- Meidung
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Meidung (auch: Gemeinschaftsentzug) ist der Abbruch aller sozialen Beziehungen zu einer Person, die eine religiöse Gemeinschaft verlassen hat (Apostasie) oder von ihr ausgeschlossen wurde (im christlichen Kontext Exkommunikation), aufgrund interner Regeln der Gemeinschaft.
Meidung ist ein wesentlich schärferer sozialer Bruch als Exkommunikation und kann bei Personen, die jahrelang in einer solchen Gemeinschaft lebten, zu einem Verlust praktisch sämtlicher sozialer und familiärer Beziehungen führen. Religiöse Gemeinschaften, die Meidung praktizieren, erwarten in der Regel auch von Ehepartnern, Eltern, Kindern und Geschwistern, dass sie die Beziehung zum Ausgetretenen abbrechen. Daher wirkt die Tatsache, dass eine Gemeinschaft Meidung praktiziert, oft als psychischer Druck, in der Gemeinschaft zu bleiben.
Meidung wird beispielsweise von den Zeugen Jehovas[1], den Amischen, den Hutterern, den Mormonen, den Bruderhöfern und Scientology praktiziert. Auch konservative Muslime praktizieren oft Meidung, zusammengefasst in der Regel Al-wala' wa-l-bara'. Einige Richtungen des orthodoxen Judentums praktizieren ebenfalls die Meidung.
In vielen Fällen wird die Praxis der Meidung von den betreffenden Religionsgemeinschaften gegenüber der Öffentlichkeit nicht als offizielle Regelung hingestellt. Stattdessen wird zum Beispiel erklärt, dass es sich um die Entscheidung des einzelnen Mitglieds handle, mit dem Betreffenden nicht mehr zu verkehren, oft werden Beziehungsprobleme vorgeschoben. Allerdings berichten ehemalige Mitglieder der gleichen Gemeinschaften, dass es sich bei der Meidung tatsächlich um eine interne Regelung der Gemeinschaft und nicht um individuelle Entscheidungen handle, und dass Mitglieder, die sich weigern, die Meidung zu praktizieren, intern unter Druck gesetzt und in manchen Gemeinschaften sogar selbst ausgeschlossen würden.
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Rodney Stark und Laurence R. Iannaccone, Why the Jehovah’s Witnesses Grow so Rapidly. A Theoretical Application, in: Journal of Contemporary Religion 12/2 (1997), S. 147
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