Meistbegünstigung

Meistbegünstigung

Das Meistbegünstigungsprinzip bezeichnet im Welthandelsrecht und im Verfahrensrecht zwei verschiedene Begriffe. Im Übrigen ist es auch noch eine Problematik im Wettbewerbsrecht, wo solche Klauseln nicht immer zulässig sind.

Inhaltsverzeichnis

Welthandelsrecht

Nach dem Meistbegünstigungsprinzip oder der Meistbegünstigtenklausel (englisch: Most favoured Nation, MFN-Prinzip) müssen Handelsvorteile, die einem Vertragspartner gewährt werden, im Zuge der Gleichberechtigung allen Vertragspartnern gewährt werden. So soll es unmöglich werden, Handelsvergünstigungen nur einzelnen oder wenigen Staaten zu gewähren. Ausnahmen von Meistbegünstigung gibt es für regionale Integrationsabkommen, oder im Umgang mit so genannten Entwicklungsländern, so dass beispielsweise die Europäische Union Handelsvorteile ihres Binnenmarkts nicht auch Drittstaaten gewähren muss.

Dieses Prinzip ist zusammen mit der so genannten Inländerbehandlung die wichtigste Grundlage aller Vertragswerke der Welthandelsorganisation (World Trade Organization, kurz WTO), worunter das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (General Agreement on Tariffs and Trade, kurz GATT), das Dienstleistungsabkommen (General Agreement on Trade in Services, kurz GATS) sowie das Abkommen zum Schutz geistigen Eigentums (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights, kurz TRIPS) fallen.

Zusammen mit der Reziprozitätsklausel bildet die Meistbegünstigungsklausel das Grundprinzip des WTO-Rechts und ist somit das Kernelement der weltweiten Handelsliberalisierung. Die Reziprozitätsklausel sagt aus, dass Handelspräferenzen, die Land A dem Land B einräumt, umgekehrt auch von Land B dem Land A gewährt werden müssen. Handelt es sich bei Land B um ein sehr unterentwickeltes Land, ist eine Ausnahme von der Reziprozitätsklausel im Rahmen der enabling clause möglich. Korrektur zum obigen Absatz: Gemäß dem Prinzip der unbedingten Meistbegünstigung werden alle ausländischen Anbieter gleichartiger Importgüter an den Außengrenzen gleich behandelt. Das Gegenseitigkeitsprinzip bezieht sich also nicht auf die Anwendung der Meisbegünstigungsklausel, sondern lediglich auf bilaterale Verhandlungsprozesse.

Freihandelszonen verstoßen gegen die Meistbegünstigtenklausel, da Zollpräferenzen nur den Mitgliedern der Freihandelszone eingeräumt werden. Drittstaaten werden durch die daraus folgende Umlenkung von Handelsströmen benachteiligt (diskriminiert). Artikel XXIV des GATT-Vertrags räumt allerdings aufgrund der handelsschaffenden Wirkung für die Mitglieder Ausnahmen für Freihandelszonen ein, sofern diese intern alle tarifären und nicht-tarifären Handelsschranken für annähernd den gesamten Handel eliminieren und der Außenzoll gegenüber Drittländern nicht erhöht wird.

Verfahrensrecht

Im Verfahrensrecht besagt das Meistbegünstigungsprinzip, dass eine gerichtliche Entscheidung, die in der falschen Form getroffen wurde (z. B. Beschluss statt Urteil), sowohl mit dem Rechtsmittel angefochten werden kann, das der Form entspricht, als auch mit dem Rechtsmittel, das bei der richtigen Entscheidungsform gegeben wäre. Ziel ist es, dem Rechtsmittelführer das Risiko abzunehmen, dass er ein falsches Rechtsmittel einlegt. Normalerweise wird ein unstatthaftes Rechtsmittel nämlich als unzulässig verworfen.

Literatur

  • Stefan Kramer, Die Meistbegünstigung, in: Recht der Internationalen Wirtschaft (RIW) 1989, S. 473 - 481

Siehe auch

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