Arbeitsvermittlung

Arbeitsvermittlung
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Es gibt in Deutschland den Beruf Arbeitsvermittler im Dienst der Bundesagentur für Arbeit bzw. der Arbeitsgemeinschaft (Agentur für Arbeit in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Kommune) sowie die freien privaten Arbeitsvermittler. In der Schweiz werden solche Arbeits- bzw. Stellenvermittler auch Temporärbüro genannt.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Die erste öffentliche Arbeitsvermittlung wurde 1630 von Théophraste Renaudot in Paris eröffnet, in Deutschland begründete Henriette Heber aus Dresden 1840 die erste Arbeitsvermittlung.

Agentur für Arbeit

Bis 2005 bot die Fachhochschule des Bundes, Fachbereich Arbeitsverwaltung in Mannheim und Schwerin den Studiengang Arbeitsförderung an, der für viele Absolventen den Zugang zur Tätigkeit als Arbeitsvermittler ermöglichte. Seit 2006 bietet die Hochschule der Bundesagentur für Arbeit - eine staatlich anerkannte Fachhochschule für Arbeitsmarktmanagement - mit Sitz in Mannheim und Schwerin, einen Studiengang Arbeitsmarktmanagement an, der u.a. auf die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers vorbereitet.

Arbeitsvermittler sind im wesentlichen in der Bundesagentur für Arbeit bzw. in den ARGEn (Arbeitsgemeinschaften nach dem SGB II) tätig und beraten dort Arbeitslose und andere Ratsuchende u. a. im Hinblick auf offene Stellenangebote auf dem Arbeitsmarkt und informieren über Möglichkeiten bezüglich Arbeitsaufnahme, Weiterbildung, anderer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch und Förderung der Existenzgründung. Darüber hinaus sind Arbeitsvermittler auch Ansprechpartner der regional ansässigen Firmen und Wirtschaftsverbände (Arbeitgeber).

Private Arbeitsvermittler (PAV)

Im August 1994 fiel das Vermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeit und im März 2002 die Erlaubnispflicht. Seitdem ist private Arbeitsvermittlung (PAV) ein freies Gewerbe.

Private Arbeitsvermittler arbeiten gewöhnlich auf Provisionsbasis oder als Dienstleister von mitarbeitersuchenden Firmen. Sie vermitteln auch gegen von der Arbeitsagentur ausgegebene Vermittlungsgutscheine im Wert von grundsätzlich 2.000 € (seit 1. Januar 2008 in definierten Ausnahmefällen bis zu 2.500 €). Ihre Dienstleistung besteht neben der Vermittlung in Hilfen für den Bewerber wie Profiling und Erstellen von Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf, Anschreiben, etc.). Diese ist bei einer Vermittlung nach §421g SGB III sogar kostenlos durch die Arbeitsvermittler zu erbringen.

Der Vermittlungsgutschein (VGS)

Als im Jahre 2002 der Vermittlungsgutschein eingeführt wurde, war seine Ausgestaltung eine grundlegend andere als nach den zuletzt zum 1. Januar 2008 durchführten Änderungen.

Aktuelle Regelung VGS (seit 1. Januar 2008)

Ein Vermittlungsgutschein steht Leistungsempfängern von Arbeitslosengeld (Alg) nach 2 Monaten Arbeitslosigkeit zu. Zeiten von Maßnahmen wie Profiling oder Trainingsmaßnahmen (TM) bei Bildungsträgern (sog. "Dritten" nach §§ 37 und 48 SGB III) verlängern die Zugangsfrist. Der VGS kann formlos persönlich, schriftlich, telefonisch etc. beantragt werden, ein Gespräch mit dem Vermittler ist hierzu nicht notwendig. Bei Empfängern von Alg II (Hartz 4) besteht der Rechtsanspruch auf den VGS nicht, hier liegt dessen Ausstellung im Ermessen des Vermittlers ("Ingrationsfachkraft"). Die Agentur für Arbeit empfiehlt jedoch die generelle Herausgabe des VGS. Der Vermittlungsgutschein hat eine Gültigkeitsdauer von 3 Monaten und wird grundsätzlich in Höhe von 2.000 € oder 2.500 € (Langzeitarbeitslose und Schwerbehinderte) ausgestellt.

Der Bewerber sucht sich einen oder mehrere, oft bei der Bundesagentur für Arbeit gelistete, private Vermittler seiner Wahl.

Ein Vermittlungsvertrag zwischen den beiden ist zwingend vorgeschrieben. Es existiert dafür kein vorgefertigtes Formular, so dass die Vertragstexte bei verschiedenen Vermittlern sehr unterschiedlich ausfallen. Um für eine Vermittlung einen Anspruch auf Auszahlung des VGS zu erwirken, muss der Vermittler den Erstkontakt zwischen Arbeitgeber und Bewerber herstellen. Der Bewerber darf in den letzten 4 Jahren vor der Vermittlung nicht länger als 3 Monate bei diesem Arbeitgeber gearbeitet haben.

Nach erfolgreicher Vermittlung kann der Vermittler nach 6 Wochen die erste Rate des VGS (1.000 € incl. 19 % MwSt.) bei der zuständigen Agentur für Arbeit, ARGE oder Optionskommune erhalten, die abschließende zweite Rate kann nach sechsmonatiger Dauer der Beschäftigung ausgezahlt werden.

Problematik von Mitnahmeeffekten

In der Urform wurde die erste Rate bereits unmittelbar nach dem Zustandekommen des Arbeitsvertrages ausgezahlt. Dies hatte zur Folge, dass sehr viel Missbrauch betrieben werden konnte, indem sich Vermittler (PAV) mit Arbeitgebern bei der Vermittlung zusammengeschlossen haben, um die über den VGS erzielten Einnahmen zu teilen (Mitnahmeeffekt). Nach Beantragung der Auszahlung des Vermittlungsgutscheins wurden die neu eingestellten Mitarbeiter sofort wieder entlassen.

Gesetzliche Grundlagen für den Vermittlungsgutschein sind die §§ 296 und 421g SGB III, § 16 SGB II


Weblinks

  • IAB-Infoplattform Private Arbeitsvermittlung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung bietet Informationen zum Forschungsstand und zur Diskussion um die private Arbeitsvermittlung als Ergänzung zur öffentlichen Arbeitsvermittlung.

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