- Militärbeamter
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Als Militärbeamte bezeichnete man Angehörige der Streitkräfte die vorwiegend auf administrativen Gebiet tätig waren. Sie hatten einen militärischen Rang, dessen rechtliche Stellung aber durch das Beamtenrecht geregelt war.
Die historischen Wurzeln des Militärbeamtentums reichen in die Zeit zurück, als die stehenden Heere aufkamen und sich die Notwendigkeit ergab, ständige militärische Einrichtungen besonders für die administrative, finanzielle und materiell-technische Sicherstellung der Armeen zu schaffen und sie mit Kräften zu besetzen, die die erforderlichen Spezialkenntnisse (z. B. auf dem Gebiet der Verwaltung, des Rechnungswesens, der Magazinversorgung) hatten. Ihre Zahl, Bedeutung und Verwendungsgebiete hat sich in der Folgezeit immer mehr vergrößert.
Status und rechtliche Stellung der Militärbeamten wurden durch gesetzliche Bestimmungen geregelt, von denen für die preußische Armee bzw. des deutschen Kaiserreiches das Militärpensionsreglement für Offiziere und Militärbeamte vom 13. Juni 1825, das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten vom 31. März 1873 sowie die Verordnung über die Klasseneinteilung der Militärbeamten vom 1. August 1908 zu den wichtigsten zählen. Obere Militärbeamte waren nach dieser Verordnung Militärbeamte im Offiziersrang, die übrigen gehörten zu den unteren Militärbeamten.
Sie wurden vor allem im Verwaltungsdienst, in Intendanturen, im Justiz-, Bildungs- und Veterinärwesen, in technischen und wissenschaftlichen Einrichtungen sowie in der Militärseelsorge verwendet. Je nach Dienststellung und Rang waren die Militärbeamten entweder dem militärischen Vorgesetzten oder diesem und gleichzeitig dem vorgesetzten Beamten unterstellt.
Neben den Militärbeamten gab es in den Armeen außerdem Zivilbeamte der Militärverwaltung ohne militärischen Rang.
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