- Militärgericht
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Ein Militärgericht oder Militärtribunal ist ein Gericht, das aus Militärrichtern besteht und die Strafgerichtsbarkeit über Angehörige des Militärs ausübt. Vom Militärgericht zu unterscheiden ist das Standgericht, das während eines lokal ausgerufenen Standrechts gilt. Im Fall einer militärischen Besatzung können Militärgerichte auch für die zivile Bevölkerung des besetzten Gebietes zuständig sein.
Inhaltsverzeichnis
Deutschland
Deutschland bis 1945
Bereits in der Frühen Neuzeit existierten Militärgerichte, meist als Standgerichte auf Feldzügen. Hier berieten und urteilten in genossenschaftlicher Form nach Dienstgraden getrennt die einzelnen Regimenter unter Vorsitz der Regimentskommandeure. Für Europa wegweisend war - wenigstens auf dem Papier - nach dem Dreißigjährigen Krieg das schwedische Militärrecht mit seinen Staatsanwälten (Auditeuren) und seinen drei Instanzen (Regimentskriegsgericht, Generalkriegsgericht und Generalgouverneur). Brandenburg, das zaristische Russland und die meisten deutschen Territorien orientierten sich an diesem äußerst elaborierten Paragraphenwerk, das sogar die jährliche Ablieferung der Regimentsgerichtsakten nach Stockholm vorsah.
Nach Gründung des Deutschen Reiches 1871 wurde das Reichsmilitärgericht gegründet.
Nach dem Ende des Ersten Weltkriegs wurde die Militärgerichtsbarkeit aufgehoben. In der Zeit des Nationalsozialismus wurde 1934 wieder eine Militärgerichtsbarkeit errichtet.[1] Die unterste Instanz hieß Kriegsgericht, das höchste Militärgericht war das Reichskriegsgericht. Von 11. April bis zum 20. September 1944 bestand das Zentralgericht des Heeres. In der Schlussphase des 2. Weltkriegs ließ Hitler so genannte „Fliegende Kriegsgerichte“ einrichten, die nicht mehr an die bis dahin anzuwendenden Verfahrensbestimmungen gebunden waren. Sie verurteilten vor allem Verdachtsfälle der Fahnenflucht.
Die Marinekriegsgerichte blieben auf alliierten Befehl bis zum 22. Juni 1945 aktiv, auch in den von deutschen Marinestreitkräften noch besetzten Gebieten in den Niederlanden, Dänemark und Norwegen. Gemäß alliiertem Militärgesetz Nr. 153 vom 4. Mai 1945 waren deutsche Todesurteile vor der Vollstreckung alliierten Instanzen zur Prüfung vorzulegen; die Verfügung wurde aber wegen angeblicher Unkenntnis mehrfach missachtet. Dies betraf nicht nur Urteile kurz vor oder nach der Kapitulation, sondern auch Altfälle z.B. von Deserteuren, die nach der Kapitulation als Kriegsgefangene in alliierten Gewahrsam geraten und von dort an deutsche Kriegsgerichte überstellt worden waren.[2][3]
Insgesamt wurden mindestens 22.000 Menschen als Opfer der NS-Militärjustiz hingerichtet, unzählige andere starben in Lagern und Strafeinheiten. Die meisten NS-Militärjustizurteile wurden erst 2002 vom Deutschen Bundestag mit dem Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege aufgehoben. Das Unrecht der NS-Militärjustiz steht im Mittelpunkt der Wanderausstellung „Was damals Recht war ... – Soldaten und Zivilisten vor Gerichten der Wehrmacht“, die zuerst in Berlin vom 22. Juni bis 1. August 2007 gezeigt wurde.[4]
Siehe auch: Kriegsverrat im Nationalsozialismus
DDR
In der DDR wurde mit Bildung der NVA 1956 die Militärgerichtsbarkeit eingeführt.
Sie bestand aus Militärgerichten, Militärobergerichten und dem Militärkollegium des Obersten Gerichtes der DDR. Für jeden der beiden Militärbezirke (MB 3 in Leipzig und MB 5 in Neubrandenburg) war ein Militärobergericht eingerichtet. Es gab auch Militärstaatsanwälte. Die Dienststellen der Militärstaatsanwälte verfügten über Ermittler (Untersuchungsführer), die die Aufgaben wahrnahmen, die im zivilen Bereich der Kriminalpolizei zugewiesen sind. Die zivilen Polizei- und Justizbehörden waren für die NVA nicht zuständig. Die Militärrichter und -staatsanwälte waren Angehörige der NVA, trugen Uniform und hatten militärische Dienstgrade.
Bundesrepublik Deutschland
Die Bundeswehr hat keine eigenen Wehrgerichte, ihre Angehörigen unterliegen der zivilen Gerichtsbarkeit. Für die Entscheidungen nach der Wehrdisziplinarordnung und der Wehrbeschwerdeordnung sind aber besonders eingerichtete Truppendienstgerichte zuständig. Der Art. 96 (2) des Grundgesetz lässt eigene Wehrstrafgerichte für den Verteidigungsfall, für Auslandseinsätze sowie für Schiffe auf Hoher See zu, bislang wurden diese jedoch nicht eingerichtet.
Österreich
In der Republik Österreich werden nur Vergehen nach dem Heeresdisziplinargesetz (HDG) und Verstöße gegen die Dienstvorschrift (ADV) auf militärischer Ebene durch den Kompaniekommandanten bis zum Ministerium abgewickelt. Dabei ist eine Disziplinarhaft von maximal 14 Tagen möglich.[5] Alle anderen Vergehen von Soldaten, auch nach dem Militärstrafgesetz (MilStG), werden von zivilen Gerichten abgehandelt, wobei allgemein gilt, dass im Dienst begangene Straftaten schwerer wiegen, bzw. zusätzlich auch noch nach dem HDG bestraft werden können.
Schweiz
In der schweizerischen Militärjustiz gibt es 8 Militärgerichte erster Instanz, 3 Militärappellationsgerichte und als oberste Instanz das Militärkassationsgericht.
Jedem Militärgericht erster Instanz sind eine bestimmte Anzahl Gerichtspräsidenten, Richter, Ersatzrichter, Auditoren (Staatsanwälte), Untersuchungsrichter (samt Anwärtern), Gerichtsschreiber und Gerichtsweibel zugeteilt.
Als oberster Ankläger amtet der Oberauditor. Namentlich steht ihm das Recht zu, gegen ein Strafmandat oder eine Einstellungsverfügung eines Auditors ein Rechtsmittel zu erheben.
Das von den Militärgerichten anzuwendende materielle Strafrecht ist im Wesentlichen im Militärstrafgesetz enthalten.
Sowjetische Militärtribunale, Rote Armee
Sowjetische Militärtribunale (SMT) waren nicht nur auf dem Gebiet der Sowjetunion (UdSSR) tätig sondern an allen Standorten der Roten Armee. Von 1945 an auch im Gebiet der Sowjetischen Besatzungszone bzw. der späteren DDR (Westgruppe). Rechtsgrundlage waren in den ersten beiden Jahren nach Kriegsende das Kontrollratsgesetz Nr. 10 vom 20. Dezember 1945, der „Ukas 43“ oder der Artikel 58-2 (wegen Teilnahme an nationalsozialistischen Verbrechen bzw. Kriegsverbrechen gegen die Sowjetbevölkerung, der Besetzung der UdSSR oder des illegalen Waffenbesitzes). Danach gab es unter dem Mantel der Sowjetischen Kontrollkommission (SKK) weitere Verfügungsrechte. Um 1949/1950 übertrug die SKK Rechtsprechung und den Strafvollzug von SMT-Häftlingen an die neu geschaffene Innenverwaltung der DDR. Die Weisungsbefugnis des Ministerium für Staatssicherheit der UdSSR (MGB) in den Verfahren ist zu klären.
Rudolph berichtet, dass von 1945 bis 1955 sowjetische Militärtribunale verschiedener Truppenteile Urteile gegen ca. 40.000 bis 50.000 deutsche Zivilpersonen und Kriegsgefangene verhängten. Davon waren ca. 3.000 Todesurteile. Die Hinrichtungen erfolgten in der Regel in Moskau; anschließend wurden die Leichname verbrannt.
Weiters verurteilten sowjetische Militärtribunale 157.000 Angehörige der Roten Armee zum Tode.[6]
Verfahren vor dem SMT
Die Verfahren vor dem SMT waren nicht rechtsstaatlich, sondern verliefen nach sowjetischem, stalinistischem Rechtsverständnis, demzufolge es nicht auf Feststellung individueller Schuld ankam, sondern darauf, dass vor allem als Gegner des sowjetischen Systems Verdächtigte aus der Öffentlichkeit entfernt werden. Hierbei wurde sowjetisches Recht rückwirkend angewandt. In dem üblichen Schnell-Verfahren von 15-20 Minuten Dauer waren 25 Jahre Zwangsarbeit die Regelstrafe. Verteidiger waren nicht zugelassen, ebenso keine Entlastungszeugen, und es gab keine Berufungsmöglichkeit. Eine Schuld musste nicht nachgewiesen werden, es genügte das Votum des Tribunals, um in die UdSSR deportiert, sofort erschossen oder in eine Strafanstalt auf deutschem Boden (Speziallager) eingewiesen zu werden.
Örtliche Zuständigkeiten
Zu den geheimen Gerichtsverhandlungen reisten Militärrichter des SMT Nr. 48240 aus Berlin-Lichtenberg in die zentralen MGB-Haftanstalten der einzelnen Länder:
- Brandenburg (Potsdam, Lindenstraße sowie Leistikowstraße),
- Mecklenburg (Schwerin, Demmlerplatz),
- Sachsen (Dresden, Bautzner Straße),
- Sachsen-Anhalt (Halle/Saale, Am Kirchtor),
- Thüringen (Weimar, Carl-von-Ossietzky-Straße) und in die MGB-Haftanstalt
- Chemnitz-Kaßberg für das sogenannte „Wismut-Gebiet“.
Literatur zum SMT
- Die ersten Jahre der SBZ/DDR. In: Bericht der Enquète-Kommission „Aufarbeitung von Geschichte und Folgen der SED-Diktatur in Deutschland“. Deutscher Bundestag, Drucksache 12/7820, Bonn 1994
- Gerhard Finn: Die politischen Häftlinge in der Sowjetzone. Berlin 1958
- Karl Wilhelm Fricke: Politik und Justiz in der DDR. Köln 1979
- Gesellschaft Memorial: Rasstrelnyje spiski. Moskwa 1935–1953. Donskoje kladbistsche. Moskwa, obstschestwo „Memorial“, Moskau 2005 (Erschießungslisten. Moskau 1935–1953. Donskoi-Friedhof. Gedenkbuch für die Opfer der politischen Repressionen. Hrsg. von der Gesellschaft Memorial. Moskau 2005. 5.065 Biografien; russisch)
- Jörg Rudolph, Frank Drauschke, Alexander Sachse: Hingerichtet in Moskau. Opfer des Stalinismus aus Berlin 1950-1953. 2007. Schriftenreihe des Berliner Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR - Nr. 23, ISBN 978-3-934085-26-8. (online PDF, 3,1 MB; Weiteres bei Homepage von Facts & Files - factsandfiles.com)
- Das System des kommunistischen Terrors in der Sowjetzone. SPD-Informationsdienst, Denkschriften 28, Hannover 1950
USA
In den Vereinigten Staaten nehmen verschiedene Behörden der jeweiligen Teilstreitkräfte, Judge Advocate General's Corps (JAG) genannt, die Aufgaben der Ermittlungen und Gerichtsverhandlungen wahr. Die Strafverfolgung übernehmen Bundesbehörden wie der Naval Criminal Investigative Service (NCIS) oder das United States Army Criminal Investigation Command mit seinen einzelnen Divisionen (CID).
Nachdem der Oberste Gerichtshof der USA (Supreme Court) die Militärtribunale auf dem Militärstützpunkt Guantánamo für unrechtmäßig erklärte hatte,[7] schuf die Regierung George W. Bushs im Oktober 2006 mit der Einführung des Gesetzes Military Commissions Act die gesetzliche Grundlage, sogenannte „unrechtmäßige feindliche Kämpfer“ („illegal enemy combatants“) von Militärgerichten aburteilen zu lassen. Im Februar 2007 wurden die letzten formalen Hindernisse beseitigt und die Einrichtung der Sondertribunale vom Weißen Haus per Dekret veranlasst.[8]
Israel
für Soldaten
Das israelische Militärgericht wurde 1949 gegründet. Es besteht aus mehreren lokalen Gerichten (Nord, Süd, Zentral, Bodentruppen, Marine, Luftwaffe, Sondergerichtshof und Militärgericht in Lod) denen jeweils ein Oberst vorsteht. Höhere Offiziere und Kapitalverbrechen müssen vor das Sondergericht gebracht werden. Dazu gibt es ein Berufungsgericht, dem der höchste Richter im Dienstgrad eines Generalmajors oder Brigadiers vorsteht.[9]
für Palästinenser
In den von Israel besetzten Gebieten (seit 2005 nur mehr Westjordanland) richten eigene Militärgerichte über Palästinenser nach den speziellen 1.500 Militärverordnungen. Obwohl in diesen Gebieten nur Militärrecht gilt, werden die Militärgerichte nur für Palästinenser eingesetzt. Israelische Siedler, die im selben Gebiet wohnen, kommen immer vor ein ziviles Gericht (meist Bezirksgericht Jerusalem).[10] Ebenso Ausländer und wichtige, internationales Aufsehen erregende Fälle, wie der von Marwan Barghouthi (Bezirksgericht Tel Aviv), weil Militärgerichte abseits der Öffentlichkeit verhandeln.[11] Dieses Vorgehen ist problematisch, da die 4. Genfer Konvention Prozesse außerhalb der besetzten Gebiete verbietet.[12] Nach Auffassung des israelischen OGH gilt diese Konvention aber für niemanden, der einen Zivilisten verletzt hat.[13]
Innerhalb Israels gibt es dafür 5 Verhörzentren, 7 Anhaltezentren, 5 Internierungslager und 9 Gefängnisse. Das einzige Gefängnis auf besetztem Gebiet ist Ofer bei Beitunia. Festgenommene können 12 Tage festgehalten werden, ohne über den Grund dafür informiert zu werden. Sie dürfen bis zu 180 Tage lang verhört werden und müssen erst nach 90 Tagen einen Anwalt bekommen. Die Militärgerichte können auch ohne Urteil oder Anklage eine administrative Haft von ein bis 6 Monaten verhängen und immer wieder verlängern. In einem Fall waren es über 8 Jahre.[14] Den Gerichten ist es auch möglich, eine Haftstrafe noch nachträglich zu verlängern.[15] Während der Angeklagte gegen ein Militärurteil keine Berufungsmöglichkeit hat, kann der Militärstaatsanwalt eine höhere Strafe verlangen.[16] Palästinensern steht es nur frei, Beschwerde beim OGH einzulegen.
Laut Berichten der israelischen Menschenrechtsgruppen Yesh Din und B'Tselem enden über 99% der Prozesse mit einem Schuldspruch. Die Verhandlungen finden auf Hebräisch statt, das viele Angeklagte nicht verstehen. Die Gerichte befinden sich in militärischen Sperrgebieten, die für Angehörige schwer zu erreichen sind. Anklage und Urteile werden meist erst durch die Anwälte, die auch kaum Zeit für die Verteidigung ihrer Mandanten bekommen, bekannt. Die durchschnittliche Verhandlungsdauer beträgt nur 2 Minuten. In 95% der Fälle gibt es einen Geständnishandel mit der Anklage, da manchmal die Untersuchungshaft länger dauern würde als die Haftstrafe,[17] vor allem bei jugendlichen Steinewerfern.[18]
Im Unterschied zu den zivilen Gerichten werden 16-Jährige nicht mehr als Minderjährige behandelt (sonst 18 Jahre).[19] Ebenso ist es diesen Gerichten möglich, die Todesstrafe zu verhängen. Dies ist zwar noch nie geschehen, sie wurde aber schon einige Male - wenn auch nur symbolisch - beantragt.[20] In Israel gibt es die Todesstrafe dagegen nicht, außer für NS-Verbrecher.
Siehe auch
Literatur
- Maren Lorenz: Das Rad der Gewalt. Militär und Zivilbevölkerung in Norddeutschland nach dem Dreißigjährigen Krieg (1650–1700). Böhlau, Köln u. a. 2007, ISBN 978-3-412-11606-4 (Zugleich: Hamburg, Univ., Habil.-Schr.).
- Manfred Messerschmidt, Fritz Wüllner: Die Wehrmachtjustiz im Dienste des Nationalsozialismus. Zerstörung einer Legende. Nomos-Verlags-Gesellschaft, Baden-Baden 1987, ISBN 3-7890-1466-4.
- Wolfram Wette, Detlef Vogel (Hrsg.): Das letzte Tabu. NS-Militärjustiz und Kriegsverrat. Aufbau, Berlin 2007, ISBN 978-3-351-02654-7.
- Hermine Wüllner (Hrsg.): „ ... kann nur der Tod die gerechte Sühne sein“. Todesurteile deutscher Wehrmachtsgerichte. Eine Dokumentation. Nomos-Verlags-Gesellschaft, Baden-Baden 1997, ISBN 3-7890-5104-7.
Weblinks
- (Schweizerisches) Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG; SR 321.0)
- (Schweizerisches) Oberauditorat
Fußnoten
- ↑ K. Brümmer-Pauly, Desertion im Recht des Nationalsozialismus (Berlin, 2006), S. 75.
- ↑ Spiegel-Artikel vom 7. Juli 1965
- ↑ Spiegel-Artikel vom 12. September 1966
- ↑ Informationen zur Ausstellung auf der Website der Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas
- ↑ Heeresdisziplinargesetz 2002, BMLV
- ↑ Norbert Haase: Wehrmachtsangehörige vor dem Kriegsgericht. In: R.D. Müller, H.E. Volkmann (Hrsg. im Auftrag des MGFA): Die Wehrmacht: Mythos und Realität. Oldenbourg, München 1999, ISBN 3-486-56383-1, S. 481.
- ↑ Die Presse: Urteil: Anfang vom Ende für Guantánamo, 30. Juni 2006.
- ↑ Die Presse: USA: Weg für militärische Sondertribunale frei, 15. Februar 2007.
- ↑ IDF-Homepage
- ↑ Court sentences West Bank settler to prison for beating Palestinian minor, Ha-Aretz
- ↑ Israel Plans Publicized Trial Of Emerging Palestinian Figure, New York Times
- ↑ The trial of Mr. Marwan Barghouti, Inter-Parliamentary Union
- ↑ Amnon Strashnov: Israel's Military Justice System in Times of Terror
- ↑ Palestinian Prisoners in Israeli Detention, if Americans knew
- ↑ Militärgericht verlängert Haft für Abdallah Abu Rahmah, taz am 13. Jänner 2011
- ↑ Die Liga protestiert gegen Urteil und Strafmaß, Internationale Liga für Menschenrechte am 15. Oktober 2010
- ↑ Report: Israeli military courts automatically convict Palestinians, Ynet am 1. Juni 2008
- ↑ Israel convicts most stone-throwing Palestinian children, right group says, Ha-Aretz am 18. Juli 2011
- ↑ IDF sets up separate court for Palestinian minors, Ha-Aretz
- ↑ Shalit deal to set free perpetrators of 2000 lynching of IDF reservists, Ha-Aretz am 17. Oktober 2011
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