- Mundraub
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Mundraub ist ein abgeschaffter deutscher Straftatbestand. Er bezeichnete die Entwendung oder Unterschlagung von Nahrungs- oder Genussmitteln oder von anderen Gegenständen des hauswirtschaftlichen Gebrauchs in geringer Menge oder von unbedeutendem Wert zum alsbaldigen Verbrauch. Herkunft dieser Rechtsnorm könnte das alttestamentliche „Wenn du in deines Nächsten Weinberg gehest, so magst du Trauben essen nach deinem Willen, bis du satt bist, aber Du sollst nichts in Dein Gefäß tun“ (Dtn 23,25 EU) sein.
Nach § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB a. F. wurde Mundraub zuletzt mit einer Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft. Wurde die Tat zum Nachteil eines Nachkommen oder des Ehegatten begangen, war sie straflos. Im Rahmen der Strafrechtsreform wurde der Mundraub zum 1. Juli 1975 als eigenständiges Delikt abgeschafft. Nach heute geltendem Recht werden Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen gemäß § 248a StGB grundsätzlich nur noch auf Strafantrag verfolgt.
Im österreichischen Recht wird die Entwendung (§ 141 StGB) gelegentlich als Mundraub bezeichnet. Wer »aus Not, aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes eine Sache geringen Wertes einem anderen entzieht oder sich oder einem Dritten zueignet« wird durch diesen Auffangtatbestand bestraft. Es handelt sich um ein Ermächtigungsdelikt, ist der Geschädigte Angehöriger, entfällt die Strafbarkeit. Ebenso ist die rechtswidrige Aneignung von Bodenerzeugnissen oder Bodenbestandteilen geringeren Werts gerichtlich nicht strafbar.
Das Schweizer Strafrecht kennt den Begriff des Mundraubes nicht, hingegen gibt es in der Schweiz eine ähnliche Regelung bei geringfügigen Vermögensdelikten (Art. 172ter StGB; Bestrafung nur auf Antrag und mit Buße).
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