- Munt
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Der althochdeutsche Begriff Munt bedeutet „Schirm, Schutz, Gewalt“[1] und ist ein zentraler Begriff im Personenrecht des Mittelalters.
Die Munt ist der Vorläufer unseres heutigen Betreuungsrechts. Der Muntherr (heute: Vormund) übernahm dabei den Schutz und die Haftung des Muntlings (heute: Mündel). Wichtigster Muntverband war das Haus (die Familie), durch das Ehefrau und Kinder dem Hausherrn unterworfen waren. Das Gesinde, falls vorhanden, zählte ebenfalls dazu. Töchter des Hausherrn verließen die Munt bei der Verheiratung und traten dann in die Munt des Gatten ein (Muntehe).
Söhne wurden bei Gründung eines eigenen Hausstandes selbstmündig. Dieser Begriff wurde zu mündig verkürzt. Ab dem Hochmittelalter galt allgemein das Erreichen des 21. Geburtstages als fester Termin zum Erreichen der Mündigkeit. Dies bedeutete, dass ein erwachsener Sohn selbständig Geschäfte abschließen durfte.
Eine spezielle Form der Munt war im Königsschutz für Kleriker, Kaufleute und Juden (Judenregal) sowie für Witwen und Waisen verankert. Der Vogt übte ebenfalls die Munt aus.
Literatur
- Erich Bayer, Frank Wende: Wörterbuch zur Geschichte. S. 385, Kröner, Stuttgart 1995 (ausschließlich Volljährigkeit und eigener Hausstand)
- Georg Waitz: Über die Bedeutung des Mundium im deutschen Recht. In: Karl Zeumer (Hrsg.): Gesammelte Abhandlungen, Bd. 1, 1896.
- Erich Molitor: Zur Entwicklung der Munt. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (ZRG), Germanistische Abteilung, Bd. 64, S. 112-172, 1944.
Einzelnachweise
- ↑ Grimm, Deutsches Wörterbuch, 6. Bd. Sp. 2683
Kategorie:- Privatrechtsgeschichte des Mittelalters
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