Mündliche Leistung

Mündliche Leistung

Die mündliche Leistung ist der Beitrag zum Schulunterricht, der mündlich erbracht wird. Diese Leistung wird meist in Form einer mündlichen Note als Zahl abgebildet, sie geht in Deutschland zusammen mit den schriftlichen Noten in die Endnote (Zeugnis) ein. Je nach Bundesland wird in Deutschland das Verhältnis schriftlich:mündlich 2:1, 1:2, oder 1:1 benutzt, wobei bei Sprachen-Fächern naturgemäß die mündliche Leistung tendenziell einen eher höheren Stellenwert hat. In Baden-Württemberg teilt der Fachlehrer nach dem Transparenzerlass dieses Verhältnis zu Beginn des Schuljahres mit. In Nordrhein-Westfalen ist die mündliche Leistung ein Teil des Beurteilungsbereiches der „sonstigen Leistungen“, der in schriftlichen Fächern neben dem Beurteilungsbereich der schriftlichen Arbeiten (Klassenarbeiten/Klausuren) die Grundlage für die Zeugnisnotenbildung darstellt (vgl. Leistungsbeurteilung (Schule)#Nordrhein-Westfalen).

In der Notenbildungsverordnung des Landes Baden-Württemberg [1] (3. Abschnitt Feststellung von Schülerleistung, §7 Allgemeines, Absatz 3) heißt es „Die allgemeinen für die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern oder Fächerverbünden maßgebenden Kriterien hat der Fachlehrer den Schülern und auf Befragen auch ihren Erziehungsberechtigten sowie den für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen darzulegen.“

Ähnlich lautet der Text in der Schulordnung für Gymnasien in Sachsen [2] (Abschnitt 5, §19, Absatz 4) und in Rheinland-Pfalz [3] (5. Abschnitt, §37, Absatz 1).

Für Hessen kommt die verbindliche Unterrichtung der älteren Schüler über ihre mündliche Note hinzu, wenn es heißt: „Mindestens einmal im Halbjahr werden Schülerinnen und Schüler über ihren mündlichen Leistungsstand unterrichtet.“[4].

In der Kultusministerkonferenz herrscht weitgehende Einigkeit über die verstärkte Bewertung von mündlichen Leistungen bei lese- und rechtschreibschwachen Schülern, sowie im Anfangsunterricht von Grundschulen.

Quellen

  1. Notenbildungsverordnung in Baden-Württemberg
  2. Schulordnung für Gymnasien in Sachsen http://www.revosax.sachsen.de/Text.link?stid=2285
  3. Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen in Rheinland-Pfalz http://rlp.juris.de/rlp/gesamt/BBiSchulO_RP.htm
  4. Allgemeine Leistungsmessung und Bewertung in Hessen

Siehe auch


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