- Münzgesetz
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Basisdaten Titel: Münzgesetz Früherer Titel: Gesetz über die Ausprägung von Scheidemünzen Abkürzung: MünzG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht, Münzrecht Fundstellennachweis: 690-2 Ursprüngliche Fassung vom: 8. Juli 1950 (BGBl. I S. 323) Inkrafttreten am: 16. Juli 1950 Letzte Neufassung vom: 16. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2402)Inkrafttreten der
Neufassung am:1. Januar 2002 Letzte Änderung durch: Art. 33 G vom 8. Mai 2008
(BGBl. I S. 810, 813)Inkrafttreten der
letzten Änderung:17. Mai 2008
(Art. 63 G vom 8. Mai 2008)Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Das derzeitige deutsche Münzgesetz vom 21. Dezember 1999 (MünzG 2002) regelt unter anderem die Annahmepflicht von Eurogedenkmünzen und ergänzt damit die EG-Verordnung Nr. 974/98. Das Gesetz hat zum 1. Januar 2002 das MünzG 1950 abgelöst.
Laut EG-Verordnung Nr. 974/98 müssen bis zu 50 Euro-Münzen in einer Zahlung akzeptiert werden. Bei deutschen, auf Euro lautenden Gedenkmünzen wie beispielsweise Zehn-Euro-Münzen ist die Annahmepflicht auf 200 Euro je Zahlung beschränkt. Zehn-Euro-Münzen sind demnach in Deutschland gesetzliches Zahlungsmittel und müssen laut § 2 MünzG akzeptiert werden. Das Verfälschen oder Herstellen von Münzen, die den Anschein erwecken, gesetzliches Zahlungsmittel zu sein, oder gewesen zu sein, wird als Ordnungswidrigkeit belangt und kann zu einer Geldbuße von bis zu 5000 Euro führen. Zudem muss bei einer Verbreitung von Falschmünzen mit einem Strafverfahren wegen Inverkehrbringens von Falschgeld nach § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB bzw. wegen Ausgabe nach § 35 BBankG gerechnet werden.
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