- Nachlassverzeichnis
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Das Nachlassverzeichnis ist eine Aufstellung über das Vermögen des Erblassers bei Eintritt des Erbfalls (§ 1993 BGB). Wenn es sich auf alle Nachlassgegenstände und Nachlassverbindlichkeiten bezieht und diese mit ihrem Wert einzeln auflistet, wird es vom Gesetz als Inventar bezeichnet.
Inventarerrichtung
Der Erbe ist zur Inventarerrichtung berechtigt, aber nicht verpflichtet. Die Errichtung des Inventars ist die Einreichung eines vom Erben selbst erstellten Inventars bei dem Nachlassgericht. Es genügt jedoch, wenn der Erbe die Erstellung des Inventars durch das Nachlassgericht beantragt oder sich auf ein schon vorhandenes Inventar bezieht. Wenn der Erbe das Inventar selbst erstellt, muss er eine Behörde oder einen Notar zuziehen (amtliche Aufnahme nach § 2002 BGB), die ihn z.B. hinsichtlich der Form des Verzeichnisses beraten.
Zweck und Wirkung der Inventarerrichtung
Die Errichtung eines Inventars hat den Zweck, die unbeschränkte Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten zu beschränken. Aus diesem Grund verlangt das Gesetz, dass ein freiwillig oder auf Antrag eines Nachlassgläubigers errichtetes Inventar nicht nur vollständig alle Nachlassgegenstände enthält, sondern auch die Nachlassverbindlichkeiten angibt. Ist das Inventar rechtzeitig errichtet worden, so wird im Verhältnis zwischen dem Erben und den Nachlassgläubigern vermutet, dass zur Zeit des Erbfalls weitere Nachlassgegenstände als die angegebenen nicht vorhanden gewesen seien (§ 2009 BGB). Diese Vermutung des Gesetzes kann durch den Beweis des Gegenteils entkräftet werden.
Inventarfrist
Wenn ein Nachlassgläubiger die Inventarerrichtung beantragt, wird dem Erben durch das Nachlassgericht eine Frist zur Errichtung des Inventars gesetzt (Inventarfrist nach (§ 1994 BGB), die mindestens einen Monat und höchstens drei Monate betragen soll und auf Antrag verlängert werden kann (§ 1995 Abs. 1 BGB).
Hält der Erbe die Inventarfrist nicht ein, haftet er unbeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten. Weil die Inventarrerrichtung das Ziel hat eine Haftungsbeschränkung zu erreichen, muss sie dann nicht mehr erfolgen, wenn schon eine Nachlassverwaltung angeordnet ist oder ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird. Die Nachlassverwaltung kann allerdings nur beantragt werden, solange die vom Nachlassgericht gesetzte Inventarfrist nicht abgelaufen ist.
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