Neidbau

Neidbau

Neidbau ist eine rechtshistorische Bezeichnung für ein Bauwerk, das nicht ausschließlich im eigenen Interesse, sondern vor allem deshalb errichtet wird, um einem Nachbarn zu schikanieren bzw. ihm einen Nachteil zuzufügen. Der Begriff „neydpau“ erscheint 1489 schriftlich im Stadtrecht von München. Auch das Stadtrecht von Hamburg (1603), die Bauordnungen von Ulm (1683) und Augsburg (1740) kennen den Neidbau. Die Errichtung eines Neidbaues wird in den verschiedenen Rechtsordnungen als rechtsmissbräuchlich und damit als verboten bezeichnet.

Der Neidbau ist heute noch im Schweizer Recht im Zusammenhang mit Art. 2 II des Zivilgesetzbuch („Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.“) geläufig. Auch das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch untersagt mit dem Schikaneverbot (§ 226, „Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.“) einen Neidbau.

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  • Neidbau — Neidbau, ein dem Nachbar Schaden bringender Bau, welcher dem Bauherrn keinen erweislichen Nutzen bringt …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Neidbau — Neidbau, ein Bau, der nicht sowohl im eignen Interesse als vielmehr zum Nachteil des Nachbars aus Schikane unternommen wird. Nach § 226 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist ein solcher unzulässig und verpflichtet zum Schadenersatz …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Neidbau, der — Der Neidbau, des es, plur. inus. in den Rechten und im gemeinen Leben, ein Bau, welcher mehr aus Neid gegen den andern, d.i. aus Verlangen ihm zu schaden, als um des Nutzens willen unternommen wird …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Rechtsmissbrauch — wird als zweckwidrige Inanspruchnahme einer Rechtsposition definiert und begrenzt die Möglichkeit, ein bestehendes Recht auszuüben. Dies bedeutet, dass die Inanspruchnahme eines formal gegebenen Rechtsanspruchs durch den Grundsatz von Treu und… …   Deutsch Wikipedia

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