Art der baulichen Nutzung

Art der baulichen Nutzung

Die zulässige Art der baulichen Nutzung ist in der Bundesrepublik Deutschland wesentlicher Bestandteil des öffentlichen Baurechts und ist ein wichtiges Zulässigkeitskriterium für Bauvorhaben. Die Festlegung der zulässigen Art der baulichen Nutzung dient den Gemeinden als städtebauliches Steuerungsinstrument im Zusammenhang mit der Flächennutzungsplanung und Bebauungsplanung. Sie wird durch die Darstellung und Festsetzung von Bauflächen und von Baugebieten definiert. Durch die Festsetzung eines Baugebietes im Bebauungsplan werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO). Im unbeplanten Innenbereich ergibt sich die zulässige Art der baulichen Nutzung aus der Eigenart der näheren Umgebung.

Die Baunutzungsverordnung kennt 4 unterschiedliche Bauflächen, die sich wiederum in 11 unterschiedliche Baugebiete aufgliedern. Die Bauflächen werden in § 1, die Baugebiete in den §§ 2-11 beschrieben:

Bauflächen

Bauflächen werden im Flächennutzungsplan dargestellt.

Wohnbauflächen W
Gemischte Bauflächen M
Gewerbliche Bauflächen G
Sonderbauflächen S

Baugebiete

Baugebiete werden im Bebauungsplan festgesetzt und können auch bereits im Flächennutzungsplan dargestellt werden.

Kleinsiedlungsgebiete WS § 2 BauNVO
reine Wohngebiete WR § 3 BauNVO
allgemeine Wohngebiete WA § 4 BauNVO
besondere Wohngebiete WB § 4a BauNVO
Dorfgebiete MD § 5 BauNVO
Mischgebiete MI § 6 BauNVO
Kerngebiete MK § 7 BauNVO
Gewerbegebiete GE § 8 BauNVO
Industriegebiete GI § 9 BauNVO
Sondergebiete SO §§ 10, 11 BauNVO

Die Beschreibung der einzelnen Baugebiete in den §§ 2-9 der BauNVO (mit Ausnahme der Sondergebiete) mit der Aufzählung der dort jeweils zulässigen baulichen und sonstigen Nutzungen folgt einer gleichbleibenden Systematik:

  • im ersten Absatz ist die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes beschrieben,
  • im zweiten Absatz sind die allgemein zulässigen Nutzungen aufgezählt und
  • im dritten Absatz sind die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen aufgezählt.

Zum Beispiel dient ein Mischgebiet (§ 6) dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören (Abs. 1). Daraus folgt ein Katalog allgemein zulässiger Nutzungen, der in Abs. 2 beschrieben ist (z.B. Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes). Zuletzt nennt Abs. 3 die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen, wie z. B. große Vergnügungsstätten.

Siehe auch

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