- Nichtehe
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Dieser Beitrag gibt die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland wieder.
Bei einer Nicht-Ehe schlägt der Versuch einer Eheschließung fehl. Es kommt von vornherein zu keiner Ehe. Eine Nicht-Ehe entsteht, wenn zumindest eine der drei folgenden Voraussetzungen vorliegt:
- Die Ehe wurde nicht vor einem zur Eheschließung bereiten und berechtigten Standesbeamten geschlossen,
- bei den Verlobten handelt es sich nicht um zwei Personen verschiedenen Geschlechts oder
- einer oder beide Verlobte geben keine bejahende Willenserklärung, die auf die Eingehung einer Ehe gerichtet ist, ab.
In allen anderen Fällen liegt keine Nichtehe, sondern nur eine aufhebbare Ehe vor, vgl. § 1314 Abs. 1 BGB.
Siehe auch
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