Nulla poena sine lege

Nulla poena sine lege

Der Grundsatz nulla poena sine lege (lat.) bedeutet wörtlich übersetzt „keine Strafe ohne Gesetz“ und wird als Rückwirkungsverbot im Strafrecht bezeichnet. Er wurde von Anselm von Feuerbach formuliert. Danach kann eine Kriminalstrafe nur dann die wirksame Rechtsfolge eines Sachverhalts sein, wenn dieser als bestimmter, nicht bloß bestimmbarer Tatbestand in einem förmlichen Gesetz fixiert ist.

Gleichbedeutend wird teilweise auch nullum crimen sine lege („kein Verbrechen ohne Gesetz“) verwendet. Der Grundsatz ist in der Rechtsgeschichte – bereits im antiken Rom – sprachlich und normativ insoweit erweitert worden, dass eine schriftliche Fixierung der Strafbarkeit (nulla poena sine lege scripta) vor Begehung der Tat (nulla poena sine lege praevia) verlangt wird. Auch wird eine hinreichende Bestimmtheit des Gesetzes (nulla poena sine lege certa) gefordert, und es darf keine Analogie zu Lasten des Täters über den Wortlaut des Gesetzes hinaus vorgenommen werden (nulla poena sine lege stricta).

In modernen Verfassungen gehört dieses Gebot zu den Justizgrundrechten.

Die einzige vergleichbare Vorschrift des römischen Rechts, »poena non irrogatur, nisi quae quaque lege vel quo alio iure specialiter huic delicto imposita est«[1] („eine Strafe wird nur dann auferlegt, wenn sie durch ein Gesetz oder durch irgendeine andere Rechtsvorschrift speziell diesem Delikt zugeordnet worden ist“), war schwächer als der Feuerbach-Grundsatz, weil sie lediglich besagte, dass die Strafe irgendwie feststehen müsse. Weder setzte sie ein Gesetz voraus, noch implizierte sie ein Analogieverbot.

Inhaltsverzeichnis

Funktionen

Die Norm hat unterschiedliche Funktionen und Auswirkungen.

Vorbehalt des Gesetzes

Nulla poena sine lege ist eine Form des Vorbehalt des Gesetzes. Die Strafbarkeit eines Verhaltens – Tun oder Unterlassen – zu bestimmen, ist dadurch allein dem Gesetzgeber zugewiesen. Dies bewirkt staatsrechtlich eine exklusive Kompetenzzuordnung. Eine weitere Funktion besteht darin, dass alle Strafregeln fixiert sind.

In modernen Verfassungen, in denen der Gesetzgeber das Parlament ist, wirkt die Regel zugleich als Parlamentsvorbehalt und hat eine demokratische Funktion, indem sie der Volksvertretung die Macht in der Kriminalpolitik zuweist. In Verfassungen mit konsequent angewandter Gewaltenteilung entzieht die Norm zugleich den Gerichten die Möglichkeit, die Strafbarkeit einer Tat selbst zu bestimmen – deren ausschließliche Aufgabe ist die Anwendung von bereits bestehenden Normen. Anders verhält es sich bei Rechtsordnungen, die auf das sogenannte Fallrecht zugreifen.

Bindung des Gesetzgebers: Bestimmtheitsgrundsatz nach Art. 103 Abs. 2 GG

Wortlaut des Art. 103 Abs. 2 Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG):

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

Die Norm beschränkt den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, indem sie ihm verbietet, Normen zu schaffen, die nicht hinreichend bestimmt sind und die es dem Rechtsanwender überließen, den Umfang der Strafbarkeit zu erweitern, etwa durch Klauseln wie: „oder ähnliche Handlungen“ oder „sonstige Handlungen“.

Bindung des Gesetzesanwenders (Gerichte): Analogieverbot

Die Norm beschränkt den Handlungsspielraum des Rechtsanwenders, indem sie ihm verbietet, Strafbarkeitslücken durch Strafnorminterpretation zu schließen. Äußerste Grenze der Interpretation ist der Wortlaut einer Strafnorm.

Bindung des Gesetzgebers: Rückwirkungsverbot

Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn sie schon zur Zeit ihrer Ausführung mit Strafe bedroht war. Rückwirkende Gesetze zum Nachteil des Täters sind nicht zulässig. Der Gesetzgeber kann einem bereits abgeschlossenen Sachverhalt keine neue Rechtsfolge zuordnen.

Siehe auch: Rückwirkung

Rechtslage in Deutschland

In Deutschland gilt Paul Johann Anselm von Feuerbach als derjenige, der das Postulat in seinem Lehrbuch des gemeinen in Deutschland gültigen peinlichen Rechts (Gießen 1801) einführte. In der Weimarer Verfassung war der Grundsatz Nulla poena sine lege im Artikel 116 festgeschrieben, wurde dann aber zur Zeit des Nationalsozialismus 1938 nach einem Coup durch den Präsidenten des Volksgerichtshofs, Roland Freisler, bis Kriegsende aufgehoben (siehe Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer). Heute ist er in Deutschland sowohl in § 1 StGB als auch in der Verfassung aufgenommen (Art. 103 Abs. 2 GG). Gegen Verletzungen dieses grundrechtsgleichen Rechts steht nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG die Verfassungsbeschwerde offen. Dadurch soll die Strafrechtsanwendung von vornherein einen rechtsstaatlichen Rahmen bekommen und ein Gefühlsstrafrecht verhindern.

Das Rückwirkungsverbot schlägt sich nieder im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG). Der dort immanente Grundsatz des Vertrauensschutzes bedeutet auch Beständigkeit der Gesetze. Wer von einem Gesetz betroffen ist, kann auch auf die Geltung der Vorschrift vertrauen.

Rechtslage in Österreich

In Österreich wird der Grundsatz „keine Strafe ohne Gesetz“ im § 1 des Strafgesetzbuchs geregelt. Durch Unterzeichnung der Europäischen Menschenrechtskonvention im Jahre 1958 ist Österreich völkerrechtlich, spätestens durch BGBL. Nr. 59/1964 auch verfassungsrechtlich an diesen Grundsatz (Art. 7 EMRK) gebunden.

Davor war das Prinzip nur einfachgesetzlich im Artikel IV des StG (der Vorgänger des StGB) festgeschrieben und konnte daher dadurch übergangen werden, dass eine neu geschaffene Strafnorm ihre Anwendung auch auf Taten in der Vergangenheit vorsah, da diese Rückwirkungsbestimmung den Grundsatz „keine Strafe ohne Gesetz“ als lex specialis verdrängen würde. So sah etwa die Strafgesetznovelle 1931, mit der ins StG ein neuer § 205c (Untreue) eingefügt wurde, in Artikel III ausdrücklich ihre rückwirkende Geltung vor: „Dieses Gesetz tritt am 15. Dezember 1931 in Kraft. Seine Bestimmungen sind auch auf Handlungen anzuwenden, die vor diesem Tage begangen worden sind, wenn nicht seither die Verjährungszeit abgelaufen ist.”[2]

Europäische Menschenrechtskonvention

Art. 7 Abs. 2 EMRK macht von diesem Rückwirkungsverbot insofern eine Ausnahme, als die Bestrafung nicht gehindert wird, wenn die Tat schon „im Zeitpunkt ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen strafbar war“ (so genannte Nürnberg-Klausel).

Weitere Rechtsgebiete

Der Grundsatz ist inzwischen auf andere Rechtsgebiete ausgeweitet und weitgehend anerkannt, so etwa im Steuerrecht: nullum tributum sine lege.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Dig. 50, 16, 131, 1
  2. BGBl. Nr. 365/1931

Literatur

  • Hans-Ludwig Schreiber: Gesetz und Richter. Studien zur geschichtlichen Entwicklung des Satzes «nullum crimen, nulla poena sine lege». Metzner, Frankfurt am Main 1976, ISBN 3-7875-5224-3 (Zugleich Habilitationsschrift an der Universität Bonn 1971).
  • Markus Kenntner: Der deutsche Sonderweg zum Rückwirkungsverbot. Plädoyer für die Aufgabe eines überholten Verweigerungsdogmas. In: Neue Juristische Wochenschrift. Beck, München/Frankfurt am Main 1997, ISSN 0341-1915, S. 2298 ff.
  • Friedrich-Christian Schroeder: Der Bundesgerichtshof und der Grundsatz „nulla poena sine lege“. In: Neue Juristische Wochenschrift. Nr. 52, Beck, München/Frankfurt am Main 1999, ISSN 0341-1915, S. 89–93.
  • Ingo Bott/Paul Krell: Der Grundsatz „nulla poena sine lege“ im Lichte verfassungsgerichtlicher Entscheidungen. In: Zeitschrift für das Juristische Studium. 2010, S. 694 ff. (PDF).
  • Hartmut Maurer: Rechtsstaatliches Prozessrecht. In: Peter Badura, Horst Dreier (Hrsg.): Festschrift 50 Jahre Bundesverfassungsgericht. Band II: Klärung und Fortbildung des Verfassungsrechts, Mohr Siebeck, Tübingen 2001, ISBN 3-1614-7627-1, S. 471 ff.

Weblinks

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