Artikel 37 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 37 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

In der Bundesrepublik Deutschland gibt der Bundeszwang nach Artikel 37 des Grundgesetzes der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats das Recht, ein Bundesgesetz in jedem Land der Bundesrepublik durchzusetzen.

Dazu kann die Bundesregierung alle notwendigen Maßnahmen ergreifen; sie und ihr Beauftragter, ein Bundeskommissar, sind weisungsberechtigt gegenüber den Ländern und deren Behörden.

Rechtsgrundlagen

Artikel 37
(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden.

Siehe auch

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