- Nutzungsausfall
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Der „Nutzungsausfall" oder richtiger die Nutzungsausfallsentschädigung wird - allgemein ausgedrückt - dafür gezahlt, dass aufgrund eines schädigenden Ereignisses die Nutzung einer Sache für einen vorübergehenden Zeitraum nicht möglich ist.
Die entgangene Nutzung stellt nicht nur bei Kraftfahrzeugen, sondern auch bei anderen Sachen unter bestimmten engen Voraussetzungen einen Vermögensschaden dar, der im deutschen Schadensersatzrecht ersatzfähig ist. Das ist nach der deutschen Rechtsprechung dann der Fall, wenn die Nutzung der in Frage stehenden Sache kommerzialisiert ist, also für Geld zu erwerben sein muss. Ferner muss es sich bei der in Frage stehenden Sache um ein Wirtschaftsgut von allgemeiner und zentraler Bedeutung für die Lebenshaltung handeln, auf dessen ständige Verfügbarkeit man typischerweise angewiesen ist, so z. B. bei Kraftfahrzeugen und selbst bewohnten Häusern. Hiervon sind diejenigen Güter abzugrenzen, die lediglich "Luxusbedürfnisse" befriedigen.
In der Praxis geht es meistens darum, dass der Eigentümer oder Besitzer eines Kraftfahrzeugs dieses wegen eines Unfalls (oder einer sonstigen unerlaubten Handlung) zeitweise nicht mehr nutzen kann. Diese Entschädigung wird i. d. R. für die Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer des geschädigten Fahrzeugs gezahlt.
Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach einer Tabelle, in der alle gängigen Fahrzeuge erfasst sind (sog. Sanden/Danner-Tabelle). Sie wird je nach Fahrzeugtyp in Gruppen von A (entsprechend derzeit 23.- €) bis L (entsprechend derzeit 175.- €) eingeteilt. Diese Entschädigung beinhaltet die sog. Vorhaltekosten (quasi die „Grundkosten" des Fahrzeugs, wie Steuer, Versicherung, Betriebskosten, Abschreibung u. ä.) und den Nutzungswert des Fahrzeugs. Für gewerblich oder nur in der Freizeit genutzte Fahrzeuge (z. B. Motorräder und Wohnmobile) werden i. d. R. nur die Vorhaltekosten gezahlt.
Literatur
- Georg Bitter: Wertverlust durch Nutzungsausfall [de]. In: Archiv für die civilistische Praxis (AcP), Bd. 205 (2005), S. 743-794
- Bodo Herz: Nutzungsausfallentschädigung für Kraftfahrzeuge, NJW-Spezial 07/2011, 201
Weblinks
- § 249 BGB als Grundsatznorm
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