Oldenburger Bauerbriefe

Oldenburger Bauerbriefe

Die Oldenburger Bauerbriefe (Synonyme: Bauerrollen, Dorfordnungen, Bauernkodices, Willküren) waren Niederschriften von Verhaltensregeln, die gemäß dem genossenschaftlichen Selbstverwaltunsrecht von Bauerschaften in den Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst während des 16. und 17. Jahrhunderts angelegt wurden.

In den beiden Grafschaften sind insgesamt 87 Bauerbriefe bekannt geworden. Von vielen sind heute nur noch Kopien erhalten. Sie befinden sich zum größten Teil im Niedersächsischen Staatsarchiv Oldenburg.

Die Bauerbriefe beinhalteten vornehmlich Regeln zur Aufrechterhaltung der Ordnung in den Dörfern und Feldmarken, daneben aber auch althergebrachte Regeln der niederen Selbstgerichtsbarkeit. "Peinliche Strafen an Hand und Hals" wurden den berufenen Gerichten überlassen.In den einzelnen Paragraphen war jeweils die Höhe des wegen Fehlverhaltens zu zahlenden Bußgeldes (Brüche) festgehalten.

Inhaltsverzeichnis

Bauerbier

In den Bauerbriefen wurde festgelegt, dass einmal im Jahr eine Versammlung aller Bauern des Dorfes stattfand, in der der Bauermeister und die Geschworenen gewählt, aktuelle Probleme diskutiert und die eingenommenen Bußgelder in kostenlos auszuschenkendes Bier umgesetzt und vertrunken wurden. Diese Versammlungen wurden vielerorts "Bauerbiere" genannt.

Register der Bettingbührener Bauerrolle

Das Bauerrecht
Was St. Peter die Bauerrolle vermeldet
Von der Kündigung der Bauerschwaren
Vom Bauerbier
Von den Fremden im Bauerbier
Vom überflüssigen Biergießen
Von denen, die dem Baur nicht folgen können oder noch zu jung sind
Vom Stockwegnehmen
Von den Wegen und Stegen
Von den Helmern und Kürgräben
Von den Helmern, Schlägen und Gräben
Von den Brücken über die Gräben
Vom Brückenaufnehmen
Vom Streit
Von der Deichbetreibung
Von den Gräben, wenn sie einander zu nahe kommen
Von den Stoppeln oder Weiden
Von wegen der Schweine oder Pferde
Vom ins Wort fallen
Von der Kündigung zum Bauerbier
Von den Bauerbrüchen
Vom Vertrinken der Brüche
Von den Hocken oder Garben
Von der Mannzahl zu rechter Zeit
Von den Wilgen abzuhauer
Von den Evern oder Bullen
Von den Häuslingen
Von den außen Dörfer Köter zu setzen
Vom Nichtweggeben der Garben im Felde
Von den Gänsen
Von den Scheltwörtern
Von der Verwahrung der Rolle beim Bauermeister
Vom Biertrinken

Textbeispiel aus der Bettingbührener Bauerrolle

So soll auch jedermann aus unsern Bauren, deßgleichen Hausgesinde, die Pferde, Hornvieh, Schweine, Gänse und dergleichen aus der Weide holen oder hinbringen wollte, oder solche Wege gebrauchen, derselbe soll der Gemeinde, wie auch seine eigenen Brücken. Hecken, Schlagbäume oder dergleichen wieder zumachen, daß derwegen nicht von seinem oder Eines anderen Guth niemend ein Schade geschehe. Würde auch hierüber einer oder mehr befunden,der soll den Schaden, so davon gekommen belegen, oder würde auch niemand davon Schaden geschehen, soll er gleichweiße in Vier grote Brüche verfallen seyn.

Literatur

Quellen

  • Niedersächsisches Staatsarchiv Oldenburg, Bestand 24 und 289

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