P-Schein

P-Schein
Deutschlandlastige Artikel Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern.
Führerschein zur Fahrgastbeförderung
(Außenseite) enthält Angaben zum Inhaber (Vorname, Name, Geburtsdatum und -ort, Anschrift) sowie ggf. Auflagen („Sehhilfe“)
Führerschein zur Fahrgastbeförderung
(Innenseite) enthält u. a. Angaben zur Geltungsdauer und ein Lichtbild des Inhabers (nicht in allen Bundesländern erforderlich)

Ein Personenbeförderungsschein (oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) für Mietwagen (PBefG), Taxi, PKW im Linienverkehr, PKW im gewerblichen Ausflugsverkehr/Ferienzielverkehr oder Personenbeförderung im Rahmen des Zivildienstes wird benötigt, wenn man gewerblich bis zu acht Personen befördern möchte.

Die Ausführung des „Führerscheins zur Fahrgastbeförderung“ ist bundeseinheitlich, mit Ausnahme eines Lichtbildes, welches nicht in allen Bundesländern erforderlich ist.

Personen, die einen Personenbeförderungsschein erwerben bzw. führen, müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden, Ortskunde besitzen sowie gesundheitlich geeignet sind. Die Genehmigung zur Personenbeförderung wird für fünf Jahre erteilt und kann danach verlängert werden. Das Mindestalter, um den Personenbeförderungsschein zu erwerben, beträgt 21 Jahre. Die Fahrerlaubnis der Klasse B muss für mindestens zwei Jahre im Besitz des Bewerbers sein.

Für Zivildienstleistende werden nach § 74 FeV Ausnahmen vom Mindestalter und der Fahrpraxis erteilt. Diese benötigen auch keinen Ortskenntnisnachweis.

Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.

Unterlagen für den Ersterwerb

Für den Ersterwerb des Personenbeförderungsschein sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • formaler Antrag (bei der Führerscheinstelle erhältlich, in der Regel die Straßenverkehrsämter der Kommunen und Kreise)
  • Personalausweis oder Reisepass (nur zusammen mit gültiger Meldebestätigung)
  • Führerschein (es wird nur der EU-Kartenführerschein akzeptiert)
  • Gutachten eines Arztes mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ bzw. Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung über die körperliche und geistige Eignung. Informationen, welche Ärzte dieses Gutachten erstellen können, geben die Führerscheinstellen. Es handelt sich hierbei um eine Leistungsdiagnostik (Stresstest, Reaktionstest, Wahrnehmungstest)
  • Zeugnis oder Gutachten eines Augenarztes
  • Ärztliche Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung
  • Führungszeugnis Belegart O (zur Vorlage bei Behörden)
  • Auszug aus dem Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg
  • Ortskenntnisnachweis (zu erhalten bei der Führerscheinstelle, in deren Bereich gefahren werden soll – bei Mietwagen nur, wenn der Ort des Betriebssitzes mehr als 50.000 Einwohner hat). Bei dieser Prüfung sind Fragen zu bekannten Sehenswürdigkeiten und Gebäuden, öffentlichen Einrichtungen oder Stadtteilen zu beantworten. Ebenso werden in der Regel Fahrtstrecken abgefragt, wobei Start- und Zieladresse vorgegeben werden und vom Absolventen der Prüfung verlangt wird, den kürzesten Weg zum Zielort zu dokumentieren. Hilfestellungen für die Prüfung werden in der Regel von den Taxi-Unternehmen zur Verfügung gestellt.

Rechtliche Grundlage für den Erwerb des Personenbeförderungsschein ist die „Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung/FeV)“.

Kosten

  • Bearbeitungsgebühr: ca. 55,00 € (abhängig vom Wohnsitz)
  • Arbeitsmedizinisches und Augenärztliches Gutachten gemäß Fahrerlaubnisverordnung: ca. 150,00 €
  • Die Kosten für das Führungszeugnis sind im Normalfall in der Bearbeitungsgebühr mit enthalten. Die Unterlagen müssen im Allgemeinen nicht vom Anwärter beschafft werden.
  • Führungszeugnis: 13,00 €
  • Der Auszug aus dem Verkehrszentralregister ist kostenlos

Weblinks

  • Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr: HTML, PDF
  • Ausbildung zum Erwerb des Personenbeförderungsscheins: [1]

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Нужно решить контрольную?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • SCHEIN (J. H.) — À la fois cantor, poète, compositeur, maître de chapelle, latiniste et pédagogue, Johann Hermann Schein – le deuxième des «trois S» de la musique allemande au XVIIe siècle, à côté de Heinrich Schütz, d’un an son aîné, et de Samuel Scheidt, né en… …   Encyclopédie Universelle

  • Schein — steht für: Bescheinigung, ein Dokument in Papierform einen Teilnahme oder Leistungsnachweis im Studienbuch Banknote, einen Geldschein Schein (Band), deutsche Funk /Rockband Schein ist der Familienname von: Edgar Schein (* 1928), US amerikanischer …   Deutsch Wikipedia

  • Schein-Bushaltestelle — Schein Haltestelle „Riehler Heimstätten“, Köln Eine Schein Bushaltestelle (auch Pseudo Haltestelle oder Phantom Haltestelle) ist eine dem Anschein nach normale Haltestelle, die in der Regel mit einem Haltestellenschild und einem ausgehängten… …   Deutsch Wikipedia

  • Schein! — Schein (Band) Gründung 1999 Genre Funk Rock Website http://www.scheinland.de Aktuelle Besetzung Georg Müller (Gitarre, Gesang) Thomas Sedlmeier (Gitarre) Martin Wildfeuer (Bass) Stephan Treutter (Schlagzeug) Christoph Müller (Percussion) Hartmut… …   Deutsch Wikipedia

  • schein- — Schein [ʃai̮n] <Präfixoid>: 1. drückt aus, dass das im Basiswort Genannte nur vorgetäuscht ist: a) <substantivisch> Scheinangriff; Scheinargument; Scheinehe; Scheinfirma; Scheingeschäft; Scheinprozess. b) <adjektivisch> scheinf …   Universal-Lexikon

  • Schein- — Schein [ʃai̮n] <Präfixoid>: 1. drückt aus, dass das im Basiswort Genannte nur vorgetäuscht ist: a) <substantivisch> Scheinangriff; Scheinargument; Scheinehe; Scheinfirma; Scheingeschäft; Scheinprozess. b) <adjektivisch> scheinf …   Universal-Lexikon

  • Schein — is the surname of: * Charles Schein, polymer chemistry|polymer chemist * Edgar Schein, a professor at the MIT Sloan School of Management * Johann Hermann Schein (1586–1630), German composer * Marcel Schein, Bohemian physicianee also*Shine …   Wikipedia

  • Schein Guesthouse & Restaurant — (Сиемреап,Камбоджа) Категория отеля: 2 звездочный отель Адрес: Bakhen …   Каталог отелей

  • Schein [1] — Schein, 1) das Licht, welches ein leuchtender Körper verbreitet, z.B. Sonnenschein, Feuerschein; heim Monde bezeichnet der Ausdruck neuer S. den Neumond (d.h. den neu eintretenden Mondschein), alter S. den Vollmond; 2) die Farben, welche an einem …   Pierer's Universal-Lexikon

  • schein- — Schein im Adj od Subst, begrenzt produktiv, oft pej; drückt aus, dass das im zweiten Wortteil Genannte nur scheinbar, aber nicht in Wirklichkeit zutrifft; der Scheinangriff, das Scheinargument, die Scheinfirma, das Scheingeschäft, scheinliberal …   Langenscheidt Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache

  • Schein- — Schein im Adj od Subst, begrenzt produktiv, oft pej; drückt aus, dass das im zweiten Wortteil Genannte nur scheinbar, aber nicht in Wirklichkeit zutrifft; der Scheinangriff, das Scheinargument, die Scheinfirma, das Scheingeschäft, scheinliberal …   Langenscheidt Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”