- Asylantrag
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Das Recht auf politisches Asyl gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention wird sowohl in Österreich als auch in der Schweiz durch ein Asylgesetz (AsylG) geregelt.
Zur rechtlichen Situation in Deutschland siehe Asylrecht (Deutschland).
Inhaltsverzeichnis
Schweizer Asylgesetz
Basisdaten Titel: Asylgesetz Abkürzung: AsylG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Schweiz Rechtsmaterie: Asylrecht SR: 142.31 Datum des Gesetzes: 26. Juni 1998 Inkrafttreten am: 1. Oktober 1999 Letzte Änderung durch: AS 2007 5573
AS 2007 5575Inkrafttreten der
letzten Änderung:1. Januar 2008 Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! In der Schweiz wird das Asyl durch das Asylgesetz (AsylG) und den diesem beigefügte Verordnungen geregelt. Grundlage ist die Bundesverfassung (BV), welche festhält:
Art. 25 BV: Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung
- 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
- 2 Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
- 3 Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
Art. 121 BV:
- 1 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
- 2 Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden.
Die schweizerische Asylgesetzgebung unterliegt einem raschen Wandel, der vor allem auf den politischen Druck der rechten Parteien hin zu einer restriktiveren Gesetzgebung zurückzuführen ist. Die neusten Verschärfungen des Asylgesetzes auf Anregung des Bundesrats sind denn auch auf den Widerstand von Hilfswerken, Kirchen und des UNHCR gestossen, welche dagegen am 21. Dezember 2005 ein Referendum lanciert haben. Das Referendum gegen das revidierte Asylgesetz ist mit 100.000 Unterschriften sehr gut zustandegekommen. Die Abstimmungsvorlage wurde am 24. September 2006 vom Volk deutlich angenommen.
→ siehe auch: Asylrecht (Schweiz)
Österreichisches Asylgesetz
Basisdaten Titel: Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl
(Fremdenrechtspaket 2005)[1]Abkürzung: AsylG Typ: Bundesgesetz Geltungsbereich: Republik Österreich Rechtsmaterie: Asylrecht Fundstelle: BGBl. I Nr. 100/2005 Inkrafttretedatum: 1. Juli 2008 Letzte Änderung: BGBl. I Nr. 4/2008 Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! Österreich verfügt über das erste Asylgesetz, das das Dubliner Abkommen berücksichtigt und zugleich eine der schärfsten Asylregelungen der EU darstellt. Es kann in Österreich nur jemand einen Antrag auf Asyl stellen, der über ein nicht sicheres Drittland einreist. Als sicheres Drittland gelten jene Staaten, die die Genfer Flüchtlingskonvention unterzeichnet haben. Wenn ein Asylwerber an der Grenze zu einem sicheren Drittland ohne gültige Papiere aufgegriffen wird, so muss er laut österreichischem Asylgesetz in das sichere Drittland abgeschoben werden. Dort kann er dann bei der österreichischen Botschaft einen Asylantrag stellen.
Chance auf Asylbewilligung haben nur solche, die entweder aus einem Kriegsgebiet geflüchtet sind oder politisch verfolgt werden. Diesbezüglich gibt es Kritik von etlichen Menschenrechtsorganisationen.
Während des Aufnahmeverfahrens müssen sich Asylwerber in einem der Erstaufnahmezentren aufhalten. Werden sie zum Asylverfahren zugelassen, können sie entweder in Bundes- oder Landesbetreuung bleiben. Es besteht auch die Möglichkeit, sich privat eine Wohnmöglichkeit zu organisieren.
Asylwerber haben grundsätzlich keinen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, es wird jedoch ein begrenztes Kontingent an Saisonarbeitsbewilligungen erteilt. Im Normalfall besteht kein Anspruch auf Sozialhilfe für Asylwerber, jedoch können sie, sofern sie privat wohnen, um Grundversorgung durch das jeweilige Bundesland ansuchen.
Die Statistik für das Jahr 2006 lautet:[2]
- Asylanträge 13.350
- Entscheidungen 9.930
- Positiv 4.063 (=40,1 %)
- negativ 5.867
- subsidiärer Schutz 909 (=16,5 %)
Subsidiärer Schutz ist eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz, die dann gewährt werden kann, wenn die Fluchtgründe zwar nicht als Grund für eine Asylgewährung gewertet werden, aber die Lage im Herkunftsland eine Rückkehr derzeit unmöglich macht. Subsidiärer Schutz wird immer nur mit einer Befristung von meist ein bis zwei Jahren gewährt und wird je nach Entwicklung der Lage im Herkunftsland verlängert oder nicht.[3]
Im Jahr 2004 wurde eine weitere Verschärfung diskutiert. Einige kriminelle Delikte, die von Asylwerbern begangen wurden, und die Furcht vor einem Untertauchen von Asylwerbern nach einer Ablehnung haben die Diskussion aufgebracht, Asylwerber für die Zeit des Antrages zu inhaftieren.
Siehe auch
Weblinks
- Text des Schweizer Asylgesetzes und weiterführende Angaben auf admin.ch
- RIS|BND|275056|Asylgesetz 2005 (Fremdenrechtspaket 2005), ris.bka
- Österreichisches Asyl- und Migrationsrecht
Einzelnachweise
- ↑ Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird, ein Asylgesetz 2005, ein Fremdenpolizeigesetz 2005 und ein Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erlassen, das Bundesbetreuungsgesetz, das Personenstandsgesetz, das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Sicherheitspolizeigesetz, das Gebührengesetz 1957, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden sowie das Fremdengesetz 1997 aufgehoben wird
- ↑ www.asyl.at
- ↑ Deserteurberatung
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