Passgesetz

Passgesetz
Basisdaten
Titel: Passgesetz
Abkürzung: PassG, PaßG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 210-5
Datum des Gesetzes: 19. April 1986
(BGBl. I S. 537)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1988
Letzte Änderung durch: Art. 4 Abs. 2 G vom 30. Juli 2009
(BGBl. I S. 2437, 2439)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
4. August 2009
(Art. 6 G vom 30. Juli 2009)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das deutsche Passgesetz (PassG, veraltete Schreibweise PaßG) regelt die Passpflicht für deutsche Staatsbürger, die aus der Bundesrepublik Deutschland ausreisen oder in sie einreisen wollen.

Das Passgesetz unterscheidet je nach Zweck oder Einsatzgebiet zwischen[1]

  1. Reisepass,
  2. Kinderreisepass,
  3. vorläufigem Reisepass,
  4. amtlichem Pass
a) Dienstpass,
b) Diplomatenpass,
c) vorläufigem Dienstpass,
d) vorläufigem Diplomatenpass.

Der Diplomatenpass oder der Dienstpass enthält zusätzlich noch Angaben zum Dienstort und Einsatzgebiet, zum Beispiel: „Moskau, Konsul“.

§ 4 Abs. 1 bestimmt, dass Pässe nach einheitlichen Mustern auszustellen sind. Jeder Pass enthält neben einer Seriennummer folgende Informationen über den Passinhaber:

  • Fotografie (Passbild)
  • Unterschrift
  • Familienname und ggf. Geburtsname
  • Vornamen
  • Doktorgrad
  • Tag und Ort der Geburt
  • Geschlecht
  • Körpergröße
  • Augenfarbe
  • Wohnort
  • Staatsangehörigkeit
  • seit 1. November 2010[2] wieder: ggf. Ordens- und Künstlername

Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 werden in Reisepässen, Dienstpässen und Diplomatenpässen die Fotografie, die Fingerabdrücke und weitere Angaben über den Inhaber elektronisch gespeichert.

Das Passgesetz wird durch die Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (PassV) ergänzt.

Inhaltsverzeichnis

Trivia

Durch eine fehlerhafte Änderung des § 25 Abs. 4 PassG[3] ist seit 1. November 2010 das nicht unverzügliche Anzeigen des Verlustes oder Wiederauffinden des eigenen Reisepasses mit einer Geldbuße bis 300.000 Euro bedroht. Das unberechtigte Auslesen personenbezogener Daten, wofür die hohe Bußgeldandrohung vom Gesetzgeber eigentlich geplant war, ist dadurch nur mit bis zu 5.000 Euro zu ahnden[4].

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. § 2 Abs. 2
  2. Änderung § 4 PassGVorlage:§§/Wartung/alt-URL-buzer durch Art. 2 G. v. 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346)
  3. Änderung § 25 PassGVorlage:§§/Wartung/alt-URL-buzer durch Art. 2 G. v. 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346)
  4. DIP-Informationen über Gesetzentwurf und Beschlussempfehlung zu G. v. 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346)
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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