- Persönlicher Arrest
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Der persönliche Arrest dient der Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung oder eines Individualanspruchs, der in eine Geldforderung übergehen kann. Der persönliche Arrest findet gemäß § 918 Zivilprozessordnung (ZPO) nur statt, wenn er erforderlich ist, um eine gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu sichern. Er ist damit gegenüber dem dinglichen Arrest subsidiär.
Fälle des persönlichen Arrestes sind etwa, wenn sich der Schuldner der Ladung zur eidesstattlichen Versicherung entziehen will oder zu befürchten ist, dass er Vermögensstücke beiseite schaffen will. Der persönliche Arrest wird durch Haft oder durch sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit vollzogen.
Zuständig für die Anordnung des Arrestes ist das Arrestgericht (entweder "Gericht der Hauptsache" oder das Gericht, indem sich der Gegenstand oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person befindet). Die Anordnung des Arrests schafft die Grundlage für dessen Vollziehung. Diese erfolgt nicht von Amts wegen durch das Gericht, sondern im Auftrag des Gläubigers durch den Gerichtsvollzieher. Die Vollziehung des persönlichen Sicherheitsarrestes regelt § 933 ZPO.
Statthafter Rechtsbehelf bzw. statthaftes Rechtsmittel des Schuldners gegen den Arrestbefehl ist der Widerspruch, wenn der Arrestbefehl durch Beschluss ergangen ist, ansonsten Berufung oder Revision.
Geregelt ist der persönliche Arrest in den §§ 916ff. ZPO sowie in Art. 26 des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess.
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