- Dinglicher Arrest
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Der dingliche Arrest ist die Sicherung der Zwangsvollstreckung einer Geldforderung oder eines Individualanspruchs, der in eine Geldforderung übergehen kann (das sind in der Regel Gewährleistungsansprüche), die sich gegen das Vermögen des Schuldners richtet.
Der dingliche Arrest geht dem persönlichen Arrest stets voraus. Der dingliche Arrest ist nicht geeignet, eine vorzugsweise Befriedigung des Gläubigers zu erreichen.
Der dingliche Arrest sichert die Vollstreckung der Forderung, ohne dass bisher ein vollstreckungsfähiger Titel vorliegt. Zudem muss als weitere Voraussetzung hinzutreten, dass sich der Schuldner möglicherweise der Zwangsvollstreckung entziehen wird (Arrestgrund).
Formellrechtlich setzt der dingliche Arrest ein Arrestgesuch voraus, das den Geldbetrag bzw. den Geldwert der Forderung sowie den Arrestgrund enthält. Beides muss glaubhaft gemacht werden (ausnahmsweise im deutschen Recht nach § 921 ZPO dann nicht, wenn erhebliche Nachteile drohen und Sicherheit geleistet wird).
Wird über das Arrestgesuch mündlich verhandelt, so ergeht die Entscheidung durch Urteil, ansonsten durch Beschluss.
Zuständig ist das Arrestgericht.
Statthafter Rechtsbehelf bzw. statthaftes Rechtsmittel des Schuldners gegen den Arrestbefehl ist der Widerspruch, wenn der Arrestbefehl durch Beschluss ergangen ist, ansonsten Berufung oder Revision.
Nach deutschem Recht ist der dingliche Arrest in §§ 916, 917 ZPO geregelt. Eine Vermutung für den Arrestgrund gibt § 917 Abs. 2 ZPO, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste, sich Vermögenswerte aber im Inland befinden. Davon werden Staaten ausgenommen, insbesondere die EU-Staaten durch die EuGVVO, daneben die Vertragsstaaten des EuGVÜ (somit Dänemark, da alle übrigen EU-Staaten Vertragsstaaten der EuGVVO sind) sowie die des Luganer Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LGVÜ) sind. Der dingliche Arrest kann nach Art. 31 EuGVVO auch in den übrigen Vertragsstaaten vollstreckt werden.
Mit Arrestanordnung durch das Gericht kann die Arrestvollziehung nach den §§ 928ff. ZPO betrieben werden. Die Vollziehung wird durch Pfändung durch den Gerichtsvollzieher bewirkt.
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