- Pflegesachleistung
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Die Pflegesachleistung ist eine Leistung der Sozialen Pflegeversicherung in Deutschland nach § 36 Elftes Buch Sozialgesetzbuch. Sie umfasst häusliche Pflegehilfe durch professionelle Pflegekräfte in Form von Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung. Behandlungspflege gehört nicht zur Pflegesachleistung. Der Begriff Sachleistung ist im Sinne einer Naturalleistung (Pflege) gemeint. Im Unterschied zur Kostenerstattung, bei der dem Versicherten die Kosten für die von ihm selbst bezahlte Pflege erstattet werden, erhält der Versicherte Pflege durch eine Pflegeeinrichtung, die diese Leistung aufgrund eines Versorgungsvertags mit der Pflegekasse in deren Auftrag erbringt. Der Umfang der Pflegesachleistung ist dadurch begrenzt, dass die Pflegekassen als Träger der Pflegeversicherung die Leistungen nur bis zu bestimmten monatlichen Höchstbeträgen finanzieren, die sich nach dem Maß der Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe) richten.
Inhaltsverzeichnis
Anspruchsvoraussetzungen
Voraussetzung für den Anspruch auf die Pflegesachleistung ist mindestens erhebliche Pflegebedürftigkeit, also mindestens Pflegestufe I.
Weitere Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige in häuslicher Umgebung gepflegt wird. Das kann im eigenen Haushalt sein, aber auch im Haushalt von Angehörigen oder in einem Altenwohnheimen oder Wohnheimen für Behinderte[1]. Keine Pflegesachleistung erhalten dagegen Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen oder stationären Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen.
Höhe der Pflegesachleistung
Pflegebedürftige können solche „Sachleistungen“ der Pflegekasse von ambulanten Pflegediensten in Anspruch nehmen bis zu monatlich (in €):
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in Pflegestufe bis 30. Juni 2008 ab 1. Juli 2008 ab 1. Januar 2010 ab 1. Januar 2012 I 384 420 440 450 II 921 980 1040 1100 III 1432 1470 1510 1550
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In besonderen Härtefällen kann die Pflegekasse Pflegeeinsätze im Gesamtwert von bis zu 1918 € übernehmen[2]. Ein Härtefall liegt vor, wenn der Pflegeaufwand das Maß der Pflegestufe III weit übersteigt, z. B. im Endstadium einer Krebserkrankung, bei schwerer Ausprägung der Demenz, bei Patienten im Wachkoma oder wenn im Endstadium von Krebserkrankungen regelmäßig mehrfach auch in der Nacht Hilfe geleistet werden muss.
Kombinationsleistung
Statt der häuslichen Pflegehilfe durch professionelle Kräfte kann sich ein Pflegebedürftiger auch von ehrenamtlichen Pflegepersonen, insbesondere von Angehörigen pflegen lassen. In diesem Fall bekommt er anstellte der Pflegesachleistung nach § 37 SGB XI ein Pflegegeld ausgezahlt.
Es ist nach § 38 SGB XI aber auch möglich, Pflegegeld und Pflegesachleistung zu kombinieren, das heißt, die Pflegesachleistung nur teilweise in Anspruch zu nehmen und für den nicht in Anspruch genommenen Teil entsprechend Pflegegeld zu erhalten. Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz vermindert, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch genommen hat. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen will, ist der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten gebunden.
Leistungskomplexe
Die Pflegekassen bedienen sich bei der Erbringung der pflegerischen Versorgung ambulanter Pflegedienste. Dazu schließen ihre Landesverbände unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. auf Landesebene mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und einheitlich nach § 75 SGB XI Rahmenverträge. Jeder Pflegedienst muss sicherstellen, dass er die geforderten Leistungen mit geeignetem Personal wirksam und wirtschaftlich erbringen kann. Die Qualität der Leistungserbringung kann vom MDK überprüft werden.
Der Höhe der Vergütungen für die ambulanten Pflegeleistungen richtet sich nach einer zwischen den Kostenträgern und den Leistungserbringern geschlossenen Vergütungsvereinarung (§ 89 SGB XI). Die einzelnen pflegerischen Tätigkeiten werden darin verschiedenen Leistungskomplexen zugeordnet. Die Leistungskomplexe fassen solche Verrichtungen zusammen, die nach pflegefachlichen Erkenntnissen in einer Pflegesituation anfallen. Der Pflegebedürftige kann aus den Leistungskomplexen diejenigen auswählen, die seinem Hilfebedarf entsprechen und von dem Pflegedienst erbracht werden sollen.
Beispiele für Leistungskomplexe:
- Große Toilette/Vollbad – Ganzkörperwaschung im Bett, Duschen oder Baden
- Kleine Toilette – Teilwaschung, inklusive erforderlichem An- und Ausziehen
- Transfer/An- und Auskleiden – Umsetzen vom Bett/ins Bett
- Hilfe bei Ausscheidungen – Harn- und Stuhlinkontinenzversorgung, inkl. Katheterpflege
- Einfache Hilfe bei Ausscheidungen – Begleitung beim Toilettengang, einfache Inkontinenzversorgung
- Spezielles Lagern
- Mobilisation – umfasst auch die Bewegung einzelner Gliedmaßen (Prophylaxen)
- Einfache Hilfe bei der Nahrungsaufnahme – bspw. Tisch decken, Getränke bereitstellen, Abräumen
- Umfangreiche Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
- Verabreichen von Sondennahrung
- Hilfe bei Verlassen/Aufsuchen der Wohnung
- Zubereiten einer einfachen Mahlzeit – umfasst das Zubereiten einer kalten Mahlzeit
- Zubereitung einer warmen Mahlzeit
- Einkauf/ Besorgungen (je angef. 1⁄4 h)
- Waschen/ Bügeln/ Putzen
- Vollständiges Ab- / Beziehen des Bettes
- Beheizen der Wohnung
Weblinks
Literatur
- Manfred Stradinger: Pflegeversicherung, Rudolf Haufe Verlag, 2008, ISBN 3448091219
- Paul Braasch: Das Gesundheitswesen in Deutschland: Struktur- Leistungen- Weiterentwicklung, 4. Ausgabe, Deutscher Ärzteverlag, 2007, ISBN 3769132203, Kapitel 6.6: Leistungen der Pflegeversicherung
Einzelnachweise
- ↑ Manfred Stradinger: Pflegeversicherung, Rudolf Haufe Verlag, 2008, ISBN 3448091219, S. 44–52
- ↑ § 36 SGB XI
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