Plädoyer

Plädoyer

Das Plädoyer (französisch plaidoyer) ist bei einem Strafverfahren die zusammenfassende Schlussrede des Staatsanwalts, des Verteidigers, des Nebenklägers, des Privatklägers, des Erziehungsberechtigten oder gesetzlichen Vertreters (im Jugendstrafverfahren), sowie des Einziehungsbeteiligten.

Schlussvorträge sollen vor dem letzten Wort des Angeklagten und vor dem Urteil noch einmal den in der Hauptverhandlung ermittelten Sachverhalt darstellen und nach rechtlichen Gesichtspunkten bewerten. Abschließend soll das Plädoyer einen Antrag auf das daraus folgende Ergebnis (zur Strafzumessung oder Freispruch) enthalten. Selten werden daran noch Hilfsanträge angeschlossen, die rhetorisch abwertend wären. Wird das Plädoyer zu Lasten des Angeklagten nicht gewährt, ist das Urteil revisibel.

Im (deutschen) Strafverfahren muss man inhaltlich zwischen dem Plädoyer der Anklage und der Verteidigung differenzieren.

Das Plädoyer der Anklagevertretung (Staatsanwaltschaft) soll das wesentliche Ergebnis der Hauptverhandlung zusammenfassen und mit einem konkreten Antrag abschließen. Weiterhin hat die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer entsprechende Formvorschriften einzuhalten, so hat sie sowohl strafschärfende wie auch strafmildernde Umstände entsprechend hervorzuheben.

Das Plädoyer der Verteidigung ist von solchen „Zwängen“ frei. Die Verteidigung sollte sich inhaltlich mit dem Plädoyer der Anklage auseinandersetzen, muss aber nicht mit einem konkreten Strafantrag enden. Zwar ist es durchaus üblich (z. B. im Falle des Freispruchs) einen solchen Antrag zu stellen, der Antrag auf „ein mildes Urteil“ ist jedoch grundsätzlich ausreichend. Auch ist es möglich ein Strafmaß „nicht über…“ zu beantragen. Das Gericht ist jedoch nicht an die Anträge gebunden und kann nach eigenem Ermessen eine höhere oder niedrigere Strafe, als von beiden Seiten beantragt, verhängen.

Grundsätzlich bietet das Plädoyer sowohl der Verteidigung als auch der Anklage die Möglichkeit die Hauptverhandlung entsprechend ihrer eigenen Wahrnehmung – die sich durchaus von der des Gerichts unterscheiden kann – zu würdigen, wobei erstmals die Vorwürfe und die Verteidigung zusammengefasst wird. Je länger die Hauptverhandlung dauert, desto wichtiger werden die Plädoyers, da diese unmittelbar vor dem Schlusswort des Angeklagten und der Urteilsverkündung gehalten werden; sind sie dem Urteil zeitlich näher als manche Zeugenaussage, die das Gericht eventuell schon vor Wochen gehört hat.

Kommunikation

Im allgemeinen Sinne wird ein Plädoyer als ein entschiedenes Argumentieren für einen Sachverhalt verstanden (zum Beispiel, ein Bürgermeister plädiert für den Ausbau einer Umgehungsstraße).


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  • Plädoyer — Plä·do·yer [plɛdo̯a jeː] das; s, s; 1 Jur; die Rede, die der Staatsanwalt oder der Verteidiger vor Gericht hält, bevor das Urteil gesprochen wird <ein (glänzendes) Plädoyer halten> 2 ein Plädoyer für / gegen etwas geschr; eine Rede, in der… …   Langenscheidt Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache

  • Plädoyer — Schlussvortrag; Schlussrede * * * Plä|do|yer [plɛdo̯a je:], das; s, s (bildungsspr.): Äußerung, Rede o. Ä., mit der jmd. entschieden für oder gegen etwas plädiert: seine Rede war ein leidenschaftliches Plädoyer für soziale Gerechtigkeit. * * *… …   Universal-Lexikon

  • Plädoyer — das Plädoyer, s (Aufbaustufe) zusammenfassende Rede der Anklage oder der Verteidigung vor Gericht Beispiel: Der Verteidiger hielt ein glänzendes Plädoyer …   Extremes Deutsch

  • Plädoyer — Plä|doy|er auch: Plä|do|yer 〈 [ doaje:] n.; Gen.: s, Pl.: s〉 1. 〈Rechtsw.〉 zusammenfassende Rede vom Staatsanwalt od. Verteidiger vor Gericht 2. Rede, mit der jmd. für od. gegen etwas od. jmdn. eintritt; ein Plädoyer für die Gesamtschule [Etym.:… …   Lexikalische Deutsches Wörterbuch

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