- Jugendstrafrecht
-
Das Jugendstrafrecht ist Sonderstrafrecht und Sonderstrafprozessrecht für junge Täter, die sich zur Zeit ihrer Tat in dem Übergangsstadium zwischen Kindheit und Erwachsenenalter befinden.
Geschichtlicher Abriss
Entwicklungspsychologisch sind Kinder erst ab einem gewissen Alter fähig, das Unrecht einer Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Diese Erkenntnis war bereits bei der Schaffung eines ersten öffentlichen Strafrechts vorhanden.
Das römische Recht legte die Strafmündigkeit von Kindern bei 7 Jahren fest, sofern diese einsichtsfähig waren. Die Rechtssammlungen des Mittelalters (z. B. der Sachsenspiegel o. ä.) sahen keine einheitlichen Vorschriften vor. Grundsätzlich setzte die Strafmündigkeit im Alter zwischen 7 und 14 Jahren ein. Die „infantes“ (bis 7 Jahre) wurden in der Regel nicht bestraft, allenfalls „leicht“ gezüchtigt. Die „impuberes“ (die Unreifen, 7 - 13 Jahre) wurden nach ihrem jeweiligen Entwicklungsgrad belangt, während die „minores“ (junge Leute, 14 - 25 Jahre) dem Strafrecht wie die Erwachsenen unterlagen. Es kam durchaus vor, dass Todesurteile gegen 13- und 14-Jährige verhängt und vollstreckt wurden.
In Norwegen wurde der „halbbüßige“ Mann (12 - 15 Jahre) mit der Hälfte der Strafe belegt. Taten von Kindern ab 7 Jahren wurden dem Vormund als Fahrlässigkeit angelastet. Regelmäßig wurde das Kind gezüchtigt (durch den Vormund oder den Verletzten). Todes- und Leibesstrafen (Folter) waren eingeschränkt.
Die Constitutio Criminalis Carolina (CCC) von 1532 sah bei Diebstahl (Art. 164) vor, dass beispielsweise der Täter unter 14 Jahre statt mit dem Tode nur mit einer Körperstrafe bestraft wurde.
Im französischen Code Pénal von 1810 war bei unter 16-Jährigen die Einsichtsfähigkeit individuell zu beurteilen. Lag diese vor, wurde allgemeines Strafrecht angewandt. In den einzelnen deutschen Ländern wurde im Verlauf des 19. Jahrhundert die Strafmündigkeit auf 8, 10, 12 oder 14 Jahre festgesetzt. Mit dem Reichsstrafgesetzbuch von 1871 wurde die Strafmündigkeit auf 12 Jahre festgesetzt, bis zum 18. Lebensjahr galten gemilderte Strafrahmen.
Ende des 19. Jahrhunderts traten verstärkt Bestrebungen zur Schaffung eines besonderen Jugendstrafrechts auf. Die ersten Früchte dieser Entwicklung waren, dass 1908 das erste Jugendgericht, im Jahre 1912 das erste Jugendgefängnis errichtet wurde. 1923 wurde das Jugendgerichtsgesetz (JGG) verabschiedet, das den Schwerpunkt auf Erziehungsmaßregeln legte. Allerdings wurde es im Dritten Reich gravierend geändert. Das heutige JGG passierte den Bundestag 1953 und baute in seinen wesentlichen Grundzügen auf dem Gesetz von 1923 auf.
Einzeldarstellungen
- Deutschland: Jugendstrafrecht (Deutschland)
Wikimedia Foundation.