Aufstallungsgebot

Aufstallungsgebot

Stallpflicht (auch Aufstallungsgebot) bezeichnet die behördliche Anordnung Tiere, die sich normalerweise unter freiem Himmel bewegen können in überdachte Stallungen zu sperren.

Bedeutung erlangte diese Maßnahme im Zusammenhang mit der Ausbreitung von Tierseuchen. Durch die Stallpflicht soll verhindert werden, dass Nutztiere durch frei lebendende Wildtiere mit Krankheitserregern infiziert werden.

Geflügelpest 2005/2006

Die Stallpflicht wurde 2005 in einigen europäischen Ländern für Geflügel angeordnet, weil freilebende Wildvögel angeblich eine Infektion mit dem Virus Influenza A/H5N1, dem Erreger der so genannten Vogelgrippe, auf Zuchtgeflügel übertragen könnten. Alle Infektionen von Nutzgeflügel betrafen in Europa jedoch eingestallte Vögel, während Nutzvögel, die in unmittelbarer Nähe im Freien gehalten wurden (z.B. in Folge von Ausnahmegenehmigungen), gesund blieben.

Ein großes Problem besteht für die biologische und naturnahe Landwirtschaft, welche vorwiegend Freilandgeflügelhaltung betreiben: Freilandhühner sind nicht an die Ställe gewöhnt, außerdem bieten Freiland-Geflügelzuchten viel zu wenig Stallplätze für alle Tiere an. Wenn die Tiere über lange Zeit im Stall gehalten werden, können deren Erzeugnisse kaum als „biologisch“ oder „naturnah“ bezeichnet werden, auch wenn Bio-Eier und Freiland-Eier weiterhin als solche verkauft werden dürfen. Freilandgewöhnte Tiere neigen bei Stallhaltung zu geringer Legeleistung, Aggressivität und verlieren teilweise ihre natürliche Widerstandsfähigkeit gegen andere Krankheiten. Die Fütterung wird teurer, und der zusätzliche Bedarf an Energie und Stallkapazität übersteigt das Finanzbudget der Betriebe oftmals. Private Kleintierhaltung kann diese Maßnahmen oft gar nicht kompensieren.

All diese Probleme betreffen die konventionelle Geflügelhaltung nicht. Finanziell wird die industrielle Geflügelhaltung durch diese Maßnahme überproportional gestärkt.

In Deutschland wurde die generelle Stallpflicht Mitte Mai 2006 etwas gelockert. Sie gilt weiterhin in der Umgebung von infiziert aufgefundenen Tieren, in Rastgebieten für Zugvögel und in Regionen mit besonders viel Geflügelhaltung. Einer Eilverordnung des Bundes zufolge können Landwirte in weniger gefährdeten Gebieten zur Freilandhaltung zurückkehren, müssen diese jedoch eigens beantragen. Die Bundesländer sind allerdings berechtigt, Gebiete auszuweisen, in denen die Freilandhaltung generell möglich ist. Ferner darf Geflügel nun auch ohne gesonderte Genehmigung in Außengehegen gehalten werden, sofern diese eingezäunt sind und so das Eindringen von Wildvögeln verhindert werden kann. Zudem müsse das Außengehege mit einer dichten Folie abgedeckt sein, um Koteintrag zu verhindern

  • In Deutschland durch die Geflügelpestschutzverordnung ab dem 17. Februar.
  • Österreich
  • Schweiz, Belgien, Niederlande, Luxemburg, Frankreich, Italien: Stallpflicht aufgehoben! (meist seit 1. Mai 2006)
  • Polen, Tschechien, Ungarn: Nie Stallpflicht!

Weblinks


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