- Tierseuche
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Eine Tierseuche ist eine durch Krankheitserreger hervorgerufene, übertragbare und sich meist schnell verbreitende Erkrankung von Tieren. Die Grenzen zu einer „normalen“ Tierkrankheit sind fließend, der Begriff „Tierseuche“ ist durch die Tierseuchengesetze der jeweiligen Länder juristisch definiert und ist Ausdruck eines staatlichen Interesses an der Tilgung dieser Krankheit. Hochinfektiöse Erkrankungen bei Kleintieren wie die „Katzenseuche“ zählen nicht zu den Tierseuchen: Da sie keine ernsthafte Bedrohung für den Menschen (weder direkt noch indirekt) und die Katzenpopulation darstellen, sind sie rechtlich nicht reguliert.
Inhaltsverzeichnis
Einteilung
Nach der Art des Erregers werden Prionen- (Transmissible spongiforme Enzephalopathien wie Bovine spongiforme Enzephalopathie, BSE), virale (z. B. Tollwut), bakterielle (z. B. Brucellose), Pilz- (z. B. Krebspest) und parasitäre Erkrankungen unterschieden. Letztere können durch Einzeller (z. B. Toxoplasmose), Würmer (z. B. Echinokokkose), Milben (z. B. Varroose) oder Insekten (z. B. Hypodermose) hervorgerufen werden.
Tierseuchen, die vor allem regional gehäuft auftreten, werden – analog der Endemie bei Erkrankungen des Menschen – Enzootien genannt. Eine schnelle Verbreitung über regionale Grenzen hinweg wird als Epizootie, über viele Länder und Kontinente hinweg als Panzootie bezeichnet.
Auch eine Einteilung der Tierseuchen nach dem hauptsächlichen Übertragungsweg ist möglich, wobei insbesondere die sich sehr schnell verbreitenden Seuchen häufig mehrere Übertragungswege aufweisen. Die Kenntnis der Übertragungs- und Verbreitungswege (Epizootiologie) ist für die Wahl geeigneter Bekämpfungsmaßnahmen von überragender Bedeutung. Erkrankungen wie die Listeriose, deren Erreger praktisch überall (ubiquitär) im Boden vorkommt, heißen Geonosen. Vor allem über Futtermittel übertragbare Erkrankungen wie BSE bezeichnet man im englischen Sprachraum als foodborne diseases, die auch die Lebensmittelinfektionen des Menschen einschließen. Sogenannte airborne diseases werden über den Wind – erregerbelastete Aerosole (Tröpfcheninfektionen wie Tuberkulose) und Staub – oder durch Fluginsekten (z. B. Blauzungenkrankheit) übertragen. „Wasserbürtige Krankheiten“ (waterborne diseases) wie die Virale Hämorrhagische Septikämie verbreiten sich über kontaminiertes Wasser. Kontaktinfektionen werden durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder deren Ausscheidungen sowie indirekten Kontakt mittels kontaminierter Gegenstände übertragen. Eine Sonderform der Kontaktinfektionen sind die bei der Begattung übertragenen Deckseuchen.
Bedeutung
Einige der als Tierseuche eingestuften Erkrankungen stellen eine direkte Infektionsgefährdung für den Menschen im Sinne einer Zoonose dar. Darunter befinden sich sowohl für den Menschen tödliche Erkrankungen wie die Tollwut als auch relativ harmlose wie die Maul- und Klauenseuche.
Viele Tierseuchen sind für den Menschen direkt jedoch vollkommen ungefährlich und befallen nur wenige Tierarten. Solche Tierseuchen verursachen aber hohe wirtschaftliche Schäden und sind eine Bedrohung für die Nahrungsgrundlagen des Menschen. Dies beschränkt sich nicht nur auf direkte Verluste infolge von Seuchen bei Tieren zur Fleischerzeugung – Bienen sind bei der Bestäubung und damit dem Anbau vieler Nutzpflanzen unverzichtbar. Weitere ökonomische Verluste entstehen durch Handelsbeschränkungen im Falle eines Ausbruchs. Allein der Schweinepest-Ausbruch 1997/98 in den Niederlanden verursachte direkte Kosten von 2,3 Milliarden Euro, zusätzlich indirekte Kosten in ähnlicher Größenordnung und führte zur Tötung von 12 Millionen Schweinen.[1]
Die wirtschaftlichen Schäden durch Tierseuchen, insbesondere durch die Rinderpest, waren Anlass für die Gründung der ersten tierärztlichen Ausbildungsstätten im 18. Jahrhundert und damit für die Etablierung der akademischen Ausbildung des Tierarztes sowie für den Aufbau staatlicher Veterinärbehörden.
Das hohe direkte und indirekte Schadenspotenzial machte Tierseuchen auch für die Entwicklung von biologischen Waffen interessant. Im Zweiten Weltkrieg wurde im Vereinigten Königreich mit Milzbranderregern experimentiert, das Versuchsgelände Gruinard Island wurde erst 1986/87 dekontaminiert und konnte bis dahin nur mit Schutzkleidung betreten werden. Auf der Liste potentieller Biowaffen stehen weitere Tierseuchen mit Zoonosecharakter wie Säugerpocken, Tularämie, Brucellose, Rotz, Psittakose, Q-Fieber und Pferdeenzephalomyelitiden.[2]
Bekämpfung
Für die Bekämpfung der Tierseuchen gelten besondere nationale gesetzliche Regelungen, in der Europäischen Union auch supranationale. Diese Rechtsbestimmungen regeln eine Melde- oder Anzeigepflicht sowie die einzuleitenden Maßnahmen. Für die meisten Tierseuchen besteht eine Bekämpfungspflicht, das heißt, der Tierbesitzer hat die angewiesenen diagnostischen, therapeutischen und seuchenhygienischen Maßnahmen – eventuell auch die Tötung – durchzuführen oder zu dulden.
Die Art der Bekämpfungsmaßnahmen richtet sich nach den Eigenarten der Ausbreitung der jeweiligen Tierseuche (Epizootiologie). Ihre Anweisung und Durchsetzung obliegen den staatlichen Veterinärbehörden, die auf der Basis der gesetzlichen Regelungen erfolgt. Beim grenzüberschreitenden Verkehr von Tieren und Tierprodukten arbeiten die Veterinärbehörden mit der Zollverwaltung zusammen.
Die Tierseuchenüberwachung umfasst dabei auch vorbeugende Maßnahmen (Seuchenprophylaxe). Dazu gehören die Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs von Tieren und Tierprodukten, die Überwachung von Viehmärkten und Tierprodukte verarbeitenden Betrieben, die Kennzeichnung von Tieren und Erzeugnissen, das Führen von Deckregistern, Festlegungen zur Fachkunde von in einem Viehbestand beschäftigten Personen (dieses gilt nach § 17g TierSG zum Schutz vor der Psittakose auch für Halter von Papageien) sowie Festlegungen zu Bau, Betrieb und Zulassung von Tierhaltungen, Tierprodukte verarbeitenden, tierabfallentsorgenden und futtermittelerzeugenden Betrieben.
Bei Verdacht oder Ausbruch einer Tierseuche können von den Veterinärbehörden eine Reihe von Maßnahmen angeordnet werden, wobei selbst verfassungsmäßige Rechte wie die Freiheit der Person, die Freizügigkeit oder die Unverletzbarkeit der Wohnung vorübergehend eingeschränkt werden können. Es muss nicht einmal der Bestand selbst von der Seuche betroffen sein, sondern auch Zustallungen aus betroffenen Beständen oder die Lage in einem Seuchengebiet können hinreichend sein. Maßnahmen umfassen beispielsweise die Anordnung diagnostischer Untersuchungen, die Absonderung erkrankter und ansteckungsverdächtiger Tiere (Quarantäne), ein Verbot oder Beschränkungen des Tier-, Personen- oder Fahrzeugverkehrs, das Verbot der Außenhaltung (Stallpflicht), die Einrichtung von Sperrzonen, die Anordnung von Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen, Impfungen und anderen Behandlungen sowie Festlegungen zur Beseitigung von Tierkadavern, -produkten und -abfallprodukten. Für einige Erkrankungen existieren Behandlungs- und Impfverbote, um deren unbemerkte Ausbreitung zu verhindern. Dies führt zum Teil zu Massentötungen („Keulung“) von infizierten, infektionsgefährdeten oder auch nur prinzipiell empfänglichen Tieren.
Die Rigidität der gesetzlich geregelten Bekämpfungsmaßnahmen hat keinen unmittelbaren Bezug zum Zoonosecharakter oder zur Gefahr für die betroffene Tierart. Bei für den Menschen vollkommen ungefährlichen Seuchen, für die auch Impfstoffe existieren (beispielsweise Klassische Schweinepest), sind daher Impfverbote und Massenkeulungen sowohl in der Bevölkerung als auch in Fachkreisen umstritten. Andererseits werden stets tödlich verlaufende Zoonosen wie die Tollwut durch Impfprogramme bekämpft. Selbst für Tier und Mensch eher harmlose Erkrankungen wie die Stomatitis papulosa unterliegen der Meldepflicht und stehen damit auf der gleichen Stufe wie die meisten Salmonellosen. Für die Wahl der gesetzlichen Regelungen spielen auch andere Einflussfaktoren eine Rolle. Dies können internationale Restriktionen beim Handel mit Tieren und Tierprodukten, die Verhinderung des Ausbruchs einer bereits weitgehend oder vollständig getilgten Seuche, epizootiologische Gesichtspunkte oder die Verwechslungsmöglichkeit mit gefährlicheren Seuchen sein.
Obwohl die konsequente Tierseuchenbekämpfung zur erfolgreichen Tilgung der meisten gefährlichen Tierseuchen in Europa geführt hat, ist dies auch mit Nachteilen verbunden. Bedingt durch fehlenden Erregerkontakt und Impfverbote haben die europäischen Tierpopulationen keinen Antikörperschutz. Da jedoch die meisten Tierseuchen in Afrika und Asien noch häufig vorkommen, besteht die ständige Gefahr der Einschleppung. Trifft ein Erreger auf eine „jungfräuliche“, voll empfängliche Population, kommt es meist zu sehr schweren Krankheitsbildern mit hohen Verlusten. In Enzootiegebieten ist dagegen häufig ein selbstlimitierendes Seuchengeschehen mit teilweise milden Verläufen zu beobachten.
Organisation der Tierseuchenbekämpfung
OIE
Die Weltorganisation für Tiergesundheit (Office International des Epizooties, OIE) ist für die internationale Beobachtung und Kontrolle der Tierseuchen zuständig. Die hier organisierten Länder melden nachgewiesene Erkrankungen an diese Organisation, wo sie gesammelt und die Informationen den Veterinärbehörden zugänglich gemacht werden.
Die OIE stufte bis Ende 2004 Tierseuchen in zwei Gruppen ein:
- Liste A enthielt 15 meldepflichtige Tierseuchen, die das Potential für eine ernsthafte und schnelle internationale Ausbreitung sowie ernsthafte ökonomische oder gesundheitspolitische Folgen haben. Sie spielen daher eine große Rolle beim Handel mit Tieren und Tierprodukten. Dazu gehörten Maul- und Klauenseuche, Vesikuläre Schweinekrankheit, Pest der kleinen Wiederkäuer, Lumpy-skin-Krankheit, Blauzungenkrankheit, Afrikanische Pferdepest, Klassische Schweinepest, Newcastle-Krankheit, Stomatitis vesicularis, Rinderpest, Lungenseuche der Rinder, Rifttal-Fieber, Pockenseuche der Schafe und Ziegen, Afrikanische Schweinepest und Geflügelpest.
- Liste B enthielt 93 Tierseuchen, die eine ökonomische oder gesundheitspolitische Bedeutung, aber einen weniger dramatischen Einfluss auf den Handel mit Tieren und Tierprodukten haben.
Diese Einteilung wurde jedoch aufgegeben, so dass nunmehr alle Tierseuchen in einer einheitlichen Liste[3] geführt werden.
Europäische Union
In der Europäischen Union wird eine Harmonisierung der tierseuchenrechtlichen Bestimmungen angestrebt. Das EU-Recht zur Tiergesundheit wird vom Rat verabschiedet. Wenn Fragen der Lebensmittelsicherheit betroffen sind, wird auch das Europäische Parlament einbezogen. Der Rat hat eine Reihe von Rechtsakten zur Erfassung und Bekämpfung von Tierseuchen erlassen, die unmittelbar in den Mitgliedsländern gelten. Die Durchführung von Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen obliegt jedoch nach wie vor den jeweiligen Behörden der Mitgliedsländer. Hinsichtlich der Zoonosenbekämpfung stellt die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. November 2003 die wichtigste Rechtsgrundlage dar. Darüber hinaus existieren eine Vielzahl von Richtlinien für einzelne Erkrankungen.[4] Für 2010 hat die EU Mittel in Höhe von 275 Mio. € für die Tierseuchenbekämpfung vorgesehen.[5]
Die EU-Regelungen stellen Mindeststandards dar. Sie können durch nationales Recht verschärft werden, um eine erstmalige Einschleppung zu verhindern, wie beispielsweise im Vereinigtem Königreich bei der Tollwut, oder um eine Tierseuche durch Bestandssanierungen im Land auszumerzen. Verschiedene Sanierungsprogramme der Mitgliedsländer werden durch EU-Mittel finanziell unterstützt. Die EU legt auch fest, ob der Status der Seuchenfreiheit bei einer bestimmten Tierseuche erreicht ist.
Seit den 1980er-Jahren setzt die Europäische Union verstärkt auf Bestandstötungen zur Ausmerzung der hochansteckenden Tierseuchen. Impfungen und Notimpfungen werden als ungeeignet betrachtet, da sie zu einer unbemerkten Erregerpersistenz führen können. Ein weiterer Grundsatz der Tierseuchenbekämpfung ist das „Regionalisierungskonzept“. Hierbei werden innerhalb der Mitgliedsländer Gebiete definiert, die im Falle eines Seuchenausbruchs gesperrt werden.
Mit TRACES (TRAde Control and Expert System) unterhält die EU eine zentrale Datenbank zur Registrierung von tierhaltenden Betrieben, Identifizierung von Tieren und Kontrolle des Handelsverkehrs mit Tieren und Tierprodukten. Die Europäische Kommission betreibt darüber hinaus ein Meldesystem für Tierkrankheiten (Animal Disease Notification System, ADNS), an dem nicht nur die Mitgliedsstaaten, sondern auch Beitrittskandidaten, Bewerber, die Schweiz, Andorra, Island und Norwegen teilnehmen.
International arbeitet die EU eng mit den weltweiten Organisationen zusammen. Alle Mitgliedstaaten der EU sind auch Mitglieder der OIE.
Deutschland
Tierseuchen sind in Deutschland durch das Tierseuchengesetz (TierSG)[6], augenblicklich gültige Fassung vom 22. Juni 2004, und eine Reihe von Verordnungen geregelt. Die Durchsetzung obliegt den Veterinärbehörden (Amtstierarzt); die Bundeswehr, das Friedrich-Loeffler-Institut, das Bundesinstitut für Risikobewertung, das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und das Paul-Ehrlich-Institut sind für die von ihnen gehaltenen Tiere selbst verantwortlich (§ 3 TierSG). Das Friedrich-Loeffler-Institut ist als Bundesoberbehörde auch für die Zulassung von Impfstoffen sowie für epizootiologische Untersuchungen, die Untersuchung von zu exportierenden und importierten Tieren und Tierprodukten, die Forschung auf dem Gebiet der Tierseuchen, die Aktualisierung der jeweiligen Rechtsvorschriften nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen, das Verfassen des Tiergesundheitsjahresberichts und als nationales Referenzlabor für die Diagnostik von Tierseuchen zuständig.
Tierseuchenbedingte Schäden und die Kosten von Bekämpfungs- und Sanierungsmaßnahmen werden entsprechend der §§ 66–72 TierSG zumindest teilweise von den Tierseuchenkassen übernommen. Für Verstöße (auch versuchte) gegen das Tierseuchengesetz kann eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren verhängt werden (§§ 74–77 TierSG).
Anzeigepflichtige Tierseuchen
Eine Reihe von Tierseuchen sind in Deutschland anzeigepflichtig, das heißt alle Tierhalter oder in Tierbeständen arbeitende Fachkräfte sind verpflichtet, bei einem entsprechenden Verdacht die zuständige Behörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen (§ 9 TierSG). Die Diagnose stellt der Amtstierarzt, der auch die einzuleitenden Diagnose- und Bekämpfungsmaßnahmen anordnet. Die anzeigepflichtigen Tierseuchen werden durch eine Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen (TierSeuchAnzV)[7] jeweils aktuell festgelegt.
Meldepflichtige Tierkrankheiten
Andere Tierseuchen sind in Deutschland meldepflichtig. Dies dient vor allem der Statistik und Seuchenbeobachtung. Droht eine größere Ausbreitung, kann eine Tierseuche kurzfristig in den Status einer „Anzeigepflichtigen Tierseuche“ erhoben werden. Die meldepflichtigen Tierseuchen werden durch eine Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten[8] jeweils aktuell angepasst (letzte gültige Fassung vom 26. Februar 2011). Der entscheidende Unterschied zu anzeigepflichtigen Tierseuchen besteht darin, dass nicht der bloße Verdacht anzeigepflichtig ist, sondern erst die nachgewiesene Erkrankung gemeldet wird, was im Regelfall einen Erregernachweis erfordert.
Österreich
In Österreich regelt die Prävention von und die Maßnahmen bei Tierseuchen das Tierseuchengesetz (TSG), das Zoonosengesetz (BGBl I Nr. 128/2005), Tierseuchen-Anzeigepflichtverordnung (BGBl II Nr. 756/1993 i.d.F. BGBl 58/1995) und das Tiergesundheitsgesetz (BGBl I Nr. 133/1999 i.d.F. BGBl I 13/2006) sowie eine Reihe von Einzelgesetzen und -verordnungen. Oberste Autorität bei der Tierseuchenbekämpfung ist der Bundeskanzler, insbesondere bei der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten. Er bestellt auch für die Grenzüberwachung zuständige Grenztierärzte. Spezielle Schutzmaßnahmen können vom Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend angewiesen werden. Zur fachlichen Beratung in Fragen der Tierseuchenbekämpfung ist bei diesem Bundesministerium eine „Expertengruppe-Tierseuchenbekämpfung“ eingerichtet. Diese hat wiederum ständige Unterausschüsse („task-force“-Gruppen) für bestimmte hochansteckende Tierseuchen, welche im Falle des Seuchenausbruches sowohl dem nationalen Krisenzentrum als auch den lokalen Veterinärbehörden zur Beratung und Unterstützung zur Verfügung stehen. Für Tiere der Militärverwaltung und der staatlichen Pferdezuchtanstalten sind diese Einrichtungen selbst für die Tierseuchenbekämpfung zuständig.
Alle Veterinärgesetze werden in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen, das heißt, die Vollziehung erfolgt durch organisatorische Landesbehörden (Bezirksverwaltungsbehörde), die funktionell für den Bund tätig werden und den Weisungen des Bundesministers unterliegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde organisiert im Falle eines Seuchenausbruchs die entsprechenden Maßnahmen und entsendet im Regelfall einen Amtstierarzt, der mit dem Gemeindevorsteher, gegebenenfalls mit zwei Vertrauensmännern der Gemeinde, eine Seuchenkommission bildet (§ 21 TSG). Der jeweilige Landeshauptmann muss mindestens einmal jährlich eine Schulung zur Tierseuchenbekämpfung, insbesondere zur Vermittlung der nationalen Krisenpläne, für Amts- und praktische Tierärzte organisieren. Die Bezirksverwaltungsbehörde (Amtstierarzt) organisiert im Falle des Verdachtes oder des Auftretens einer anzeigepflichtigen Tierseuche die entsprechenden Maßnahmen wie beispielsweise Probennahme, epidemiologische Untersuchungen und die Festlegung von Schutzzonen.
Jeder Halter oder Betreuer von Tieren ist zur Anzeige eines Seuchenverdachts beim Bürgermeister oder der Polizei verpflichtet, die diesen an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weitermelden, Tierärzte melden einen entsprechenden Verdacht direkt an Letztere. Der Bürgermeister hat über den gesamten Tierbestand, wo sich der Verdachtsfall ereignet hat, eine vorläufige Sperre zu verhängen. Größere Tierhaltungen, der Tierhandel, Sammelmolkereien sowie der Transport von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen unterliegen der direkten Kontrolle der Bezirksverwaltungsbehörden.
Kosten für Verluste und angewiesenen Tötungen sowie Schäden an Inventar infolge von Desinfektionsmaßnahmen werden nach §§ 48–60 erstattet. Eine Ausnahme stellen Tötungen infolge Räude bei Einhufern und bei Fischseuchen dar sowie Tiere, die bereits zur Schlachtung abgeliefert sind. Verstöße gegen das TSG können mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen oder Geldstrafen bis zu 4.360 Euro bestraft werden (§§ 63, 64 TSG). Bei Verstößen, welche die Gefahr einer Seuchenverbreitung zur Folge haben (beispielsweise die Nichteinhaltung von Sperrmaßnahmen), kommt zusätzlich noch eine Ahndung nach dem Strafgesetzbuch in Betracht.
Anzeigepflichtige Seuchen[9] sind in § 16 TSG (21 Erkrankungen) sowie weiteren Einzelgesetzen und -verordnungen geregelt. Zoonosen unterliegen nach dem Zoonosengesetz einer Überwachungspflicht. Darüber hinaus unterliegen eine Reihe von Tierseuchen auf der Grundlage von Einzelverordnungen und Kundmachungen durch regelmäßige Untersuchungen einer Untersuchungspflicht oder Überwachung durch stichprobenartige Kontrollen in Beständen, mit dem Ziel anerkannt seuchenfreie Bestände aufzubauen.
Schweiz
Die Tierseuchenbekämpfung ist in der Schweiz durch das Tierseuchengesetz (TSG)[10] und die Tierseuchenverordnung[11] geregelt. Sie ist kantonal organisiert, flankierende Maßnahmen regelt bei hochansteckenden Tierseuchen der Bundesrat. Die Tierseuchenpolizei wird vom Kantonstierarzt geleitet, dem weitere amtliche Tierärzte unterstellt sein können. Die Kantone können Viehinspektionskreise bilden und dafür zuständige Viehinspektoren einsetzen. Sie benennen auch Bieneninspektoren und Wasenmeister. Die zuständigen Organe haben die Rechtsbefugnisse der gerichtlichen Polizei (Art. 8 TSG). Im- und Exporte sowie der Transit von Tieren und Tierprodukten werden vom Bundesamt für Veterinärwesen beaufsichtigt. Die Forschung auf dem Gebiet der Tierseuchen obliegt dem Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe (IVI). Für die Diagnostik von Tierseuchen sind vom Bund Referenzlabororatorien benannt, die sich mehrheitlich am IVI befinden.
Jeder, der mit Tieren umgeht, ist verpflichtet, einen Seuchenverdacht unverzüglich an einen Tierarzt oder dem Bieneninspektor zu melden (Art. 11 TSG). Für Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Hunde besteht Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht. Jedes Tier, das einen Bestand verlässt, benötigt ein Begleitdokument. Darüber hinaus müssen alle Besamungen dokumentiert werden. Der gesamte Tierverkehr wird in einer zentralen Datenbank erfasst.
Die Kosten von Bekämpfungsmaßnahmen werden ganz oder teilweise von den Kantonen erstattet, bei hochansteckenden Seuchen vom Bund (Artt. 31–38 TSG). Verstöße gegen das TSG können mit bis zu 8 Monaten Haft oder Geldbußen bis zu 20.000 SFr, bei gewerbsmäßigen Tierhaltern mit dem doppelten Satz geahndet werden (Arrt. 47–52).
In der Schweiz werden Tierseuchen nach dem TSG in vier Gruppen eingeteilt:
- Hochansteckende Tierseuchen (gemäß der ehemaligen Liste A des Internationalen Tierseuchenamts)
- Auszurottende Seuchen (bereits durch Bekämpfungsprogramme weitgehend ausgerottet)
- Zu bekämpfende Seuchen (nicht eliminierbare Krankheiten, Bekämpfung zielt auf eine Schadensbegrenzung)
- Zu überwachende Seuchen (Meldepflicht)
Übersicht zum Rechtsstatus der Tierseuchen im deutschsprachigen Raum
Rechtliche Einordnung OIE-gelisteter Tierseuchen in Deutschland, Österreich und Schweiz
(AP = anzeigepflichtig, MP = meldepflichtig, Ü = Überwachung, Gr. = Gruppe)Tierseuche Tierart Erreger Zoonose Status D Status A Status CH Acarapidose Bienen Acarapis woodi nein ohne AP1 Gr. 4 Actinobacillose der Schweine Schweine A. pleuropneumoniae nein ohne ohne Gr. 3 Affenpocken Affen Orthopoxvirus simiae ja AP ohne2 ohne2 Afrikanische Pferdepest Pferde African Horse Sickness Virus nein AP AP3 Gr. 1 Afrikanische Schweinepest Schweine Afrikanisches Schweinepest-Virus nein AP AP4 Gr. 1 Ansteckende Blutarmut der Einhufer Pferde Equine infectious anemia virus nein AP AP42 Gr. 2 Ansteckende Blutarmut der Lachse Fische (Lachse) Infectious Salmon Anemia Virus nein AP AP5 Gr. 2 Ansteckende Gebärmutterentzündung Pferde T. equigenitalis nein MP ohne Gr. 3 Ansteckende Schweinelähmung Schweine Porcines Teschovirus nein MP AP Gr. 4 Aujeszkysche Krankheit viele Suid Herpesvirus 1 nein AP AP6 Gr. 2 Bienenbeutenkäferbefall Bienen Aethina tumida nein AP AP Gr. 4 Befall mit der Tropilaelaps-Milbe Bienen Tr. clareae und Tr. koenigerum nein AP AP1 Gr. 4 Beschälseuche Pferde Trypanosoma equiperdum nein AP AP Gr. 2 Bläschenausschlag der Pferde Pferde Equines Herpesvirus 3 nein ohne AP ohne Blauzungenkrankheit Wiederkäuer Blauzungenvirus nein AP AP42 Gr. 3 Borna-Krankheit Pferde, Schafe Bornavirus fraglich MP AP42 ohne7 BHV-1-Infektion (IBR-IPV) Rinder Bovines Herpesvirus 1 nein AP AP8 Gr. 2 Bösartiges Katarrhalfieber Rinder Bovines Herpesvirus 3 nein MP ohne Gr. 4 Bovine Virusdiarrhoe Rinder Bovines Virusdiarrhoe-Virus nein AP AP9 Gr. 2 Brucellose der Rinder Rinder Brucella abortus ja AP AP10 Gr. 2 Brucellose der Schafe und Ziegen Schafe, Ziegen Brucella melitensis ja AP AP11 Gr. 2 Brucella-ovis-Infektion Schafe Brucella ovis nein ohne40 AP11 Gr. 3 Brucellose der Schweine Schweine Brucella suis ja AP AP42 Gr. 2 Campylobacteriose viele Campylobacter ssp. ja MP13 AP1242 Gr. 414 Caprine Arthritis-Enzephalitis Ziegen Caprines Arthritis-Enzephalitis-Virus nein ohne ohne Gr. 2 Chinaseuche (RHD) Kaninchen Rabbit hemorrhagic disease virus nein ohne ohne Gr. 4 Chlamydienabort Schafe, Ziegen Chlamydophila abortus ja MP ohne Gr. 4 Chlamydiose viele Chlamydophila spp. ja MP17 AP1642 Gr. 3 Ebolafieber Affen Ebolavirus ja AP ohne2 ohne2 Echinokokkose viele Echinococcus ssp. ja MP18 19 ÜGr. 4 Enzootische Leukose der Rinder Rinder, Büffel Bovines Leukämie-Virus nein AP AP20 Gr. 2 Enzootische Pneumonie der Schweine Schweine Mycoplasma hyopneumoniae nein ohne ohne Gr. 3 Epizootische Hämorrhagie der Hirsche Hirsche Epizootic hemorrhagic disease virus nein AP ohne Gr. 4 Epizootische Hämatopoetische Nekrose Regenbogenforelle, Flussbarsch Epizootic hematopoetic necrosis virus nein AP ? ? Epizootisches Ulzeratives Syndrom Fische Aphanomyces invadans nein AP ? ? Equine Arteriitis Pferde Equine arteriitis virus nein MP ohne Gr. 4 Euterpocken des Rindes Rinder Parapoxvirus bovis 2 ja MP ohne ohne Geflügelcholera Vögel Pasteurella multocida nein ohne AP ohne Geflügelpest („Vogelgrippe“) Vögel Aviäres Influenzavirus ja AP AP Gr. 1 Faulbrut Bienen P. larvae (Amerikanische)
M. pluton (Europäische)nein AP
ohneAP1
ohneGr. 3
Gr. 3Frühlingsvirämie der Karpfen Fische (Karpfen) Rhabdovirus carpio nein ohne41 ohne44 Gr. 4 Hypodermose Rinder H. bovis, H. lineatum nein ohne AP22 Gr. 3 Infektiöse Agalaktie Schafe, Ziegen Mycoplasma ssp. nein ohne ohne Gr. 2 Infektiöse Bursitis der Hühner Hühner, Puten Infectious bursal disease virus nein MP MP23 ohne Infektiöse Hämatopoetische Nekrose Fische (Lachse) Infectious hematopoietic necrosis virus nein AP AP5 Gr. 2 Infektiöse Laryngotracheitis Hühner Hühner-Herpesvirus 1 nein MP MP23 Gr. 3 Infektiöse Pankreasnekrose Fische (Forellen) Virus der infektiösen Pankreasnekrose nein MP ohne Gr. 3 Koi-Herpesvirusinfektion Fische (Karpfen) Koi-Herpesvirus nein AP ohne44 ohne Krebspest Krebse Aphanomyces astaci nein ohne ohne44 Gr. 3 Kryptosporidiose viele Cryptosporidium ssp. ja ohne 19 ÜGr. 4 Leptospirose viele Leptospira ssp. ja MP25 19 ÜGr. 3 Listeriose viele L. monocytogenes ja MP 19 ÜGr. 4 Lumpy-skin-Krankheit Wiederkäuer Capripoxvirus bovis nodularis nein AP AP42 Gr. 1 Lungenadenomatose Schafe, Ziegen Betaretrovirus nein ohne ohne Gr. 4 Lungenseuche der Rinder Rinder Mycoplasma mycoides nein AP AP Gr. 1 Lungenseuche der Ziegen Ziegen Mycoplasma capricolum nein ohne ohne Gr. 4 Maedi Schafe, Ziegen Maedi-Visna-Virus nein MP ohne Gr. 4 Marek-Krankheit Hühner Hühner-Herpesvirus 2 nein MP MP23 ohne Maul- und Klauenseuche Paarhufer Maul-und-Klauenseuche-Virus ja AP AP Gr. 1 Milzbrand viele Bacillus anthracis ja AP AP Gr. 2 Myxomatose Hasenartige Leporipoxvirus myxomatosis nein ohne ohne Gr. 3 Neosporose Rinder, Hunde Neospora caninum nein ohne ohne Gr. 4 Newcastle-Krankheit Vögel Newcastle-Disease-Virus ja AP AP Gr. 1 Orf (Ecthyma contagiosum) Schafe, Ziegen Parapoxvirus ovis nein MP ohne ohne Paratuberkulose Wiederkäuer M. paratuberculosis fraglich MP AP26 Gr. 4 Pest der kleinen Wiederkäuer Schafe, Ziegen Peste des petits ruminants virus nein AP AP42 Gr. 1 Pferdeenzephalomyelitis Pferde Alphaviren ja AP AP42 Gr. 2 Pockenseuche der Schafe und Ziegen Schafe, Ziegen Capripoxvirus ovis und caprae nein AP AP42 Gr. 1 Proliferative Nierenkrankheit der Fische Fische T. bryosalmonae nein ohne ohne Gr. 4 PRRS Schweine PRRS-Virus nein ohne ohne Gr. 2 Pseudotuberkulose Schafe, Ziegen C. pseudotuberculosis nein ohne ohne Gr. 4 Q-Fieber Wiederkäuer Coxiella burnetii ja MP ohne Gr. 4 Räude viele Sarcoptes scabiei ja ohne AP27 Gr. 328 Rauschbrand Wiederkäuer Clostridium chauvoei nein AP AP Gr. 4 Rhinitis atrophicans Schweine Pasteurella multocida u.a. nein MP ohne ohne Rifttalfieber Wiederkäuer Rift Valley fever virus ja AP AP42 Gr. 1 Rinderpest Rinder Rinderpestvirus nein AP AP Gr. 1 Rotz Pferde Burkholderia mallei ja AP AP Gr. 2 Salmonellose viele Salmonella ssp. ja MP30 19/MP23 ÜGr. 3 Salmonellose der Rinder Rinder Salmonella ssp. ja AP 19 ÜGr. 3 Säugerpocken viele Orthopoxvirus ssp. ja MP31 MP16 ohne Schweinepest Schweine SP-Virus nein AP AP Gr. 1 Stomatitis papulosa Rinder Parapoxvirus bovis 1 nein MP ohne ohne Stomatitis vesicularis Huftiere Vesicular stomatitis virus ja AP AP42 Gr. 1 Tollwut viele Rabiesvirus ja AP AP Gr. 2 Toxoplasmose viele Toxoplasma gondii ja MP32 19 ÜGr. 4 Transmissible spongiforme Enzephalopathien (z. B. BSE) viele Prion fraglich AP AP33 Gr. 2 Transmissible Gastroenteritis Schweine Schweine-Coronavirus 1 nein MP ohne Gr. 4 Trichinellose Schweine Trichinella ssp. ja 34 ÜÜ34 Gr. 4 Trichomonadenseuche Rinder Tritrichomonas foetus nein AP AP43 Gr. 2 Tuberkulose viele Mycobacterium ssp. ja MP 35 Ü19 Gr. 2 Tuberkulose der Rinder Rinder Mycobacterium bovis ja AP36 AP Gr. 2 Tularämie Kaninchen, Hasen Francisella tularensis ja MP ohne Gr. 4 Varroose Bienen Varroa destructor nein ohne AP137 Gr. 4 Vesikuläre Schweinekrankheit Schweine Swine vesicular disease virus ja AP AP Gr. 1 Vibrionenseuche Rinder Campylobacter fetus nein AP AP43 Gr. 2 Verotoxin-bildende Escherichia coli viele Escherichia coli ja MP39 12 Üohne Virale Hämorrhagische Septikämie Fische (Forellen) Viral hemorrhagic septicemia virus nein AP AP5 Gr. 2 Visna Schafe, Ziegen Maedi-Visna-Virus nein MP ohne Gr. 4 Vogelpocken Vögel Avipoxvirus ssp. nein MP MP23 ohne West-Nil-Virus-Infektion Pferde, Vögel West-Nil-Virus nein AP ? ? Wild- und Rinderseuche Rinder Pasteurella multocida nein ohne AP ohne Yersiniose viele Yersinia ssp. ja MP 19 ÜGr. 4 2 Erkrankungen bei Affen sind in Österreich und der Schweiz nicht durch Tierseuchenrecht geregelt3 Pferdepestverordnung, BGBl. Nr. 497/19934 ASP-Verordnung 2005, BGBl. II Nr. 193/20055 Fischseuchenverordnung 20056 bei Schweinen gemäß Verordnung Aujeszky’sche Krankheit BGBl 303/19867 wird nur über ein freiwilliges Meldesystem von Pferdekrankheiten durch Tierärzte erfasst8 IBR/IPV-Gesetz, § 1810 Bangseuchengesetz BGBl. Nr. 147/1957, § 11; Bangseuchen-Untersuchungsverordnung 200411 Brucellose-Verordnung, BGBl. Nr. 391/1995, § 1; Brucella melitensis-Überwachungsverordnung, BGBl. II Nr. 184/200212 Überwachungsprogramme hinsichtlich ausgewählter Erreger, BGBl. II Nr. 81/200513 thermophile Campylobacter bei Rindern, Schafen, Ziegen, Hunden, Katzen und Geflügel (einschl. Tauben)14 Campylobacter jejuni und Campylobacter coli15 Amtliche Veterinärnachrichten Nr. 8/200417 Chlamydophila spp. bei Rindern, Schafen, Ziegen und Geflügel (einschl. Tauben)18 bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Hunden, Katzen, Kaninchen und Hasen20 Anzeigepflicht nach Rinderleukosegesetz, BGBl. Nr. 272/1982, $ 18; nach Rinderleukose-Untersuchungsverordnung 2004 jährliche Untersuchung von 20 % der Bestände21 in EU-Besamungsstationen22 Dasselbeulengesetz vom 16. Dezember 1948 BGBl 21/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/200123 bei Geflügel meldepflichtig gemäß Geflügelhygieneverordnung 2007, § 1324 das Auftreten von Fischseuchen wird gemäß § 17 Tierseuchengesetz angezeigt, siehe auch Amtlichen Veterinärnachrichten Nr. 8/200425 bei Schweinen und Schafen26 Paratuberkulose–Verordnung, BGBl. II Nr. 48/200627 bei Pferden, Eseln, Maultieren, Mauleseln, Schafen und Ziegen28 bei Schafen30 Salmonella ssp. bei allen Haustieren, bei Rindern Anzeigepflicht31 bei Pferden, Rindern, Schweinen, Ziegen, Hasen und Kaninchen32 bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Hunden, Kaninchen und Hasen33 BSE-Verordnung BGBl 389/1991, TSE-Verordnung BGBl II 72/1999, Scrapie-Überwachungsverordnung BGBl 165/199534 nicht tierseuchenrechtlich, sondern lebensmittelrechtlich gemäß Richtlinie 2003/99/EG35 alle Haustiere, M. bovis anzeigepflichtig36 Mycobacterium bovis spp.37 nur bei seuchenhaftem Auftreten38 nach dem Bangseuchengesetz BGBl. Nr. 147/1957, § 11 ist jede Fehl-/Frühgeburt bei Rindern innerhalb 24 Stunden bei der Gemeinde anzuzeigen39 alle Haussäugetiere, Forellen und Karpfen40 nicht tierseuchenrechtlich geregelt, im Tierzuchtrecht ist eine Untersuchung für Böcke in Besamungs- oder Deckstationen vorgesehen41 derzeit tierseuchenrechtlich nicht geregelt, eine Aufnahme ist jedoch in Diskussion42 Tierseuchen-Anzeigepflichtverordnung BGBl II 756/1993 i.d.F. BGBl 58/199543 Deckseuchengesetz vom 16. Dezember 1948 BGBl 22/194944 geänderte Rahmenbedingungen bzgl. Wassertierkrankheiten, Entscheidung der Kommission vom 20. August 2008 2008/685/EG (pdf), in Österreich AP geplantGeschichte
„2 Wenn du dich weigerst […] 3 wird die Hand Jahwes dein Vieh auf dem Feld, die Pferde und Esel, die Kamele und Rinder, die Schafe und Ziegen, überfallen und über sie eine sehr schwere Seuche bringen.“
Antike bis Mittelalter
Über das Vorkommen von Tierseuchen in der Zeit vor den ersten schriftlichen Aufzeichnungen ist nichts bekannt. Außer der Tuberkulose – und auch bei dieser nur in Ausnahmefällen – verursachen Tierseuchen keine Knochenveränderungen, so dass Fossilien keine Aussagen zu Tierseuchen zulassen. Genetische Untersuchungen an Tierseuchenerregern geben aber Hinweise, dass sie bereits vor mehreren hundert Millionen Jahren vorkamen.[12] Ein weiteres Problem der Tierseuchengeschichtsforschung ist, dass fast alle Beschreibungen aus der Zeit vor der Entdeckung und des Nachweises der jeweiligen Krankheitserreger immer eine spekulative Seite haben: Es gibt Verwechslungsmöglichkeiten zu ähnlichen Krankheitsbildern und die meisten Erkrankungen werden heute nur durch den eindeutigen Erregernachweis amtlich festgestellt.
Dokumentierte Fälle der Tuberkulose und Brucellose gibt es bereits aus dem 9. Jahrtausend vor Christus. Der Milzbrand wird bereits 1491 v. Chr. in Ägypten erwähnt.[12] Das älteste erhaltene tiermedizinische Dokument, das Veterinärpapyrus aus Kahun (1850 v. Chr.), behandelt vor allem Rinderkrankheiten, eine exakte Zuordnung zu bestimmten Tierseuchen ist aber auch aufgrund ungelöster Probleme mit der Deutung dieser Hieroglyphen und nicht erhaltener Teile nicht möglich. Im Codex Hammurapi werden im § 224 zwar Bezahlung und Haftungsfragen eines „Arztes für Rinder und Esel“ erwähnt, Ausführungen zu Tierkrankheiten enthält er aber nicht.[13][14] Im alten China gab es offenbar schon in der Zhou-Dynastie ein staatlich organisiertes Veterinärwesen und das sogenannte Zhou-li (etwa 300 v. Chr.) regelt Dienste und Pflichten des Veterinärs. Eine Zuordnung der beschriebenen Erkrankungen zu den heute bekannten Tierseuchen ist jedoch nicht möglich. Ähnliches trifft für die altindischen Schriften wie die Hastyayurveda („Elefantenheilkunde“; 500 v. Chr., Niederschrift vermutlich erst 500 n. Chr.) zu.[14]
Die ersten detaillierten Aufzeichnungen stammen aus griechischen Schriften des 4. und 5. Jahrhunderts v. Chr., Hippokrates lieferte 450 v. Chr. eine genaue Beschreibung des Rotzes der Pferde.[12] Aristoteles beschrieb im Band VIII seiner Historia animalium Erkrankungen bei Tieren, die auch detaillierte Schilderungen einiger Tierseuchen wie Rotz, Tollwut und Tetanus beinhalten. Im bedeutendsten römisch-antiken Werk über die Landwirtschaft, der de re rustica des Lucius Iunius Moderatus Columella (etwa 60 n. Chr.), wird bereits die Absonderung erkrankter Tiere empfohlen. Erst in der Spätantike entstanden durch Tierärzte verfasste Werke wie die Mulomedicina Chironis (zweite Hälfte des 4. Jahrhunderts), das byzantinische Corpus Hippatriocurum Graecorum (9./10. Jh.), eine Kompilation der Schriften des 4./5. Jahrhunderts, sowie die Ars veterinaria von Pelagonius. Diese Schriften bestimmten maßgeblich auch die sich ab dem 9. Jahrhundert entwickelnde arabische Tierheilkunde und die Tiermedizin des Mittelalters in Europa.[14]
Vom 13. Jahrhundert bis Mitte des 18. Jahrhunderts oblag die Behandlung von Tieren den Stallmeistern (Marschall), weshalb diese Phase in der Veterinärgeschichte auch als „Stallmeisterzeit“ bezeichnet wird. Sie stützten sich vor allem auf die antiken Darstellungen der griechischen und arabischen Tierheilkunde.[13] Soweit es die Überlieferungen zulassen, waren im Mittelalter vor allem die Rinderpest, Druse, Rotz, Räude, Milzbrand und Schafpocken verbreitet. Die Lungenseuche der Rinder wurde vermutlich erst spät nach Europa eingeschleppt, ältere Beschreibungen könnten auch Verwechslungen mit Milzbrand oder Rinderpest sein. Die erste detaillierte Beschreibung der Maul- und Klauenseuche basiert auf einer Epizootie im Jahr 1514 in Italien und stammt von Girolamo Fracastoro (De contagionibus et contagiis morbis et eorum curatione, Venedig 1546). Wegen dieser Seuche wurden bereits im 16. Jahrhundert in Italien und im 17. Jahrhundert in der Schweiz Ursprungs- und Gesundheitsatteste für Tiere verlangt. Da es aber keine Entschädigungszahlungen gab, wurden diese Regelungen von den Bauern häufig umgangen. Größere Seuchenzüge der Rinderpest traten insbesondere während größerer kriegerischer Auseinandersetzungen wie der Kriegszüge Karls des Großen (ab 772), der mongolischen Eroberungen (13. Jahrhundert) und dem Dreißigjährigen Krieg (1618–1648) auf. Die Tuberkulose der Rinder („Perlsucht“), eine schon in der Antike bekannte Krankheit, hielt man im 16. Jahrhundert noch für eine Form der damals grassierenden Syphilis (Morbus gallicus, „Franzosenkrankheit“), was bis zu solch grotesken Annahmen führte, sie werde durch „widernatürlichen Geschlechtsverkehr“ auf Rinder übertragen. Die Beziehungen zur Tuberkulose des Menschen wurden erst in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts aufgeklärt.[14]
18. und 19. Jahrhundert
Die verheerenden Verluste durch die Rinderpest und die Notwendigkeit der fachkundigen Betreuung der Pferde der Kavallerie führten zur Gründung der ersten tierärztlichen Ausbildungsstätten: 1761 in Lyon, 1766 in Maisons-Alfort und Wien, 1769 in Turin und 1771 in Göttingen. Die Rinderpest gelangte vermutlich mit der Völkerwanderung im 4. Jahrhundert nach Mitteleuropa. Schätzungen gehen davon aus, dass ihr allein in Europa im 18. Jahrhundert 200 Millionen Rinder zum Opfer fielen. Obwohl der Erreger der Rinderpest erst 1902 entdeckt wurde, wurden bereits im 18. Jahrhundert die ersten seuchenrechtlichen Bestimmungen erlassen, die sich auf empirische Beobachtungen zur Verbreitung und Übertragung stützten. Erstaunlicherweise wurden 1711 in Preußen, 1713 in England und 1714 in Frankreich Rechtsnormen erlassen, die bereits fast alle der auch heute in der Tierseuchenbekämpfung üblichen Maßnahmen beinhalteten: Anzeigepflicht, Sperrung von Beständen, unschädliche Beseitigung gefallener Tiere, Desinfektionsmaßnahmen und Entschädigungszahlungen. Die Keulung erkrankter Rinder als Mittel der Tierseuchenbekämpfung wurde vom päpstlichen Leibmedikus Giovanni Maria Lancisi 1718 vorgeschlagen und erstmals 1756 im Fürstentum Calenberg gesetzlich verankert. Lancisi verfügte auch ein Handelsverbot für infizierte Tiere, dessen Missachtung mit dem Tod durch Enthauptung geahndet werden konnte.[14] Mit diesen Maßnahmen konnte die Rinderpest in Europa weitgehend getilgt werden, obwohl es während der napoleonischen Kriege zu einzelnen Wiederausbrüchen kam. Mit dem Rinderpestgesetz vom 7. April 1869 wurde im kleinstaatlichen Deutschland ein zunächst für den Norddeutschen Bund, mit der Reichsgründung 1871 für das gesamte Deutsche Reich gültiges Gesetz geschaffen. Der außerordentliche Erfolg dieser Regelungen wird aus der Tatsache ersichtlich, dass der letzte Ausbruch der Rinderpest in Deutschland 1881 stattfand, also 21 Jahre vor Entdeckung des Rinderpestvirus. 1872 wurde die Institution des Amtstierarztes eingeführt.[13]
Der erste nachgewiesene Erreger einer Tierseuche war 1834 die Krätzmilbe, der Erreger der Räude.[13] Die Räude der Pferde war im 18. Jahrhundert eine bedeutende Tierseuche, ihr wird sogar ein Einfluss auf den Ausgang des Siebenjährigen Krieges zugesprochen.[12] In den 1760er- und 1770er-Jahren trat eine – zunächst als Typhus fehlgedeutete – Trichinenepidemie auf. 1846 erkannte Joseph Leidy, dass diese Parasitose über unzureichend erhitztes Fleisch übertragen wird, 1860 konnte Friedrich Albert Zenker sie endgültig ätiologisch aufklären. Dies war Auslöser der gesetzlichen Kontrolle der Schlachthöfe (Gesetz über die Einrichtung öffentlicher und ausschließlich zu benutzender Schlachthöfe, 1868 in Preußen). Die Einführung der Trichinenschau wurde von Rudolf Virchow vorgeschlagen und in Deutschland erst 1937 generell gesetzlich vorgeschrieben.
Mit Entwicklung der Bakteriologie in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts endet auch die vorätiologische Ära der Tierseuchen. 1842 entdeckte Christian Fuchs – er publizierte seine Ergebnisse allerdings erst 1862, weshalb andere Autoren Aloys Pollender 1849 diese Entdeckung zusprechen – den Erreger des Milzbrands Bacillus anthracis.[14] Robert Koch gelang 1876 die Vermehrung und der Nachweis, dass dieses Bakterium wirklich Auslöser der Erkrankung ist, und 1881 Louis Pasteur die Entwicklung eines Impfstoffs.[13] 1865 wurde von Jean-Antoine Villemin die Tuberkulose vom Menschen auf Kaninchen übertragen. Auguste Chaveau und Andreas Christian Gerlach konnten durch Versuche 1870 endgültig den Zoonosecharakter der Tuberkulose nachweisen; Letzterer forderte ein Verbot des Verzehrs von Fleisch tuberkulöser Rinder und Schweine. 1882 gelang Friedrich Loeffler und Johann Wilhelm Schütz die Reinzüchtung des Erregers des Rotzes, der ältesten bekannten Pferdeseuche überhaupt. Dennoch ist über eventuelle Seuchenzüge in der Geschichte wenig überliefert, sie galt bis zum Nachweis der Übertragbarkeit 1797 durch Erik Nissen Viborg sogar als nicht ansteckend. Zu Beginn des 18. Jahrhunderts gab es in Ungarn einen verheerenden Ausbruch, dem 20.000 Pferde zum Opfer fielen.[14]
Anhand von Filtrierungsversuchen konnten Friedrich Loeffler und Paul Frosch 1897 nachweisen, dass der Erreger der Maul- und Klauenseuche ein Virus ist. Sie sind damit die Begründer der Veterinärvirologie.[13] Die Tollwut, ebenfalls eine Viruserkrankung, war bereits in der Antike bekannt und eine Übertragung durch Bisse wurde vermutet. Der Nachweis, dass der Erreger über den Speichel übertragen wird, gelang 1804 Georg Gottfried Zinke. Ein Behandlungsverbot für die Tollwut wurde bereits zu Beginn des 18. Jahrhunderts verhängt, die Tollwut war auch Grund für die Einführung der Hundesteuer um 1840. 1880 erkannte Pasteur die Möglichkeit der Virulenzabschwächung durch chemische und physikalische Verfahren und entwickelte Impfstoffe gegen Tollwut, Geflügelcholera, Milzbrand und Rotlauf. Aus dem 19. Jahrhundert gibt es auch die ersten sicheren Nachweise anderer Viruserkrankungen. 1833 trat in Ohio der erste Schweinepestausbruch auf, 1860 gelangte die Tierseuche auch nach Europa. Allerdings rückten Schweineseuchen erst relativ spät in den Fokus systematischer Untersuchungen und es ist nicht auszuschließen, dass sich unter Bezeichnungen wie Rotlauf und Milzbrand schon vorher Schweinepestausbrüche verbargen. Gleiches gilt für Geflügelseuchen: 1878 brach die klassische Geflügelpest „erstmals“ in Norditalien aus und verbreitete sich in mehreren Seuchenzügen bis 1930 über ganz Europa.[14]
Die neuen Entdeckungen der ätiologischen Disziplinen und die neue Einheit des Deutschen Reiches blieben nicht ohne Auswirkungen auf die Tierseuchenbekämpfung und ihre gesetzlichen Grundlagen. 1881 wurde das erste Reichsviehseuchengesetz erlassen, dessen Vorläufer entsprechende Gesetze in Baden (1865), Bayern (1867) und Preußen (1875) sind. Es enthielt Bestimmungen für neun Tierseuchen und wurde mit dem 2. Reichsviehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 auf 16 Erkrankungen ausgeweitet. Es bildet auch die Grundlage für das heute in Deutschland gültige Tierseuchengesetz.[13]
Verendete und getötete Tiere wurden zunächst auf sogenannten Wasenplätzen entsorgt. Ende des 17. Jahrhunderts entwickelte sich das Abdeckerei-Privileg und mit den entstehenden Gewerbeordnungen unterstanden die Abdeckereien einer besonderen polizeilichen Genehmigungspflicht (Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869). Diese Wasenplätze sind zum Teil heute noch Infektionsherde für Milzbrand, dessen Erreger (Bacillus anthracis) in Form von Sporen über hundert Jahre im Boden infektiös bleiben kann. Gegen Ende des 19. Jahrhunderts entstanden mit der „industriellen Revolution“ in Deutschland die ersten Tierkörperbeseitigungsanlagen. Sie erlaubten nicht nur eine sichere Abtötung der bekannten Erreger, sondern eine Verwertung gefallener Tierkörper zur Herstellung von Tiermehl und Tierfett.[15]
20. Jahrhundert
Im Ersten Weltkrieg mussten wegen der grassierenden Räude 1916 ganze Regimenter von der Front zurückgezogen werden. Hinzu kamen Verluste bei Pferden durch die ansteckende Blutarmut, Brustseuche und Rotz.[14]
Mit Beginn des 20. Jahrhunderts kam es zu einer Zunahme des internationalen Handels mit Tieren und Tierprodukten, so dass Tierseuchen nicht mehr allein auf Landesebene zu kontrollieren waren. Ein Rinderpestausbruch in Antwerpen im Jahre 1920, der durch aus Pakistan stammende Zebus verursacht wurde, die sich lediglich auf der Durchreise vorübergehend in Belgien befanden, war Ausgangspunkt für die Gründung des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE). Die französische Regierung berief am 25. Januar 1924 eine diplomatische Konferenz ein, an der 28 Staaten teilnahmen und die einstimmig die Gründung der OIE beschloss.[16]
Von Bedeutung für die Notwendigkeit einer effektiven Tierseuchenbekämpfung war die Entstehung großer Tierpopulationen durch die „industrielle Tierproduktion“. Die großen Bestände der Massentierhaltung sind bei Seuchenausbrüchen besonders gefährdet.
Die Entwicklungen der modernen Serologie und Molekularbiologie eröffneten neue Horizonte in Bezug auf den Erregernachweis und epizootiologische Untersuchungen. Durch den Nachweis spezifischer Subtypen können heute Infektionswege besser erkannt werden.
1982 formulierte Stanley Prusiner seine „Prionhypothese“, wodurch die letzte Gruppe der Tierseuchen – die übertragbaren Gehirnerkrankungen – eine ätiologische Basis erhielt. Die Prionenerkrankungen stürzten die Tierkörperverwertung und die Herstellung von Arzneimitteln aus Rindern und Schafen in eine tiefe Krise.
Größere Seuchenzüge in Europa gab es in der jüngeren Geschichte bei BSE (1982 bis Mitte der 1990er-Jahre, vor allem im Vereinigten Königreich), der Klassischen Schweinepest (1997/98 in den Niederlanden), der Maul- und Klauenseuche (2001 im Vereinigten Königreich) und der Geflügelpest („Vogelgrippe“) 2005.
Literatur
- Wolfgang Bisping: Kompendium der staatlichen Tierseuchenbekämpfung. Enke, Stuttgart 1999, ISBN 3-7773-1423-4
- Thomas Blaha: Angewandte Epizootiologie und Tierseuchenbekämpfung. Urban & Fischer, München 1988, ISBN 3-334-00204-7
- Arnulf Burckhardt: Grundlagen der Tierseuchenbekämpfung. Enke-Verlag Stuttgart 1992, ISBN 3-432-28081-5
- Hans J. Selbitz und Wolfgang Bisping: Tierseuchen und Zoonosen. Gustav Fischer Verlag, Jena 1995, ISBN 3-334-60955-3
Einzelnachweise
- ↑ Tierseuchen Rückblick des Online-Informationsportals NiederlandeNet, Uni Münster
- ↑ Liste potentieller Biowaffen des CDC
- ↑ Tierseuchenliste der OIE
- ↑ Aktuelle Tierseuchenverordnungen der EU
- ↑ [1] vetline.de
- ↑ Tierseuchengesetz
- ↑ TierSeuchAnzV
- ↑ Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
- ↑ Liste anzeigepflichtiger Tierseuchen (pdf)
- ↑ Tierseuchengesetz Schweiz (pdf)
- ↑ Tierseuchenverordnung Schweiz (pdf)
- ↑ a b c d Lothar H. Wieler: Tierseuchen. Infektionskrankheiten, die alle Menschen betreffen. (Volltext)
- ↑ a b c d e f g Hans J. Selbitz und Wolfgang Bisping: Tierseuchen und Zoonosen.
- ↑ a b c d e f g h i Angela von den Driesch: Geschichte der Veterinärmedizin. München: Callwey-Verlag.
- ↑ Geschichte und Rechtsentwicklung der Tierkörperbeseitigung
- ↑ Arnulf Burckhardt: Grundlagen der Tierseuchenbekämpfung.
Weblinks
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