- Podologie
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Der Begriff Podologie leitet sich vom griechischen pous (πούς) – Genitiv podos (ποδός) – für „Fuß“ und logos (λόγος) für „Lehre/Kunde“ ab: er bezeichnet die nichtärztliche Heilkunde am Fuß.
Die Maßnahmen von Podologen sind vielfältig und ergeben sich aus den Gebieten der Inneren Medizin (Diabetologie), Dermatologie, Chirurgie und Orthopädie. Sie umfassen präventive und kurative therapeutische Maßnahmen rund um den Fuß. Podologen sind aufgrund des Podologengesetzes (PodG) als medizinischer Fachberuf und nichtärztlicher Heilberuf definiert. Die meisten Podologen sind mit Kassenzulassung tätig, da Diabetiker mit Folgeschäden am Fuß im Sinne eines Diabetischen Fußsyndroms (DFS) als bislang einzige Gruppe von den Krankenkassen (gesetzlich wie privat) eine Heilmittelverordnung zur podologischen Komplexbehandlung vom Arzt erhalten können.
Podologen arbeiten als selbständige Leistungserbringer in eigenen Podologiepraxen mit oder ohne Kassenzulassung, als freie Mitarbeiter in einer Gemeinschaftspraxis oder Praxisgemeinschaft oder als Angestellte in Krankenhäusern oder speziellen Fußambulanzen mit anderen Berufsgruppen wie zum Beispiel Ärzten, Orthopädie-Schuhmachern oder Physiotherapeuten, Ergotherapeuten etc. zusammen.
Inhaltsverzeichnis
Schweiz
In der Schweiz ist die Podologie eine sehr verbreitete Fachgruppe. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind allerdings in der Schweiz grundlegend anders als in Deutschland. Die Ausbildung zum Podologen EFZ ist eine dreijährige Vollzeit-Berufslehre, welche mit dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis abschließt.
Für die selbständige Berufstätigkeit ist in den meisten Kantonen die Weiterbildung zum dipl. Podologen HF erforderlich. In der Weitberbildung zum dipl. Podologen HF wird der Behandlung von Risikopatienten besonderes Gewicht beigemessen. Die Ausbildung dauert in der Deutschschweiz 3 Jahre berufsbegleitend und umfasst insgesamt 3600 Lernstunden. Grundlage des Lehrgangs ist ein eidgenössisch genehmigter Rahmenlehrplan.
Die Medizinische Fusspflege ist in den meisten kantonalen Gesundheitsverordnungen geregelt. Für die Berufsausübung benötigen die Podologen eine Berufsausübungsbewilligung der jeweiligen kantonalen Gesundheitsbehörde. Die Podologie entwickelt sich zusammen mit der Medizin. Die praktische und theoretische Weiterbildung ist deshalb den Podologen äußerst wichtig. So nimmt er eine nicht zu unterschätzende Stellung in der Erhaltung der Volksgesundheit ein.
Rechtlicher Rahmen in Deutschland
In Deutschland regeln das Podologengesetz und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV) das Berufsbild und die Ausbildung zum Podologen. Das Berufsbild ist das jüngste in der Gruppe der bundesgesetzlich nach Art. 74 Nr. 19 GG geregelten Gesundheitsfachberufe. Seit 2002 ist die Berufsbezeichnung „Podologin/Podologe“ und seit 2003 die Berufsbezeichnung „Medizinische Fußpflegerin/Medizinischer Fußpfleger“ gesetzlich geschützt; nur mit behördlicher Erlaubnisurkunde zur Führung der Berufsbezeichnung darf man sich so nennen. Vor Inkrafttreten des Podologengesetzes praktizierende Fußpfleger konnten sich in der Übergangszeit von 2002 bis 2006 mit einer Ergänzungsprüfung im Sinne einer Besitzstandswahrung zum Podologen qualifizieren. Der Missbrauch dieser Titel stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße (bis 2.500 €) geahndet werden kann (§ 9 PodG).
Siehe auch
Weblinks
Kategorie:- Gesundheitsfachberuf
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