- Heilberuf
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Heilberuf bezeichnet im weitesten Sinn einen Beruf, der sich mit der Behandlung von Krankheiten und Behinderungen auseinandersetzt.
Im engeren Sinn sind die akademischen Heilberufe (Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeut, Tierarzt und Apotheker) gemeint, deren Angehörige in Berufskammern organisiert sind. Erweitert wurde der Begriff zunächst auf Berufe im Bereich der Psychologischen Psychotherapie, der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie sowie der Musiktherapie und Kunsttherapie und anderen psychotherapeutischen Heilberufen. Listen von „speziellen Heilberufen“ umfassen mehr als 50 verschiedene Berufsbezeichnungen.
Die Berufe Ergotherapeut, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Altenpfleger, Hebamme/Entbindungshelfer, Logopäde, Masseur und Medizinischer Bademeister, medizinisch-technischer Radiologieassistent, Operationstechnischer Assistent, Krankenpflegehilfe, Medizinischer Fachangestellter/Zahnmedizinischer Fachangestellter/Tiermedizinischer Fachangestellter, Physiotherapeut, Diätassistent werden „Medizinalfachberufe“ genannt und gehören zu den Heilhilfsberufen. Dazu zählen auch pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA), medizinisch-technische Assistenten (MTA) und Krankengymnasten.[1] Der Arztassistent steht in seiner Qualifikation zwischen Arzt und Heilhilfsberuf. Die Berufsbezeichnungen sind geschützt. Prüfungen werden staatlich überwacht.
Der Beruf des Heilpraktikers umfasst eine medizinische Tätigkeit mit bestimmten, gesetzlich festgelegten Einschränkungen. Hierfür ist keine Ausbildung erforderlich, es muss eine amtsärztliche Prüfung nach dem Heilpraktikergesetz (HPG) abgelegt werden.
Literatur
- Jörg Schnitzler: Das Recht der Heilberufe. Übersicht, Begriff, Verfassungsfragen. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2004, ISBN 3-8329-0534-0 (Rezension: siehe [1])
Einzelnachweise
- ↑ S. Ebel und H. J. Roth (Herausgeber): Lexikon der Pharmazie, Georg Thieme Verlag, 1987, S. 311, ISBN 3-13-672201-9.
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