- Auftragsbestätigung
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Nach DIN 69905 ist die Auftragsbestätigung (kurz AB) die „Mitteilung über die Annahme eines Auftrages“. Korrekt müsste es heißen, dass die Auftragsbestätigung die Mitteilung des Anbietenden an den Auftraggeber ist, dass er den vereinbarten Vertrag verpflichtend eingeht und dementsprechend den Auftrag zu den vereinbarten Konditionen durchführen wird.
Die Auftragsbestätigung ist im deutschen Recht keine eigene Rechtsfigur, sondern lediglich eine im allgemeinen Geschäftsverkehr übliche, meist schriftliche, Form der Willenserklärung. Weicht die Auftragsbestätigung vom Antrag bzw. Angebot ab, so ist die Auftragsbestätigung nicht als Annahme eines vorgeschlagenen Vertrages zu verstehen, sondern als Ablehnung verbunden mit einem neuen Vertragsangebot (Gegenangebot) des Verhandlungspartners zu werten (§ 150 II BGB). Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn die Auftragsbestätigung auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers verweist, der Preis abweicht, oder die Spezifikation der Güter verändert wird. Nur wenn das Gegenangebot (i.d.R. die Bestellung) unverändert und ohne Verspätung angenommen wird, kommt ein Vertrag zustande.
Schweigt ein Nicht-Kaufmann auf eine veränderte Auftragsbestätigung, so ist kein Vertrag zustande gekommen.
Ein Schweigen auf eine abweichende Auftragsbestätigung kann auch grundsätzlich nicht in Fällen des Geschäftsverkehrs unter Kaufleuten als stillschweigende Annahme des veränderten Vertragsangebots interpretiert werden. Ein Angebot kann jedoch – wie auch das Gegenangebot – unter Umständen konkludent angenommen werden. Zu unterscheiden ist zwischen Auftragsbestätigung und dem sogenannten Bestätigungsschreiben, bei dem grundsätzlich das Schweigen eines Kaufmanns als Zustimmung gilt. In der Praxis führt die Abgrenzung zu erheblichen Schwierigkeiten. Entscheidend ist, ob das Schreiben den Vertrag erst zustandebringen (Auftragsschreiben) oder die vorherigen (z.B. mündlichen) Vertragsverhandlungen festschreiben (kaufmännisches Bestätigungsschreiben) soll.
Eine Auftragsbestätigung muss bei einer abgeänderten Bestellung, bei zu später Bestellung und bei einer Bestellung ohne vorangegangenem Angebot oder bei freibleibendem Angebot erfolgen. Üblicherweise wird sie ebenfalls bei telefonischer oder erstmaliger Bestellung erteilt, um Missverständnisse zu vermeiden.
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