- Bestätigungsschreiben
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Das Kaufmännische Bestätigungsschreiben (KBS) ist ein Handelsbrauch.
Im allgemeinen Rechtsverkehr gilt der Grundsatz, dass bloßes Schweigen keine Willenserklärung darstellt (qui tacet sentire non videtur). Davon gibt es im Handelsrecht einige Ausnahmen, eine davon ist das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben: Ein Kaufmann schreibt den Inhalt eines (zumindest aus seiner Sicht) bereits mündlich geschlossenen Vertrages nieder und sendet das Schreiben an seinen Vertragspartner. Widerspricht dieser dem "bestätigten" Geschäft nicht unverzüglich, wird sein Schweigen als Zustimmung fingiert, so dass das Geschäft als zu den im kaufmännischen Bestätigungsschreiben beschriebenen Konditionen abgeschlossen gilt.
Als Handelsbrauch sind die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens zwar nicht Rechtsnorm, sie gelten über § 346 HGB aber ohne Rücksicht auf Willensbekundung und Kenntnis der Vertragspartner, wenn sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurden.
Voraussetzungen
Die Wirkungen des KBS treten nur unter den folgenden Bedingungen ein:
- Der Empfänger des Schreibens muss Kaufmann sein oder jedenfalls in größerem Umfang am Geschäftsleben teilnehmen.
- Der Absender muss zwar kein Kaufmann sein, jedoch muss er ähnlich einem Kaufmann am Wirtschaftsleben teilnehmen, da nur solche Personen zu Recht die Erwartung haben können, dass der Empfänger ihnen gegenüber Handelsbräuche beachtet.
- Dem Schreiben müssen Vertragsverhandlungen vorausgehen und es muss zum Ausdruck bringen, dass der Bestätigende von einem bereits erfolgten Vertragsschluss ausgeht. Lässt der Absender dagegen zum Ausdruck kommen, dass er das Angebot des Empfängers annehme und damit der Vertrag erst jetzt zustande kommen soll, handelt es sich bei dem Schreiben um eine Auftragsbestätigung. Nicht anwendbar sind die Grundsätze des KBS demnach von vornherein, wenn ein Vertrag schriftlich abgeschlossen wird.
- Das Schreiben muss unmittelbar nach den Vertragsverhandlungen abgeschickt worden sein und muss dem Empfänger zugegangen sein.
- Die Wirkung des KBS tritt nicht ein, wenn sich der Inhalt des KBS so weit vom Gegenstand der Vertragsverhandlungen entfernt, dass der Bestätigende verständigerweise nicht mehr mit dem Einverständnis des anderen rechnen konnte (Einzelfallbewertung).
- Der Absender muss redlich sein, da er sonst nicht schutzwürdig ist. Wenn er bewusst abweichende Angaben macht, fehlt es daran.
- Schließlich darf der Empfänger nicht unverzüglich widersprochen haben.
Wirkungen
Gibt das kaufmännische Bestätigungsschreiben den Inhalt eines tatsächlich bei den vorangegangenen Verhandlungen geschlossenen Vertrages wieder, hat es lediglich deklaratorische Wirkung. Lag entgegen der Sicht des Verfassers des KBS noch kein Vertrag vor, wirkt das Bestätigungsschreiben konstitutiv, d.h. der Vertrag entsteht durch das kaufmännische Bestätigungsschreiben.
Abzugrenzen ist das kaufmännische Bestätigungsschreiben von der Auftragsbestätigung, bei der durch den Zugang erst ein Vertrag zustandekommt, währenddessen bei dem kaufmännische Bestätigungsschreiben der Absender bereits von einem Vertragsschluss ausgeht.
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