Polizeiordnung

Polizeiordnung
Polizeiordnung von Karl V. 1530 (Titel)

Als Polizeiordnung werden landesfürstliche Gesetze der frühen Neuzeit bezeichnet, die sowohl privatrechtliche als auch strafrechtliche Regelungen kodifizierten.

Inhaltsverzeichnis

Begrifflichkeit

Der Ausdruck der Polizeiordnung oder der guten Polizei stammt von Platon's Werk politeia. In diesem philosophischen Werk stellt Platon seinen idealen utopischen Staat vor. Die Polizeiordnungen versuchen diesem platonischen Werk gerecht zu werden. Es handelt sich daher nicht um Polizeiverordnungen sondern um übergreifende Gesetzeswerke mit sehr unterschiedlichen Inhalten. „Polizei“ bedeutete in jener Zeit nicht Polizisten oder eine Behörde sondern „gute Ordnung und Verwaltung“ des öffentlichen Lebens. Deren Ziele, Inhalte und Mittel wurden in der jeweiligen regionalen Polizeiordnung konkretisiert.

Entstehung

Mit der Konsolidierung der Territorialstaaten seit Ende des 16. Jahrhunderts löste sich das Staatsinteresse vom Privatinteresse des Landesherren. Die Reichspolizeiordnungen (Worms 1495, Augsburg 1539) sind neben der Carolina die bedeutendsten Justizgesetze des alternden Reiches.

Auf dem Reichstage zu Augsburg 1547/1548 wurde die Polizeiordnung „Der Römisch-Kayserlichen Majestät Ordnung und Reformation guter Policey, zu Beförderung des gemeinen Nutzens“ als Rechtsrahmen, woran sich die Polizeiordnungen der Einzelterritorien des Reiches auszurichten hatten, verabschiedet.

Gegenstand und Zweck

Die Polizeiordnungen haben zum Gegenstand die gute öffentliche Ordnung (Kleidung, Hochzeiten, Spielleute, Bettler, Wucher) und enthielten auch Regelungen zum Wirtschafts und Arbeitsrecht (Handel, Masse, Gewichte und Preise). Zum Teil enthielten die Polizeiordnungen auch Gerichts- und Prozessordnungen. Es wurde zwischen Reichspolizeiordnungen und Stadtpolizeiordnungen unterschieden, wobei die Reichspolizeiordnungen vom König erlassen wurden, die Stadtpolizeiordnungen vom Stadtherrn. Der Zweck der Polizeiordnungen war stets die öffentliche Ordnung des sozialen Lebens und der Wirtschaft. Sie waren in erster Linie Führungsinstrumente und Ausdruck der Konsolidierung der Staatsmacht und trugen somit zur Formung des Staatswesen bei. Selbst noch in der Phase des aufgeklärten Absolutismus erschienen sie als Gesetzesbefehl des Fürsten, der seinen Untertanen den Geist des Gehorsams empfahl.

Literatur

  • Franz Wieacker: Privatrechtsgeschichte der Neuzeit. Göttingen, 1996, s. 204ff.
  • Marcel Senn, Lukas Gschwend, René Pahud de Montagnes: Rechtsgeschichte 2006. Kapitel 7 N. 26.
  • Matthias Weber: Die Reichspolizeiordnungen von 1530, 1548 und 1577. Frankfurt/M. 2002.
  • W. Brauneder und I. Helperstorfer (Hg.): Die österreichischen Polizeiordnungen des 16. Jahrhunderts. 1993

Weblinks


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