Postwertzeichen

Postwertzeichen
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Postwertzeichen sind amtliche Wertzeichen, welche der Erhebung oder der Verrechnung von Postgebühren (oder -entgelten) dienen. Gewöhnlich unterscheidet man vier Arten von Postwertzeichen:

Mit der Internetmarke ist es möglich, am Computer Frankiervermerke (virtuelle Briefmarken) selbst auszudrucken und damit auf herkömmliche Briefmarken zu verzichten.

Inhaltsverzeichnis

Deutsches Reich und Bundesrepublik Deutschland

Etymologie

Der rechtsgeschichtlich und rechtsdogmatisch frühe und grundlegende Aufsatz von Josef Kohler über das Recht der Briefmarken von 1892 verwendet durchgängig das Wort „Briefmarke“. Erst auf Seite 19 seines Aufsatzes spricht er erstmalig unsystematisch und als Synonym je einmal von „Postzeichen“ (S. 334), „Postwertzeichen“ und „Wertzeichen“ (S. 335 f.).[1] Die Wörterbücher der deutschen Sprache und Lexika nahmen den Begriff „Postwertzeichen“ erst später und zudem nur vereinzelt auf. Daraus kann geschlossen werden, dass „Postwertzeichen“ 1892 ein fachsprachliches und im Alltag selten gebrauchtes Wort war. In der Umgangssprache scheint es auch späterhin keinen festen Fuß gefasst zu haben; nur wenige Postbenutzer haben anscheinend am Postschalter je „Postwertzeichen“ verlangt.

Entstanden ist der Ausdruck „Postwertzeichen“ jedoch schon früher. So existierte bereits 1888 das Buch „Die Kunde von den Postwertzeichen“ und im Jahr 1892, in dem Kohler seinen Aufsatz vorlegte, lag das „Handbuch für Postwertzeichensammler“ bereits in 7. Auflage vor.[2] Der Ausdruck „Postwertzeichen“ scheint sich deshalb gebildet zu haben, weil Briefmarken später auch zur Kennzeichnung der entrichteten Gebühr für andere Postdienste herangezogen wurden, sodass der Wortteil „Brief“ de facto nicht mehr vollständig der Realität entsprach: „Seitdem die B[riefmarke] auch zur Frankierung andrer Postsendungen sowie von Telegrammen verwendet wird, ist amtlich die Bezeichnung Postwertzeichen angenommen worden.“[2] Damit wurde „Postwertzeichen“ als Überbegriff für „Briefmarke“ etabliert.

Deutsche Bundespost 1949–1994

Die Deutsche Bundespost gab als Staatsorgan der Bundesrepublik von 1949 bis 1994 „amtliche Postwertzeichen“ heraus; „Postwertzeichen“ war auch der offizielle Rechts- und Gesetzesbegriff. „Briefmarke“, „Freimarke“ und andere waren in dieser Zeit Ausdrücke der Alltags- und Umgangssprache oder des Fachjargons. Die hoheitlichen „Postwertzeichen“ gehörten als geldähnlich zu den „amtlichen Wertzeichen“ im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB). Ihre Fälschung wurde gemäß § 148, § 149 StGB als „Wertzeichenfälschung“ bestraft.

Deutsche Post AG

Durch Änderungen des Grundgesetzes (Verfassung) der Bundesrepublik Deutschland und des Postgesetzes wurde die hoheitliche bzw. öffentlich-rechtliche Bundespost 1994 in die privat- oder zivilrechtliche „Deutsche Post Aktiengesellschaft“, Bonn, umgewandelt (sog. Post-Privatisierung).

Seit 1994 vertreibt die Deutsche Post AG als privatrechtliches Wirtschaftsunternehmen die Briefmarken, welche von 1994 bis 1997 vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation und seit 1998 vom Bundesministerium der Finanzen herausgegeben werden. Diese sind heute nach Rechtswissenschaft und Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes privat- oder zivilrechtliche „kleine Inhaberpapiere“ gemäß § 807 BGB. Ihre Fälschung ist deshalb seitdem keine Wertzeichenfälschung mehr, sondern Urkundenfälschung nach § 267 StGB.

Der alte Begriff des „Postwertzeichens“ ist in der Bundesrepublik Deutschland deshalb rechtlich und sprachlich ein nahezu untergegangenes historisches Wort. Lediglich im Namen der Organisation der Berufsphilatelisten, Allgemeiner Postwertzeichen-Händler-Verband APHV e.V., ist der Ausdruck noch erhalten geblieben.

Literatur

  • Josef Kohler: Zum Recht der Briefmarke. in: Archiv für Bürgerliches Recht Bd. 6, 1892, S. 316 ff.
  • Gerold Schmidt: Postwertzeichen. in: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte (HRG), III. Band, Berlin 1984, Sp. 1844 - 1846.
  • BGH (Bundesgerichtshof) Urteil vom 11. Oktober 2005, Az. XI ZR 395/04 (OLG Köln), NJW 2006, 54 ff. = JZ 2006, 368.
  • OLG Köln, Urteil vom 25. November 2004, Az. 14 U 15/04, JMBl. NRW 2005, 117 ff.

Einzelnachweise

  1. Kohler 1892; s. Literaturliste.
  2. a b Meyers Großes Konversationslexikon 1905, Band 3, S. 414f., Stichwort „Briefmarke“.


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