- Produktzugabe
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Bei einer Produktzugabe handelt es sich um ein Gewähren, Anbieten oder Ankündigen einer kostenlosen Ware oder gewerblichen Leistung oder einer Ware oder Leistung, für die ein geringfügiges Entgelt offenbar nur zum Schein verlangt wird, neben einer anderen Ware oder gewerblichen Leistung. Eine Zugabe liegt auch vor, wenn zur Verschleierung der Zugabe eine Ware oder Leistung mit einer anderen Ware oder Leistung zu einem Gesamtpreis angeboten, angekündigt oder gewährt wird. Produktzugaben stellen ein wichtiges Mittel der Verkaufsförderung dar. Ihre Wirkung ist vergleichbar mit der eines Preisnachlasses. Begriffsgleich sind Zugabe oder Extra bzw. im Englischen Premium.
Rechtslage in Deutschland
In Deutschland galt bis 2001 die Zugabeverordnung, welche Zugaben nur in Ausnahmefällen erlaubte. Erlaubt waren insbesondere Reklamegegenstände von geringerem Werte, die als solche durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung der reklametreibenden Firma gekennzeichnet worden sind oder wenn geringwertige Kleinigkeiten gewährt wurden
Die Gewährung von Kundenzeitschriften belehrenden und unterhaltenden Inhalts, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Werbung von Kunden und den Interessen des Verteilers dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind, unentgeltlich an den Verbraucher abgegeben werden, fiel ebenfalls nicht unter das Verbot der Zugabe. Unproblematisch waren auch Zugaben in Form einer Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen.
Erlaubt war auch die Zugabe handelsüblichen Zubehörs zur Ware oder handelsüblicher Nebenleistungen. Eine handelsübliche Nebenleistung ist z.B. eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet worden sind.
Zugunsten der Bezieher einer Zeitung oder Zeitschrift durften als Zugabe Versicherungen bei beaufsichtigten Versicherungsunternehmen oder Versicherungsanstalten abgeschlossen werden.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Abschaffung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung am 25. Juli 2001 gelten beide Regelungen inzwischen nicht mehr. Unberührt davon bleiben jedoch die generellen Vorgaben zu Rabatten, Preisfestlegung und irreführenden Geschenken des Gesetzes gegen Unlauteren Wettbewerb.
Rechtslage in Österreich
Im österreichischen Recht gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) sind Zugaben wegen der Gefahr der Preisverschleierung grundsätzlich (mit manchen Ausnahmen) verboten.[1]
Fußnoten
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