Professor emerita

Professor emerita
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Emeritierung ist die altersbedingte Befreiung (Entpflichtung) eines Professors, Hochschullehrers oder Pastors von der Pflicht zur Wahrnehmung der Alltagsgeschäfte. Das Wort leitet sich vom lateinischen Verb emerere (auch das Deponens emereri wird verwendet) ab, das neben „sich ein Recht, einen Anspruch auf etwas erwerben“, auch „ausdienen, alt / unbrauchbar werden“ bedeutet. Allein in diesem Sinn, ursprünglich primär auf den Soldaten angewandt („stipendia emeritus“, auch absolut, „Veteran“), wird es heute gebraucht.

Inhaltsverzeichnis

Universitätslaufbahn

Die Tätigkeit der Hochschullehrer wurde ursprünglich als Beruf auf Lebenszeit verstanden, ihre Verabschiedung, seit sich Laufbahnen in der öffentlichen Verwaltung herausbildeten, in der Art der übrigen Beamten geregelt. Zum ersten Mal wurden die Professoren in Preußen 1825 aus der allgemeinen Regelung ausgenommen.

Die Emeritierung ist nicht gleichbedeutend mit der Pensionierung. Professoren, die in Deutschland vor einem (je nach Bundesland unterschiedlichen) Stichtag berufen worden sind, genießen ein besonderes Emeritierungsrecht: Sie erhalten ein höheres Ruhegehalt, das ungefähr der Besoldung vor Eintritt der Emeritierung entspricht. Statt sich emeritieren zu lassen, können sich Professoren auch pensionieren lassen. Ein pensionierter Professor hat im Gegensatz zu emeritierten Professoren keine Dienstpflichten mehr; er kann also beispielsweise sofort die Betreuung von Doktoranden einstellen. Der Emeritierte behält hingegen seine wissenschaftsbezogenen akademischen Rechte, er kann zum Beispiel noch diesbezügliche Dienstreisen unternehmen.

Ein emeritierter Hochschullehrer (Emeritus bzw. Emerita) befindet sich in einer Art Teil-Ruhestand; er hat sich das lebenslange Recht erworben, sich von den Alltagspflichten zurückzuziehen. Er muss sich somit – sofern er vorher Institutsvorstand war – nicht mehr um die Verwaltung des Instituts kümmern, und verliert gegebenenfalls seinen Sitz im Senat oder Fakultätskonvent. Er braucht keine Lehrveranstaltungen mehr zu halten – kann dies jedoch noch weiter tun. Eventuell kann er noch ein Dienstzimmer benutzen, um Forschungsarbeiten weiter zu betreiben oder neue aufzunehmen. Außerdem darf ein Emeritus kraft seines Amtes beispielsweise Magisterkandidaten, Diplomanden und Doktoranden betreuen, Mitglied akademischer (nicht aber staatlicher) Prüfungskommissionen, Berufungskommissionen und anderen Kommissionen sein. Er kann zudem, wie ein pensionierter Professor, Gutachten erstellen, etwa für Gerichte oder Staatsanwaltschaften.

Die Rechtsform der Emeritierung wird landesgesetzlich bzw. in Universitätsordnungen unterschiedlich gehandhabt. In den meisten Bundesländern ist die Emeritierung nur erlaubt, wenn eine Erstberufung vor 1975 stattgefunden hat. Amtsinhaber, auf die diese Voraussetzung zutrifft, gibt es aber nur noch wenige. Das Bundesbeamtengesetz und die meisten Landesbeamtengesetze kennen nur den Zusatz „a. D.“.

Da die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die für die Emeritierung im hier dargestellten, klassischen Sinn noch in Frage kommen, immer kleiner wird, haben sich die Wörter Emeritierung, emeritieren, Emeritus bzw. Emerita inzwischen auch weithin für Professoren und Professorinnen im Ruhestand (pensionierte Hochschullehrer) eingebürgert. Das ist nicht unplausibel, da pensionierte Hochschullehrer (analog zur Handhabung bei hohen Geistlichen) nach den meisten deutschen Hochschulgesetzen weiterhin das Recht behalten, an ihrer Hochschule zu lehren (venia legendi) und Prüfungen abzunehmen.

Im weiteren Sinn

Unter gleicher Bedeutung wird der Begriff Emeritierung auch auf Bischöfe und Domkapitulare innerhalb der katholischen Kirche angewandt; ein emeritierter Bischof ist somit von den diözesanen Leitungsaufgaben entbunden, sie behalten jedoch alle Rechte die ihnen aufgrund ihrer Bischofsweihe zukommen (sie können beispielsweise also weiterhin die Firmung spenden und Priester weihen).

Manche Anwalts- oder Steuerberatungskanzleien benutzen die Bezeichnung „emeritiert“ für aus der aktiven Geschäftsführung ausgeschiedene Partner.

Der Verband deutscher Antiquare e. V. bezeichnet seine aus Altersgründen ausgetretenen Mitglieder als emeritierte Mitglieder.

Siehe auch

Literatur

  • Michael Hartmer, in: Christian Flämig (u.a., Hrsg.): Handbuch des Wissenschaftsrechts. 2., völlig überarb. u. erw. Aufl. - Springer, Berlin 1996, ISBN 3-540-61129-0 Bd. 1. S. 534-536
  • Andreas Reich: Bayerisches Hochschullehrergesetz. Kommentar. Bock, Bad Honnef, 2., völlig überarb. Aufl. 2000 ISBN 3-87066-776-1, S. 270-276 (zu Art. 38)

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