Dienstreise

Dienstreise

Eine Dienstreise liegt vor, wenn jemand aus beruflichen Gründen vorübergehend außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte und außerhalb seiner Wohnung tätig ist. Die Dienstreisezeit gilt als Arbeitszeit, wenn sie in die Zeitspanne der regulären Dienstzeit fällt.

Inhaltsverzeichnis

Reisekosten

Die Erstattung der Reisekosten ist üblicherweise in Kollektiv- bzw. Tarifverträgen oder einer Betriebsvereinbarung geregelt. Dem Arbeitnehmer werden Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwand ("Spesen") sowie sonstige Aufwendungen ersetzt. Im öffentlichen Dienst und bei vielen anderen Arbeitgebern sind für die Mehrkosten am Zielort feste Tagessätze (vulgo "Diäten") definiert, die sich nach dem durchschnittlichen Aufwand im jeweiligen Land und teilweise nach der Dienststellung richten. Gegen Nachweis wird meist auch eine begründete Überschreitung dieser Sätze abgegolten.

Die Fahrtkosten selbst werden i.a. mit der Bahnfahrt zweiter Klasse oder nach gefahreren Kilometern verrechnet; für Flugreisen sind die Regelungen hingegen sehr unterschiedlich. Die Abrechnung kann auch auf Basis der steuerlichen Bestimmungen vereinbart sein.

Sind die voraussichtlichen Auslagen relativ hoch, kann der Arbeitnehmer einen Vorschuss zu den Reisekosten verlangen.

Steuerlich werden bei einer länger dauernden Auswärtstätigkeit meist nur die ersten drei Monate als Dienstreise anerkannt. Nach Ablauf dieser Dreimonatsfrist (im österr. Steuerrecht teilweise kürzer) wird der Ort der auswärtigen Tätigkeit als neue regelmäßige Arbeitsstätte angesehen, und die Frist beginnt von Neuem. [1]

Für Beamte, Richter, Soldaten und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes (in Deutschland) sind die Reisekosten durch das Bundesreisekostengesetz bzw. die Reisekostengesetze der einzelnen Bundesländer geregelt.

Steuerliche Behandlung

Deutschland

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat in einem Urteil vom 21. September 2009 (Az: GrS 1/06), das am 13. Januar 2010 veröffentlicht wurde,[2] das sogenannte Aufteilungsverbot bei der steuerlichen Absetzung bei Dienstreisen fast vollständig aufgehoben, wenn diese gemischt veranlasst worden sind. Somit wurde es möglich, Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt getrennt aufzuteilen. Das Urteil gilt für Selbstständige und Arbeitnehmer.

Bei der Aufteilung der Aufwendungen muss es möglich sein, die jeweils zeitlichen Anteile der Dienstreise der privaten Lebensführung und dem beruflichen oder betrieblichen Anlass aufzuteilen. Weiterhin dürfen die betrieblichen Gründe für die Dienstreise anderen Gründen nicht untergeordnet sein. Es muß auch möglich sein, objektive Kriterien für die Aufteilung der Dienstreise anzugeben. Dabei dürfen private und betriebliche Motive nicht zu eng miteinander verflochten sein.

Der Senat gab in dem Urteil auch an, dass es Auswirkungen auch auf die Beurteilung anderer gemischt veranlasster Aufwendungen haben kann. Vor diesem Urteil war schon eine Aufteilung der Aufwendungen bei der Nutzung von Autos, Computern und Telefonen möglich.[3]

Das Aufteilungsverbot bei Dienstreisen war noch vom Reichsfinanzhof ausgesprochen worden. Die fast vollständige Aufhebung dieses Verbots stellt somit eine juristische Kehrtwende in der Rechtsprechung dar.[4]

Anlässe für Dienstreisen

Dienstreisen sind beispielsweise

Mit der Neufassung der Lohnsteuer-Richtlinie 2008 entfällt in Deutschland die Unterscheidung zwischen Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit. Die unterschiedlichen Begriffe werden unter der Bezeichnung beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit zusammengefasst und vereinheitlicht.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. BFH-Urteile vom 27. Juli 2004 und 11. Mai 2005
  2. Einkommensteuer: Abschied vom Aufteilungs- und Abzugsverbot
  3. Joachim Jahn, Dienstreisen können jetzt auch bei privatem Nutzen steuerlich abgesetzt werden, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 14. Januar 2010
  4. Joachim Jahn, Dogma beseitigt, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 14. Januar 2010
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