- Prüfingenieur
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Ein Prüfingenieur (Abkürzung: PI) ist eine Person, die von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (aaÜO) betraut ist und in deren Namen er tätig ist. Zu den Hauptaufgaben von Prüfingenieuren zählen die Hauptuntersuchung von Fahrzeugen nach § 29 StVZO und die Erstellung von Gutachten für Änderungsabnahmen nach §§ 19(3) und 19(4) StVZO.
Inhaltsverzeichnis
Gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage für die Anerkennung von Überwachungsorganisationen und ihrer Angestellten ist in der Anlage VIIIb der StVZO geregelt.
Die PI sind nicht zu verwechseln mit den aaSoP, die bei den Technischen Prüfstellen (TP) angestellt sind. Diese dürfen sich u.a. zusätzlich mit den so genannten „Einzelabnahmen“ nach §21 StVZO und Fahrerlaubnisprüfungen befassen. TP werden in den alten Bundesländern vom TÜV und in den neuen Bundesländern von DEKRA betrieben (Sonderfall Berlin: TÜV und DEKRA).
Definition des Prüfingenieurs
siehe auch: Nummer 3.9 der Anlage VIIIb StVZO:
Die mit der Durchführung der HU, AU und SP betrauten Kraftfahrzeugsachverständigen und deren Angestellte werden im Sinne dieser Verordnung als Prüfingenieure (PI) bezeichnet.
Voraussetzungen für Prüfingenieure
siehe auch: Nummer 3. der Anlage VIIIb StVZO:
- Mindestalter von 24 Jahren
- geistig und körperlich geeignet, sowie zuverlässig (polizeiliches Führungszeugnis)
- Inhaber aller Fahrerlaubnisklassen mit Ausnahme von D und D1
- abgeschlossenes Studium (mind. FH) in Maschinenbau, Kraftfahrzeugbau oder Elektrotechnik
- Angestellter einer amtlich anerkannten Überwachnungsorganisation (aaÜO)
- mindestens sechsmonatige Ausbildung (regelmäßig ergänzt um zwei Monate zusätzlicher Ausbildung für Änderungsabnahmen)
- fachliche Eignung durch amtliche Prüfung nachgewiesen
- Zustimmung zur Betrauung durch nach Landesrecht zuständige Behörde
Befugnisse eines Prüfingenieurs
- Hauptuntersuchungen nach § 29 StVZO
- Sicherheitsprüfungen nach § 29 StVZO
- Abgasuntersuchungen nach § 47a StVZO
- Untersuchungen an Fahrzeugen zur gewerblichen Personenbeförderung nach BOKraft
- Verlängerung der ADR-Zulassungsbescheinigung (Gefahrguttransporter) gemäß GGVSE §6 Abs 10
- Änderungsabnahmen nach § 19 (3) StVZO
- Gutachten zur Erlangung des Oldtimerstatus nach § 23 StVZO (Oldtimergutachten für H-Kennzeichen)
- Gassystemeinbauprüfungen und wiederkehrende Gasanlagenprüfungen nach §41a StVZO
- Gutachten gemäß §5(3) FZV (Gutachten über die Vorschriftsmäßigkeit eines Kfz auf Anordnung durch eine Behörde, z.B. nach „Mängelkarte“)
- Gutachten zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere gemäß §13(1) FZV
- Bestätigung für Tempo-100-Eignung von Anhängern gemäß 9. AusnVO StVO
- Datenblatterstellung zur Zulassung von Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung, die bislang im Ausland zugelassen waren
Weblinks
Kategorien:- Sachverständigenwesen
- Fahrzeugsicherheit
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