- Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel
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Basisdaten Titel: Bundesgesetz über die Börsen
und den EffektenhandelKurztitel: Börsengesetz Abkürzung: BEHG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Schweiz Rechtsmaterie: Wirtschaftsrecht SR: 954.1 Datum des Gesetzes: 24. März 1995 Inkrafttreten am: 1. Februar 1997 Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! Das Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (kurz Börsengesetz, BEHG) ist ein Schweizer Bundesgesetz, das den Betrieb von Börsen und den Handel mit Effekten regelt.
Inhaltsverzeichnis
Zentrale Bestimmungen
Vorschriften für Börsen
Der Betrieb einer Börse in der Schweiz ist bewilligungspflichtig. Dabei handelt es sich um eine Polizeibewilligung, d.h. es besteht ein Anspruch auf Bewilligungserteilung, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Die Bewilligungsvoraussetzungen sind:
- Es ist ein Reglement zu erlassen, welches die Erfüllung der Pflichten gemäss BEHG gewährleistet. Dieses Reglement muss von der Eidgenössischen Bankenkommission genehmigt werden.
- Die Mitglieder der Geschäftsleitung, der Leiter der Überwachungsstelle und die Mitglieder des Organs für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle müssen die erforderlichen Fachkenntnisse aufweisen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung aufweisen.
- Das Organ, welches die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle innehat, muss von der Geschäftsführung personell unabhängig sein. Es ist ein organisatorisch unabhängige Überwachungsstelle zu schaffen, die insbesondere den Handel überwacht. Zudem muss eine Zulassungsstelle, eine Offenlegungsstelle und eine unabhängige Beschwerdeinstanz bestehen.
Vorschriften für Effektenhändler
Effektenhändler - d.h. Personen, die gewerbmässig Effekten auf dem Sekundärmarkt kaufen und hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind, benötigen für ihre Tätigkeit eine Bewilligung der Eidgenössischen Bankenkommission. Dabei handelt es sich gleich wie bei der Bewilligung für Börsen um eine Polizeibewilligung.
Der Effektenhändler hat eine Informationspflicht, aufgrund derer er die Kunden über die Risiken einer bestimmten Geschäftsart hinweisen muss. Weiter kommt ihm eine Sorgfaltspflicht zu, wonach die Aufträge zeitlich, preislich und örtlich in bestmöglicher Weise zu erfüllen sind. Zudem besitzt er eine Treuepflicht, gemäss der sicherzustellen ist, dass die Kunden durch einen Interessenkonflikt nicht benachteiligt werden, und alle Kunden unter gleichen Umständen gleich zu behandeln sind.
Der Effektenhändler ist verpflichtet, über die durchgeführten Transaktionen und eingegangenen Aufträge ein Journal zu führen. Abschlüsse bei Effekten, die an einer Schweizer Börse zum Handel zugelassen sind, hat er der Meldestelle der Börse zu melden, unabhängig davon, ob die Abschlüsse börslich oder ausserbörslich durchgeführt werden.
Meldepflicht von Beteiligungen
Bei Überschreitung der Schwellenwerte von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 25, 33 1/3, 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrecht einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere mindestens teilweise in der Schweiz kotiert sind, muss der betreffende Investor dies der Börse und der Gesellschaft melden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Stimmrechte ausgeübt werden können. Von der Meldepflicht ist auch der indirekte Erwerb, etwa über ein Tochterunternehmen, und die Absprache mit Dritten erfasst.
Öffentliche Kaufangebote
Beim Erwerb von mehr als 33 1/3 der Stimmrechte einer Publikumsgesellschaft hat den Inhabern der kotierten Beteiliungspapieren ein öffentliches Kaufangebot zu machen. Der Preis des Angebots muss dabei mindestens dem Börsenkurs und darf maximal 25 Prozent unter dem höchsten Preis liegen, den der Anbieter innerhalb von 12 Monaten bezahlt hat. Diese Regelung gilt auch, wenn eine organisierte Gruppe mehr als 33 1/3 der Stimmrechte erwirbt.
Aufsichtsbehörde
Aufsichtsbehörde, welche die Einhaltung des Börsengesetzes überwacht, ist die Eidgenössische Bankenkommission (EBK).
Literatur
- Dieter Zobl / Stefan Kramer: Schweizerisches Kapitalmarktrecht, Schulthess Zürich, 2004, ISBN 3-7255-4709-2
Weblinks
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