- Publizitätsgesetz
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Basisdaten Titel: Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen Kurztitel: Publizitätsgesetz Abkürzung: PublG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Handelsrecht Fundstellennachweis: 4120-7 Datum des Gesetzes: 15. August 1969 (BGBl. I S. 1189) Inkrafttreten am: 21. August 1969 Letzte Änderung durch: Art. 4 G vom 25. Mai 2009
(BGBl. I S. 1102, 1120 ff.)Inkrafttreten der
letzten Änderung:29. Mai 2009
(Art. 15 G vom 25. Mai 2009)Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Das Publizitätsgesetz regelt in der Deutschland die Publizitätspflicht von Unternehmen, die nicht als Kapitalgesellschaften zur Offenlegung ihres Jahresabschlusses verpflichtet sind. Dazu gehören insbesondere Personengesellschaften und Einzelunternehmen. Diese sind nur zur Offenlegung verpflichtet, wenn ihr Geschäftsbetrieb einen erheblichen Umfang übersteigt.
Der Schwellwert für die Anwendung des Gesetzes wird nach § 1 Abs. 1 PublG erreicht, wenn in drei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens zwei dieser drei Merkmale zutreffen:
- Bilanzsumme von mehr als 65 Millionen Euro
- Umsatzerlöse von mehr als 130 Millionen Euro
- mehr als 5.000 Arbeitnehmer
Damit beläuft sich der Schwellwert hinsichtlich der Bilanzkennzahlen auf das Vierfache der großen Kapitalgesellschaften, hinsichtlich der Arbeitnehmerzahl sogar auf das Zwanzigfache.
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