Quellensteuer (Schweiz)

Quellensteuer (Schweiz)

Dieser Artikel befasst sich mit der Quellensteuer im Schweizer Steuerrecht. Im Gegensatz zu Deutschland und anderen Staaten kennt die Schweiz keine generelle Erhebung einer Quellensteuer (Lohnsteuer) auf Erwerbseinkünfte, die Erhebung erfolgt nur bei einem gewissen Personenkreis. Die eidg. Verrechnungssteuer, eine "Quellensteuer" auf Zinserträge, ist ihrer Natur nach eine Quellensteuer, fällt in der Schweiz jedoch nicht unter diesen Begriff.

Im schweizerischen Steuerrecht wird zwischen zwei Gruppen von quellensteuerpflichtigen Personen unterschieden:

  1. Personen mit steuerlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
  2. Personen ohne steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz.

Bei der ersten Gruppe erfolgt die Besteuerung an der Quelle einzig aufgrund des ausländerrechtlichen Status in der Schweiz: Die Quellensteuer wird nur bei Personen ausländischer Staatsangehörigkeit und ohne Niederlassungsbewilligung (C) erhoben. Steuerpflichtig sind primär die Erwerbseinkünfte sowie an deren Stelle tretenden Ersatzeinkünfte. Diese Quellensteuer ähnelt grundsätzlich der deutschen Lohnsteuer, unterscheidet sich aber insoweit von ihr, dass in der Regel keine nachträgliche Veranlagung für die betroffenen Einkünfte durchgeführt wird, sondern die Steuerbelastung definitiv ist. Dies kann zu Minder-, aber auch erheblichen Mehrbelastungen gegenüber der ordentlichen Veranlagung führen.

Bei der zweiten Gruppe handelt es sich um Personen (sowohl natürliche wie juristische), welche Einkünfte aus einer Schweizer Quelle beziehen. Im Besonderen sind dies:

  • Arbeitnehmer mit Wohnsitz außerhalb der Schweiz, die jedoch ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben (bspw. Grenzgänger)
  • Arbeitnehmer bei internationalen Transporten, welche von einer Schweizer Reederei, Fluggesellschaft o.ä. beschäftigt werden
  • Künstler, Sportler und Referenten, die in der Schweiz eine persönliche Tätigkeit ausüben
  • Empfänger von Vorsorgeleistungen (Renten und Kapitalabfindungen)
  • Verwaltungsräte, die Entschädigungen von einer Schweizer Firma erhalten

Ebenfalls der Quellensteuer unterliegen Hypothekarzinszahlungen an Gläubiger im Ausland, sofern die Hypothek auf einer Liegenschaft in der Schweiz lastet.

Nicht berücksichtigte Abzüge können über die Tarifkorrektur (bis Ende März des Folgejahres) geltend gemacht werden. Mit der ergänzenden ordentlichen Veranlagung werden übrige Einkünfte erfasst; auf die nachträgliche ordentliche Veranlagung haben nur Personen mit einem Einkommen von mehr als CHF 120'000 Anspruch. Gemäss einem Bundesgerichts-Urteil [1]haben jedoch Quasi-Ansässige, d.h. Personen mit Wohnsitz im Ausland und mindestens 90% ihres Einkommens aus der Schweiz (und weniger als CHF 120'000 Jahreseinkommen, ansonsten hätten sie automatisch Anrecht auf die nachträgliche ordentliche Veranlagung) Anrecht auf eine gleiche Besteuerung wie die in der Schweiz Ansässigen. Wie dies erfolgen soll, ist noch nicht ganz klar, einerseits kann es über die Tarifkorrektur (ohne Anpassung des Gemeindesteuersatzes) erfolgen, andererseits über die nachträgliche ordentliche Veranlagung.

Einzelnachweise

  1. Urteil 2C_319/2009 vom 26. Januar 2010

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