Quellensteuer (Deutschland)
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Quellensteuer ist die Bezeichnung für eine Steuer, die direkt an der „Quelle“ erhoben wird, aus der die Einkünfte fließen.
Beispiele für inländische Quellensteuern
Alle diese „Quellensteuern“ sind im Einkommensteuergesetz geregelt; sie werden für Steuerinländer (unbeschränkt Steuerpflichtige) bei der Einkommensteuerveranlagung oft wie eine Einkommensteuervorauszahlung behandelt. Für Steuerausländer (beschränkt Steuerpflichtige) haben sie meist abgeltende Wirkung.
Ausländische Quellensteuern
Erzielt ein Steuerinländer im Ausland Einkommen, das dort einer Quellenbesteuerung unterliegt, so wird die ausländische Steuer unter bestimmten Voraussetzungen auf die deutsche Steuerschuld angerechnet. Besteht zwischen dem ausländischen Staat (Quellenstaat) und Deutschland ein so genanntes Doppelbesteuerungsabkommen, dann ist dort geregelt, welcher von beiden Staaten in welchem Umfang die Einkünfte besteuern darf. Auch die maximale Höhe der Quellensteuer ist hier festgelegt. Sollte der ausländische Staat eine höhere Quellensteuer einbehalten als dies nach dem Doppelbesteuerungsabkommen erlaubt ist, so kann man diese vom ausländischen Staat erstatten lassen. In den Doppelbesteuerungsabkommen findet sich eine besondere Form, die fiktive Quellensteuer auf Kapitaleinkünfte. Diese fiktiven Quellensteuern sind auf die deutsche Steuerlast anrechenbare ausländische Quellensteuern, unabhängig davon, ob sie tatsächlich angefallen sind. Es handelt sich dabei um eine Form der Entwicklungshilfe, bei der die Anleihen der begünstigten bonitätsschwachen Länder für deutsche Anleger attraktiver gestaltet werden, ohne dass der Emittent einen höheren Kupon zahlen muss.
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