RAND (Lizenzierung)

RAND (Lizenzierung)

Achtung: Die englische Fassung von der dieser Artikel abgeleitet wurde ist umstritten - entferne diesen Hinweis wenn der Artikel ausreichend überarbeitet wurde.


Als fair und diskriminierungsfrei (Reasonable and Non Discriminatory Licensing, RAND) werden Lizenzbedingungen für Patente und ähnliche breite Ausschlussrechte bezeichnet, bei denen die Patentinhaber von den Nutzern eines Standards in einer sanften Weise Gebühren erhalten, die die Akzeptanz des Standards nicht unnötig gefährdet. Man könnte auch von Standards mit einheitlicher Gebührenregelung oder, vereinfacht, Bezahl-Standards sprechen. Das üblicherweise individuell durchgeführte Lizenzierungsverfahren wird damit in einer Form verallgemeinert, die das Verfahren faktisch wie eine Warenbestellung ablaufen lässt und für den Lizenznehmer dadurch ebenso überschaubar wie berechenbar macht. Staffelungen nach Anwendungsgebiet oder Stückzahlen sind möglich.

Inhaltsverzeichnis

Praxis

Ein Standard der, gegen Zahlung voraussehbarer, einheitlicher Gebühren, verfügbar ist, erlaubt es seinen Nutzern in einen Wettbewerb einzutreten bei dem alle Bewerber in der Lizenzfrage vergleichbare Startbedingungen vorfinden. Durch die vorab festgelegte Gebührenregelung sind somit also alle Teilnehmer gegen spätere, unkalkulierbare Forderungen abgesichert. Diese Sicherheit kann sich natürlich nicht auf Elemente erstrecken, deren Belegung mit Ausschlussrechten zum Zeitpunkt der Entstehung des Standards nicht bekannt war. So wurden etwa einige Nutzer der Datenkompressionsverfahren LZW (GIF) und JPEG nachträglich mit Patenten angegriffen.

Begriffe und Kritik

Die Wortwahl für das Konzept ist nicht unumstritten, da sie Dinge vermittelt die in der Praxis längst nicht so universal umgesetzt werden wie es zunächst den Anschein erweckt:

  • Fair (reasonable) muss nicht bedeuten, dass die Lizenzgebühr in irgend einem sinnvollen Verhältnis zum geplanten eigenen Produkt stehen muss. So sind Fälle denkbar wo ein Standard für teure medizinische Geräte entwickelt wurde und die Gebühren je Einheit entsprechend hoch sind. Selbst wenn sich nun Anwendungsfälle, z.B. für ein elektronisches Gerät des Massenmarkts, ergeben, so bedeutet das nicht zwingend, dass die zuvor bekannt gemachten Lizenzbedingungen jemals darauf angepasst werden müssten.
  • Diskriminierungsfrei (non-discriminatory) muss nicht bedeuten, dass alle Geschäftsmodelle mit der Lizenz leben können. Insbesondere bei Informationsgütern (Software) werden nicht unbedingt Einzelstücke hergestellt und abgerechnet. Entwickler von Individualsoftware, Shareware und freier Software können die nötigen Lizenzen oftmals nicht zu, aus ihrer Sicht, vernünftigen Bedingungen erhalten - sie werden dadurch dennoch auf eine gewisse Art diskriminiert.

Da aus der Sicht vieler Marktteilnehmer faire und diskriminierungsfreie Standards oftmals weder fair noch diskriminierungsfrei sind, gibt es Stimmen, die den Begriff RAND als Euphemismus ablehnen und deshalb vorschlagen, stattdessen lieber von Standards unter Einheitliche Gebührenregelung (engl. Uniform Fee Only, kurz UFO) zu sprechen.

Es gibt daher auch Bemühungen, zumindest für den Bereich des elektronischen Behördenverkehrs und des öffentlichen Software-Beschaffungswesens den Begriff Offene Standards so zu definieren, dass er Gebührenpflichtige Standards ausschließt.

Beispiele

Das Modell der einheitlichen Gebührenregelung ist bei Mobilfunk-Standards fest etabliert und teilweise (z.B. bei GSM und UMTS) ziemlich erfolgreich. Hier treten mehrere Hersteller in Konkurrenz, um Endgeräte und Vermittlungsknoten zu entwickeln und zu produzieren. Dies ist möglich, weil vorhandene Patentdickichte durch eine Gebührenregelung überwunden wurden, bei der alle Hersteller gegen Zahlung relativ niedriger Gebühren Zutritt zum Markt erhalten. Bei manchen anderen Standards wie CDMA hingegen üben einzelne Patentinhaber eine sehr weitgehende Kontrolle aus.

Im Gegegensatz zum GSM-Bereich hat das World Wide Web Consortium beschlossen, bei künftigen Web-Standards keine Gebührenregelung mehr zuzulassen. Dies bedeutet, dass patentierte Verfahren in Webstandards nicht oder nur dann enthalten sein können, wenn der Patentinhaber freiwillig auf seine Rechte verzichtet.

Weblinks

Siehe auch: Offener Standard, Freier Standard


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