RNatSchG

RNatSchG

Das Reichsnaturschutzgesetz (RNatSchG) vom 26. Juni 1935 (RGBl. I. S. 821) bildete bis zum Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetz im Jahr 1976 die Grundlage für das staatliche Naturschutzhandeln in Deutschland. Ebenfalls wurde der Artenschutz damit erstmals gesetzlich geregelt.

Inhaltsverzeichnis

Ursprung

§2 des Reichsnaturschutzgesetzes von 1935

Benno Wolf erarbeitete erste Entwürfe für Naturschutzgesetze in Deutschland und im benachbarten Ausland, nach dessen Kündigung bei der Staatlichen Stelle für Naturdenkmalpflege und dem Ausscheiden aus dem Volksbund Naturschutz im Jahr der „Machtergreifung“, nutzte Hans Klose die Vorarbeit und machte sich zum „Vater“ des Reichsnaturschutzgesetzes. Die Verabschiedung des Gesetzes geht maßgeblich auf den Einfluss des Reichsforstmeister und Reichsjägermeister Hermann Göring zurück.

Auswirkungen

Das Reichsnaturschutzgesetz war de jure der Durchbruch für den deutschen Naturschutz, allerdings zeigte sich schnell dass andere Prioritäten galten. Göring als Beauftragter für die kriegsvorbereitenden Vierjahrespläne selbst setzte den Schwerpunkt auf eine intensive Nutzung der Landschaft und nicht deren Schutz. Mit „[d]er Arbeitsdienst wurde auf die Landschaft losgelassen“ beschrieb Hans Klose die naturschutzrechtliche Realität. 1940 gab es in Deutschland laut Reichsnaturschutzbuch über 800 eingetragene Naturschutzgebiete und es waren mehr als 50.000 Naturdenkmale in den Naturdenkmalbüchern der Kreise aufgeführt. Aufgrund des Gesetzes wurde die Staatliche Stelle für Naturdenkmalpflege 1936 in die Reichsstelle für Naturschutz umgewandelt.

Nach 1945

In den 1950er Jahren entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass „das Gesetz in seinen Anliegen und Regelungen nicht von nationalsozialistischer Weltanschauung geprägt“ sei.[1] Das Bundesverfassungsgericht entschied 1958 zur Vermeidung eines naturschutzrechtlichen Valuums das Fortgelten des Reichsnaturschutzgesetzes von 1935 als jeweiliges Landesrecht.[2] Ausgenommen hiervon war u. a. § 24 RNatSchG, welcher entschädigungslose Eigentumsbeschränkungen nach dem NS-Grundsatz „Gemeinnutz vor Eigennutz“ vorsah.

Einzelnachweise

  1. BVerwGE 3, S. 335.
  2. BVerfGE 8, 186 (192 ff.), Entscheidung des Zweiten Senats vom 14. Oktober 1958, Az. 2 BvO 2/57.

Weblinks

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