- Ausfuhranmeldung
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Eine Ausfuhranmeldung muss bei jeder Ausfuhr in ein sogenanntes Drittland, also nicht EU-Land, ab einem Rechnungswert von 1000 Euro erstellt werden. Das Erstellen dieses Ausfuhrdokumentes hat zwei Prioritäten.
Inhaltsverzeichnis
Zollrecht
Jede Ware muss bei der Ausfuhr deklariert werden. Dafür muss jeder Artikel, der in Drittländer verbracht wird, anhand des elektronischen Zolltarifs (EZT) nach Warennummern (sogenannte Zolltarifnummern) eingruppiert werden. Dies dient hauptsächlich der Sicherstellung, dass nur Waren ausgeführt werden, die nicht gegen Ausfuhrbestimmungen wie das Außenwirtschaftsgesetz verstoßen.
Ab einem Sendungswert von 1000 Euro (und/oder 1000 kg) ist man verpflichtet, dem Zoll eine Ausfuhranmeldung vorzulegen. Lt. AWV § 4c (3) ist die Definition einer Ausfuhrsendung die Warenmenge, die ein Ausführer gleichzeitig über dieselbe Ausgangszollstelle für dasselbe Käuferland nach demselben Bestimmungsland ausführt. Dies bedeutet dass alle Sendungen, sofern sie zu dem gleichen Bestimmungsland am selben Tag verschickt werden, zusammengefasst werden müssen. Liegt der Warenwert nach Zusammenfassung über 1.000 EUR muss zudem eine Ausfuhranmeldung für diese Sendungen erstellt werden. Für Sendungen bis 1000 Euro oder 1000kg reicht die Vorlage der Handelsrechnung(en) bei der Ausgangszollstelle z.B. Flughafen, Seehafen oder Grenzzollstelle an der Außengrenze der EU aus. Ab einem Sendungswert von 3000 Euro ist eine Vorabfertigung der Ausfuhranmeldung im sogenannten zweistufigen Ausfuhrverfahren durch das örtlich zuständige Binnenzollamt (Ausfuhrzollstelle) vorgeschrieben.
Statistische Erfassung
Genauso wie im EU-Verkehr dient die Ausfuhranmeldung auch zur Erfassung beim Statistischen Bundesamt in Wiesbaden (siehe Intrastat).
Ausstellung der Ausfuhranmeldung
Es gibt verschiedene Möglichkeiten dieses Dokument zu erstellen. Seit dem 1. Juli 2009 müssen die Ausfuhranmeldungen in der gesamten EU elektronisch abgegeben werden. Das System wird in der EU "Automated Export System" (AES) genannt. Die einzelnen Mitgliedsstaaten haben jedoch eigene Namen Vergeben, wie z.B. in Deutschland ATLAS-Ausfuhr. Die Abgabe der Ausfuhranmeldungen auf dem so genannten Einheitspapier ist mit der verpflichtenden Abgabe über AES entfallen.
Im gewerblichen Verkehr gibt es je nach Anzahl der Ausfuhrsendungen unterschiedliche Möglichkeiten, die Ausfuhranmeldung abzugeben:
- über die von der deutschen Zollverwaltung zur Verfügung gestellte Internetausfuhranmeldung (IAA)(ab 1. September 2011 nur noch mit IAA Plus möglich, die normale IAA wird abgeschaltet), oder
- über die Nutzung einer zertifizierten Software.
Die Anmeldung muss an die zuständige Ausfuhrzollstelle gesandt und im Normalverfahren die Waren dort im Anschluss gestellt werden. Dort wird nach erfolgter Prüfung die Ware überlassen und ein Ausfuhrbegleitdokument (ABD) ausgestellt. Dies muss die Ware bis zur Ausgangszollstelle an der EU-Außengrenze begleiten. Die Ausgangszollstelle bestätigt dann den Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Als Nachweis für die Umsatzsteuer kann sich der Ausführer bei der Ausfuhrzollstelle einen Ausgangsvermerk ausstellen lassen. Bei Warensendungen unter 3000 EURO kann die Ausfuhranmeldung auch direkt an die Ausgangszollstelle gesendet werden. Dies ist jedoch immer nur mit der entsprechenden Ausfuhrsoftware des EU-Mitgliedsstaates möglich, in dem die Ausgangszollstelle liegt.
Bei regelmäßiger Ausfuhr kann auch beantragt werden, als "zugelassener Ausführer"[1] eine Befreiung von der Gestellungspflicht zu erhalten. Das heißt, die zuständige Ausfuhrzollstelle überlässt elektronisch die Ausfuhranmeldung und der Ausführer kann das ABD selbst ausdrucken. Im elektronischen Verfahren entfallen die Unterschriften und Dienstsiegel.
Der Antrag auf Bewilligung des zugelassenen Ausführers ist beim örtlich zuständigen Hauptzollamt zu stellen.
Einzelnachweise
- ↑ zoll.de: Anschreibeverfahren, Zugriff am 30. April 2011
Weblinks
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