Zollanmeldung

Zollanmeldung

Die Zollanmeldung ist in Deutschland eine Steuererklärung nach der Abgabenordnung und dem Zollkodex. Sie erfolgt mit Abgabe des EP (Einheitspapier), mit der Internetzollanmeldung oder mit dem IT-Verfahren der deutschen Zollverwaltung ATLAS.

Das Einheitspapier wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1988 als einheitliche Zollanmeldung in der EG geschaffen und ersetzte damals über 150 verschiedene Zollanmelde-Formulare in seinerzeit 12 Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft - es gilt mittlerweile in 27 Mitgliedstaaten. Das Einheitspapier für schriftliche Zollanmeldungen wird nach und nach durch die elektronische Zollanmeldung ersetzt.

Das Einheitspapier wurde für das gemeinsame / gemeinschaftliche Versandverfahren T1/T2 seit 2005 durch Artikel 353 ZK-DVO ersetzt durch die elektronische Anmeldepflicht mit ATLAS-Versand/NCTS. Ab 1. Juli 2009 tritt die elektronische Anmeldepflicht für das Ausfuhrverfahren durch Artikel 787 ZK-DVO in Kraft. Die elektronische Anmeldepflicht für das Ausfuhrverfahren kann entweder durch die Teilnahme am IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr/AES oder durch die Internet-Ausfuhranmeldung Plus (IAA Plus) erfüllt werden.

Die Abgabe der Zollanmeldung bei der zuständigen Zollstelle gilt als Antrag (Willenserklärung) auf Vornahme der Zollbehandlung. Der Anmelder ist derjenige, der die Zollanmeldung abgibt, Art.4 Nr. 18 ZK. Der Empfänger (Käufer oder Importeur) kann sich auch von einem "bevollmächtigten Vertreter" vertreten lassen.

Es wird hierbei gemäß Art. 5 Abs.2 ZK unterschieden in:

  • Direkte Vertretung, d.h. die Vertretung handelt in Namen und auf Rechnung eines anderen (Zollschuldner ist der Empfänger)

Für den Nachweis auf Richtigkeit werden folgende Unterlagen benötigt:

Siehe auch

Literatur

Weblinks


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