- Ausgedinge
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Als Austrag (Bayern), auch Ausgedinge (Österreich) oder Altenteil bezeichnet der Rechtsverkehr in landwirtschaftlichen Kreisen die Regelungen zur Altersversorgung, die sich der bisherige Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes bei Abschluss des notariellen Hofübergabevertrages gegenüber seinem Erben und Nachfolger ausbedingt. Der Austrag ist eine Form des Leibgedinges.
Inhaltsverzeichnis
Bezeichnungen
Alternative Bezeichnungen sind Auszug, Ausnahme. Der Nutznießer wird bisweilen als Altenteiler oder Auszügler bezeichnet[1].
Bedeutung
Üblicherweise betreffen solche Regelungen
- den Wohnraum im Ausgedingehaus – meist nur ein Wohnrecht in bestimmten Gebäudeteilen, früher bei reichen Höfen, Gutshöfen und in bestimmten Landstrichen auch ein separates Gebäude – der Begriff Austrag bzw. Altenteil bezeichnet in der Umgangssprache häufig auch nur die Räumlichkeiten des Austraglers bzw. Altenteilers.
- die Pflege bei Krankheit und altersbedingten Leiden
- die Nahrungsversorgung
- die Versorgung mit Kleidung
- ggf. ein „Taschengeld“
- die Versorgung mit Wärme (Ofen, Heizmaterial, bzw. früher ein „Wärmeloch“ im Fußboden eines Raumes oberhalb der geheizten Hauptstube).
Heutige Situation
In den letzten Jahrzehnten wurde von der landwirtschaftlichen Beratung empfohlen, neben einem grundbuchlich abgesicherten Wohnrecht nur noch ein Taschengeld in Übergabeverträgen zu vereinbaren. Insbesondere die früher allgemein übliche Formulierung der Pflege in guten wie in schlechten Tagen führte angesichts der Kosten eines Pflegeheims zu einer existenzbedrohenden Lage für den Erben. Seit 1957 erfolgt eine Ergänzung des Altenteils durch die gesetzliche Alterssicherung der Landwirte, seit 1972 ebenfalls durch die gesetzlich geregelte Krankenversicherung der Landwirte sowie seit 1995 durch die gesetzliche Pflegeversicherung.
Wortbedeutung
Ausgedinge lässt sich daraus ableiten, dass der Altenteiler sich bestimmte Leistungen ausgedungen hat. Das Wort Austrag stammt von den Vertragsverhandlungen, die vor der Hofübergabe stattfanden. Interessenskonflikte und Streitpunkte über Entgelte, Mitspracherechte bei Landverkäufen und Deputate zur Versorgung wurden zwischen dem Austragsbauer und seinem Nachfolger ausgetragen (ausgehandelt). Eine andere Erklärung ist, dass der Austragsbauer aus den Büchern (Grundbuch) ausgetragen und stattdessen der Nachfolger als neuer Eigentümer eingetragen wird (vgl. Korbhaus).
Einzelnachweise
- ↑ Ausgedinge. In: aeiou. Abgerufen am 6. Oktober 2011.
Siehe auch
Quelle
- Ausgedinge. In: Österreich-Lexikon, online auf aeiou.
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