Wohnrecht

Wohnrecht

Als Wohnrecht bezeichnet man die Befugnis, ein Gebäude oder Teile eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

In Deutschland ist das Wohnungsrecht in § 1093 BGB geregelt; vgl. hierzu den spezielleren Artikel Wohnungsrecht. Dieses Wohnungsrecht ist nicht zu verwechseln mit dem (Dauer-)Wohnrecht nach §§ 31 ff Wohnungseigentumsgesetz.

Österreich

Wohnrecht ist in Österreich ein Sammelbegriff für verschiedene Bereiche des Privatrechts und des Öffentlichen Recht. Er bezeichnet die Menge aller Rechtsnormen, die Fragen des Wohnens regeln.

Zu diesen zählen in Österreich das Wohnungseigentumsrecht, das Mietrecht, das Immobiliensteuerrecht sowie das Verfahrensrecht in Bestandsachen. Dogmatisch sind all diese Gebiete meistens jeweils unterschiedlichen Bereichen (Zivilrecht/Sachenrecht, Zivilrecht/Schuldrecht, Steuerrecht usw.) zugeordnet, was sich auch in den Orten der gesetzlichen Regelung (in Österreich: ABGB, WEG, MRG usw.) widerspiegelt.

Von hoher Bedeutung für die Praxis sind vor allem Fragen des Mietrechts, das stets um eine Ausgleich bemüht ist zwischen den berechtigten Interessen des Vermieters, der die Kosten des Erwerbs und der Erhaltung trägt, und dem oft sozial schwächeren Mieter, der vor unangemessenem Mietzins und ungerechtfertigter Kündigung geschützt werden soll.

Schweiz

Das Wohnrecht des schweizerischen Rechts ist eine Personaldienstbarkeit. Das Wohnrecht verleiht dem Wohnberechtigten (nur eine natürliche Person) die Befugnis, in einem Gebäude oder in einem Teil davon Wohnung zu nehmen; es ist unübertragbar, unvererblich und unpfändbar (Art. 776 Abs. 2 ZGB.[1] Das Wohnrecht kann lebzeitig (zumeist als gemischte Schenkung) oder letztwillig (als sog. Wohnrechtsvermächtnis) eingeräumt werden. Das Wohnrecht endet mit dem Ablauf der vereinbarten Gültigkeitsdauer, mit dem Verzicht oder dem Tod des Wohnberechtigten. Die Ausübung des Wohnrechtes wickelt sich - sofern nicht etwas anderes vereinbart ist – unentgeltlich ab; es ist als kein monatlicher Zins zu bezahlen. Je nach finanzieller Situation des belasteten Grundeigentümers kann die Wohnrechtseinräumung auch zu einer Gläubigerbegünstigung führen, die mittels konkursrechtlicher Pauliana (Art. 286 Abs. 2 Z. 2 SchKG).[2]

Quellen

  1. Handkommentar-Bichsel/Mauerhofer ZGB 776 N 9
  2. BGE 130 III 235, 237; Hunziker/Pellascio, S. 308

Weblinks

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