Auslandstätigkeitserlaß

Auslandstätigkeitserlaß

Der Auslandstätigkeitserlass (ATE) ermächtigt die Finanzbehörden in den Fällen der § 34c Abs. 5 und § 50 Abs. 7 EStG, beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die im Ausland tätig sind, von der Besteuerung auszunehmen.

Dies geht nur, wenn

  • es sich um einen inländischen Arbeitgeber handelt,
  • mit dem Land kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht,
  • die Dauer der Tätigkeit ununterbrochen über drei Monate liegt,
  • die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Aufstellung oder Instandhaltung von Wirtschaftsgütern steht oder Entwicklungshilfe geleistet wird.
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Нужно решить контрольную?

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”