- Auslandstätigkeitserlaß
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Der Auslandstätigkeitserlass (ATE) ermächtigt die Finanzbehörden in den Fällen der § 34c Abs. 5 und § 50 Abs. 7 EStG, beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die im Ausland tätig sind, von der Besteuerung auszunehmen.
Dies geht nur, wenn
- es sich um einen inländischen Arbeitgeber handelt,
- mit dem Land kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht,
- die Dauer der Tätigkeit ununterbrochen über drei Monate liegt,
- die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Aufstellung oder Instandhaltung von Wirtschaftsgütern steht oder Entwicklungshilfe geleistet wird.
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!
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