Aufenthaltserlaubnis

Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein Aufenthaltstitel nach dem seit dem 1. Januar 2005 in Deutschland geltenden Aufenthaltsgesetz (Kernstück des Zuwanderungsgesetzes). Sie ist in § 7 und § 8 dieses Gesetzes geregelt und wird grundsätzlich nur befristet (auf mindestens 6 Monate) und zweckgebunden erteilt (die einzelnen Zwecke des Aufenthalts werden in §§ 16 bis 38 a aufgeführt):

  • Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (§§ 16 und 17)
  • Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18 bis 21)
  • Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22 bis 26)
  • Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27 bis 36)
  • Aufenthalt für ehemalige Deutsche und langfristig Aufenthaltsberechtigte in der EU (§§ 37 bis 38 a)

Die Aufenthaltserlaubnis ist nicht immer mit einer Arbeitserlaubnis verbunden; diese muss im Aufenthaltstitel ausdrücklich ausgesprochen werden. Unter welchen Bedingungen das möglich ist, hängt vom jeweiligen Aufenthaltszweck ab.

Die Aufenthaltserlaubnis war bis zum 31. Dezember 2004 eine Form der Aufenthaltsgenehmigung nach dem bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Ausländergesetz und konnte bis dahin auch unbefristet erteilt werden. Mit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes wurde die unbefristete Aufenthaltserlaubnis durch die Niederlassungserlaubnis ersetzt.

Unbefristete Aufenthaltserlaubnis ausgestellt in Geislingen an der Steige (1989)

Vor Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde muss beim Bürgeramt der jeweiligen Kommunalverwaltung eine Wohnanschrift für den beantragenden Ausländer angemeldet werden.

Das Aufenthaltsgesetz gilt unmittelbar für Bürger aus Staaten, die nicht Staatsangehörige eines Landes der Europäischen Union (EU) oder eines übrigen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind. Der Aufenthalt von EWR-Bürgern richtet sich vorrangig nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU und nur ergänzend nach dem Aufenthaltsgesetz. EWR-Bürger und ihre Familienangehörigen bekommen für längere Aufenthalte statt einer Aufenthaltserlaubnis eine Freizügigkeitsbescheinigung. Haben die Familienangehörigen nicht die Staatsangehörigkeit eines EWR-Landes, erhalten sie statt einer Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltskarte.

Türkische Staatsangehörige unterliegen gewissen Befreiungen im Aufenthaltsrecht aufgrund des Assoziationsabkommens EWG-Türkei vom 12. September 1963. Für sie gilt zwar grundsätzlich das Aufenthaltsgesetz; sie benötigen also eine Aufenthaltserlaubnis. Nach einer bestimmten Aufenthaltsdauer erhalten türkische Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen aber innerhalb des Staates, in dem sie leben, freizügigkeitsähnliche Rechte nach dem Beschluss 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei. Einer Aufenthaltserlaubnis bedürfen sie dann immer noch; diese hat dann aber nur noch deklaratorische Bedeutung, also lediglich Ausweischarakter.

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