Niederlassungserlaubnis

Niederlassungserlaubnis

Im deutschen Ausländerrecht ist die Niederlassungserlaubnis ein Aufenthaltstitel nach dem seit dem 1. Januar 2005 geltenden Aufenthaltsgesetz (AufenthG), das für Bürger aus Staaten gilt, die nicht zur Europäischen Union (EU) gehören. EU-Bürger und ihre Angehörigen erwerben hingegen unter bestimmten Voraussetzungen ein Daueraufenthaltsrecht und können sich dieses in Form einer Daueraufenthaltsbescheinigung bzw. Daueraufenthaltskarte nach dem Freizügigkeitsgesetz bescheinigen lassen.

Die Niederlassungserlaubnis wird zum Zwecke der Verfestigung des Aufenthalts eines Ausländers im Bundesgebiet erteilt. Sie ist von Gesetzes wegen zeitlich nicht begrenzt, d.h. sie gilt unbefristet ohne dass eine behördliche Verlängerungsentscheidung ergehen müsste. Sofern der Inhaber ein neues Trägerdokument erhält (Reisepass oder deutsches Passersatzpapier, vgl. § 4 AufenthV), wird die Niederlassungserlaubnis lediglich übertragen, ohne dass die Erteilungsvoraussetzungen erneut geprüft werden. Die Niederlassungserlaubnis erlischt jedoch in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (vgl. § 51 AufenthG), insbes. bei einer Ausweisung, einer nicht nur vorübergehenden Ausreise und einer nicht vorher genehmigten Abwesenheit aus der Bundesrepublik Deutschland von mehr als 6 Monaten, wobei für bestimmte Personengruppen weitere Ausnahmen gelten (vgl. § 51 Abs. 2 und 3 AufenthG). Darüber hinaus berechtigt sie sowohl zur Ausübung einer Beschäftigung als Arbeitnehmer als auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Sie vermittelt darüber hinaus bei einem mindestens fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt einen besonderen Ausweisungsschutz (vgl. § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Die Niederlassungserlaubnis kann daher, neben dem Daueraufenthalt-EG als die rechtlich stärkste Form einer der vier Arten des Aufenthaltstitels (siehe Visum, Aufenthaltserlaubnis) bezeichnet werden (vgl. § 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG).

Die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sind gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 AufenthG:

  1. der fünfjährige Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
  2. die Sicherung des Lebensunterhalts
  3. der Nachweis von mindestens 60 Monaten Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung
  4. die grundsätzliche Straffreiheit
  5. die Erlaubnis zur Beschäftigung als Arbeitnehmer
  6. der Besitz der ggf. notwendigen Erlaubnisse zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
  7. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
  8. Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
  9. ausreichender Wohnraum.

Von diesen einzelnen Voraussetzungen gibt es jeweils Ausnahmen und ergänzende Regelungen. So gibt es beispielsweise die Möglichkeit zum Absehen von den Voraussetzungen der Nr. 2, 3, 7 und 8 bei Ausländern mit körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheiten oder Behinderungen.

Neben der grundsätzlichen Vorschrift des § 9 Aufenthaltsgesetz zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gibt es noch einige Sondervorschriften, nach denen ebenfalls (unter abweichenden Bedingungen) Niederlassungserlaubnisse erteilt werden können:

  • Hochqualifizierte (§ 19 AufenthG)
  • Selbständige Erwerbstätigkeit (§ 21 Abs. 4 AufenthG)
  • Humanitäre Gründe (§ 26 Abs. 3 und 4 AufenthG)
  • Familiäre Lebensgemeinschaften mit Deutschen (§ 28 Abs. 2 S. 1 AufenthG)
  • Ehemalige Deutsche (§ 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG)

Die Gebühren für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bestimmen sich nach der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) und betragen zwischen 85,00 € und 200,00 € (§ 44 AufenthV), wobei auch Befreiungen und Ermäßigungen möglich sind (§ 52 AufenthV).

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